Entscheidungsgründe:
Der am 11.10.1967 geborene Kläger war bei der beklagten Partei vom 1.1. bis 29.2.1984 als Elektroinstallateur-Lehrling und vom 19.3. bis 16.5.1984 als Hilfsarbeiter beschäftigt. Auf beide Arbeitsverhältnisse war der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe idF vom November 1983 (im folgenden: Kollektivvertrag) anzuwenden.Der am 11.10.1967 geborene Kläger war bei der beklagten Partei vom 1.1. bis 29.2.1984 als Elektroinstallateur-Lehrling und vom 19.3. bis 16.5.1984 als Hilfsarbeiter beschäftigt. Auf beide Arbeitsverhältnisse war der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe in der Fassung vom November 1983 (im folgenden: Kollektivvertrag) anzuwenden.
Mit der vorliegenden, am 12.9.1984 überreichten Klage begehrt der Kläger von der beklagten Partei die Zahlung nachstehender restlicher Entgeltbeträge:
1. Lehrlingsentschädigung (einschließ-
lich der anteiligen Sonderzahlungen) und
Urlaubsabfindung für die Zeit vom 1.1. bis
29.2.1984 S 6.399,22
2. restlicher Arbeitslohn für fol-
gende Zeiträume:
a) 19.3. bis 31.3.1984 (12 Tage) S 2.715,77
b) 1.4. bis 30.4.1984 (30 Tage) S 6.789,44
c) 1.5. bis 16.5.1984 (16 Tage) S 3.621,03
3. Sonderzahlungen für die Zeit vom
19.3. bis 16.5.1984 S 2.350,19
4. Urlaubsabfindung für denselben Zeit-
raum S 1.370,94
zusammen S 23.246,59
nach Abzug einer Teilzahlung der beklagten
Partei von S 9.574,81
verbleibe eine Restschuld von S 13.671,78
samt Anhang.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die für die Monate Jänner und Februar 1984 gebührende Lehrlingsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen und der Urlaubsabfindung) im Betrag von S 6.399,22 habe der Kläger bereits erhalten; auch das auf der Grundlage eines Stundensatzes von S 39,20 berechnete Entgelt für die in der Zeit vom 19.3. bis 16.5.1984 insgesamt geleisteten 249,5 Arbeitsstunden sei ihm bereits überwiesen worden.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger "den Bruttobetrag von S 21.290,30 abzüglich den bereits erhaltenen Nettobetrag von S 15.329,31" sA zu bezahlen, und wies das Mehrbegehren auf Zahlung "eines weiteren Bruttobetrages von
S 1.956,29" - insoweit rechtskräftig - ab. Das Beweisverfahren habe ergeben, daß der Kläger in der Zeit vom 19.3. bis 16.5.1984 zwar mit Erlaubnis der beklagten Partei, aber ohne gesetzliche Verpflichtung, an jedem Donnerstag - mit Ausnahme des Gründonnerstages - die Berufsschule besucht habe. Einschließlich dieser Berufsschulzeit habe er wöchentlich mindestens 40 Stunden gearbeitet; nur an zwei Freitagen sei er von der Gattin des Geschäftsführers der beklagten Partei mangels Arbeit nach Hause geschickt worden. Nach dem Kollektivvertrag habe der Mindeststundenlohn eines jugendlichen Hilfsarbeiters damals S 39,20 betragen. Während der Zeit vom 1.1. bis 16.5.1984 habe der Kläger von der beklagten Partei insgesamt
S 15.329,31 erhalten. Da ihm für die Tage des Berufsschulbesuches kein Entgelt gebühre, seien die noch offenen Entgeltansprüche wie folgt zu berechnen:
1. Lehrlingsentschädigung (einschließlich
der anteiligen Sonderzahlungen) und Urlaubsab-
findung für die Zeit vom 1.1. bis 29.2.1984 S 6.399,22
2. restlicher Arbeitslohn für folgende
Zeiträume:
a) 19.3.-31.3.1984 (10 Tage) S 2.263,15
b) 1.4.-30.4.1984 (27 Tage) S 6.110,50
c) 1.5.-16.5.1984 (14 Tage) S 3.168,41
3. Sonderzahlungen für die Zeit vom
19.3. bis 16.5.1984 S 2.115,17
4. Urlaubsabfindung für denselben Zeit-
raum S 1.233,85
zusammen S 21.290,30
Der - ohne nähere Begründung - abgewiesene Bruttobetrag von
S 1.956,29 ist ersichtlich die Differenz zwischen der in der Klage
geltend gemachten Gesamtforderung von S 23.246,59 und den vom
Erstgericht errechneten S 21.290,30. Die spruchmäßige Abweisung
eines weiteren, aus der Differenz zwischen der vom Erstgericht
festgestellten Teilzahlung der beklagten Partei von S 15.329,31 und
der vom Kläger selbst anerkannten Zahlung von S 9.574,81
resultierenden Mehrbegehrens von S 5.754,50 ist offenbar
versehentlich unterblieben.
