Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht den Wegfall der Wiederholungsgefahr unrichtig beurteilt hat. Sie ist auch berechtigt.
Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die beanstandete Werbeaussage über die ihrem Kunden zur Verfügung stehende Auswahl an Markenküchen gegen das Irreführungsverbot des § 2 UWG verstößt. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich das Unterlassungsgebot in seinem Umfang immer am konkreten Verstoß zu orientieren, doch ist eine gewisse allgemeine Fassung in Verbindung mit konkreten Einzelverboten zulässig, um Umgehungen des Verbots nicht allzu leicht zu machen (RIS-Justiz RS0037733). Das hier angestrebte Gebot, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, irreführende und/oder unrichtige Angaben über die für die Kunden der Beklagten zur Verfügung stehende Auswahl österreichischer Markenküchen zu machen, insbesondere, dass die Beklagte alle österreichischen Markenküchen in ihren Möbelhäusern auf einem Platz vereint hat und diese zum Verkauf anbietet, wenn die Beklagte keine Küchen der Klägerin anbietet, entspricht diesem Grundsatz. Dieses Begehren ist weder zu weit noch unbestimmt.Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die beanstandete Werbeaussage über die ihrem Kunden zur Verfügung stehende Auswahl an Markenküchen gegen das Irreführungsverbot des Paragraph 2, UWG verstößt. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich das Unterlassungsgebot in seinem Umfang immer am konkreten Verstoß zu orientieren, doch ist eine gewisse allgemeine Fassung in Verbindung mit konkreten Einzelverboten zulässig, um Umgehungen des Verbots nicht allzu leicht zu machen (RIS-Justiz RS0037733). Das hier angestrebte Gebot, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, irreführende und/oder unrichtige Angaben über die für die Kunden der Beklagten zur Verfügung stehende Auswahl österreichischer Markenküchen zu machen, insbesondere, dass die Beklagte alle österreichischen Markenküchen in ihren Möbelhäusern auf einem Platz vereint hat und diese zum Verkauf anbietet, wenn die Beklagte keine Küchen der Klägerin anbietet, entspricht diesem Grundsatz. Dieses Begehren ist weder zu weit noch unbestimmt.
Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr kommt es stets darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (stRsp SZ 51/87 - Umsatzbonus II; 4 Ob 106/03x uva). Die Beweislast für den Wegfall der Wiederholungsgefahr trifft den Verletzer, der diese Vermutung der Wiederholungsgefahr nur durch eindeutiges Verhalten widerlegen kann (6 Ob 51/01w). Bietet der Beklagte einen vollstreckbaren Vergleich an, so ist das Vergleichsangebot ein Indiz für den Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn der Kläger dadurch alles erhält, was er durch ein stattgebendes Urteil erhalten könnte. Das Vergleichsangebot muss daher auch einem berechtigten Veröffentlichungsbegehren Rechnung tragen (stRsp zuletzt 4 Ob 106/03x). Der von der Beklagten angebotene Unterlassungsvergleich, sie werde es künftig unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten, dass sie alle österreichischen Markenküchen auf einem Platz vereint habe und diese zum Verkauf anbiete, erfüllt diese Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil er nur den konkreten Verstoß berücksichtigt und weder dem Veröffentlichungsanspruch noch dem Anspruch der Klägerin auf eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens Rechnung trägt.Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr kommt es stets darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (stRsp SZ 51/87 - Umsatzbonus römisch zwei; 4 Ob 106/03x uva). Die Beweislast für den Wegfall der Wiederholungsgefahr trifft den Verletzer, der diese Vermutung der Wiederholungsgefahr nur durch eindeutiges Verhalten widerlegen kann (6 Ob 51/01w). Bietet der Beklagte einen vollstreckbaren Vergleich an, so ist das Vergleichsangebot ein Indiz für den Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn der Kläger dadurch alles erhält, was er durch ein stattgebendes Urteil erhalten könnte. Das Vergleichsangebot muss daher auch einem berechtigten Veröffentlichungsbegehren Rechnung tragen (stRsp zuletzt 4 Ob 106/03x). Der von der Beklagten angebotene Unterlassungsvergleich, sie werde es künftig unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten, dass sie alle österreichischen Markenküchen auf einem Platz vereint habe und diese zum Verkauf anbiete, erfüllt diese Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil er nur den konkreten Verstoß berücksichtigt und weder dem Veröffentlichungsanspruch noch dem Anspruch der Klägerin auf eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens Rechnung trägt.
Der Nachweis des Wegfalls der Wiederholungsgefahr kann zwar nicht nur in Form des Angebots eines umfassenden Unterlassungsvergleichs erbracht werden, sondern kann sich auch aus dem Gesamtverhalten des Beklagten ergeben, sofern diesem gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (stRsp RIS-Justiz RS0079692). Auch diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zum einen umfasst die Unterlassungserklärung der Beklagten (ebenso wie der angebotene Unterlassungsvergleich) nur den konkreten Verstoß und berücksichtigt nicht den Anspruch der Klägerin auf eine allgemeinere Formulierung. Zum anderen konnte die von der Beklagten vorgenommene "Richtigstellung" die Ziele einer dem Kläger zustehenden Urteilsveröffentlichung nicht erreichen. Die beanstandete Werbeaussage fand sich in einer Sonntag-Ausgabe, die "Richtigstellung" erfolgte in einer Donnerstag-Ausgabe der "Neuen Kronen Zeitung", somit in einer Ausgabe mit weit geringerer Verbreitung. Sie hatte überdies nicht denselben Auffälligkeitswert, sondern war auf dunklem Hintergrund in ein Foto eingefügt; ihr Text war schwer lesbar. Davon abgesehen diente die Richtigstellung der Beklagten eher einer Herabsetzung der Klägerin als einer Aufklärung des Publikums. Mit ihrer Formulierung stellte die Beklagte nämlich in einer für die Klägerin eher abträglichen Weise klar, dass sie zwar alle österreichischen Markenküchen anbiete, jene der namentlich angeführten Klägerin aber nicht in ihrem Programm habe. Damit konnte für die Leser der Eindruck entstehen, die Küchen der Klägerin würden anders als jene der übrigen österreichischen Erzeuger den Anforderungen der Beklagten nicht entsprechen. Anders wäre es für die Leser nicht erklärbar, dass die Beklagte Küchen eines Erzeugers mit einem Anteil von 10 % auf dem österreichischen Markt nicht im Programm hatte. Der durch die Formulierung erweckte herabsetzende Eindruck hindert die Annahme, die Richtigstellung diene dem Nachweis einer Sinnesänderung der Beklagten, sie sei ernstlich gewillt, zur Irreführung geeignete Angaben über die bei ihr zur Verfügung stehende Auswahl an österreichischen Markenküchen in Hinkunft zu unterlassen.
Mangels Wegfalls der Wiederholungsgefahr war in Stattgebung der Revision das Unterlassungsgebot zu erlassen. Die Urteilsveröffentlichung trägt dem berechtigten Interesse der Klägerin an der Richtigstellung Rechnung und erfolgt in einem zur Wirkung der beanstandeten Aussage angemessenen Verhältnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.