In ihrer fristgerecht erhobenen Berufung wendete die beklagte Partei unter Hinweis auf Pkt. XX des Kollektivvertrages den Verfall "aller Ansprüche vor dem 17.4.1984" ein. Der Kläger sei grundlos ausgetreten und habe deshalb nach dem Kollektivvertrag keinen Anspruch auf Sonderzahlungen oder Urlaubsabfindung. Der ihm für die Monate April und Mai 1984 zustehende Entgeltanspruch von zusammen S 7.904,40 brutto sei durch Zahlungen der beklagten Partei im Gesamtbetrag von S 7.646,61 netto erfüllt worden.In ihrer fristgerecht erhobenen Berufung wendete die beklagte Partei unter Hinweis auf Pkt. römisch zwanzig des Kollektivvertrages den Verfall "aller Ansprüche vor dem 17.4.1984" ein. Der Kläger sei grundlos ausgetreten und habe deshalb nach dem Kollektivvertrag keinen Anspruch auf Sonderzahlungen oder Urlaubsabfindung. Der ihm für die Monate April und Mai 1984 zustehende Entgeltanspruch von zusammen S 7.904,40 brutto sei durch Zahlungen der beklagten Partei im Gesamtbetrag von S 7.646,61 netto erfüllt worden.
In der mündlichen Berufungsverhandlung stellten die Parteien außer Streit, daß die hier eingeklagten Ansprüche erstmals mit einem Schreiben des Klagevertreters vom 17.7.1984 gegenüber der beklagten Partei geltend gemacht wurden und daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nach der Beendigung des Lehrverhältnisses ab 19.3.1984 fortgesetzt wurde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise und zwar dahin Folge, daß es die beklagte Partei zur Zahlung von S 138,80 brutto sA verurteilte und das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 13.532,98 sA abwies. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise und zwar dahin Folge, daß es die beklagte Partei zur Zahlung von S 138,80 brutto sA verurteilte und das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 13.532,98 sA abwies. Es führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem durch und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Während seiner Beschäftigung als jugendlicher Hilfsarbeiter besuchte der Kläger an jedem Donnerstag - ausgenommen den 19.4.1984 (Gründonnerstag) - die Berufsschule. Eine Vereinbarung, wonach dem Kläger auch diese Zeiten als Arbeitszeit bezahlt würden, wurde von den Parteien nicht getroffen. An zwei Freitagen wurde der Kläger von der Frau des Geschäftsführers der beklagten Partei mit der Begründung nach Hause geschickt, daß keine Arbeit da sei. Am Donnerstag den 17.5.1984 erschien der Kläger nicht zur Arbeit, weil er an diesem Tag die Berufsschule besuchte. Sein Vater rief den Geschäftsführer der beklagten Partei an und fragte ihn, ob er das Arbeitsverhältnis seines Sohnes jederzeit lösen könne. Der Geschäftsführer der beklagten Partei bejahte diese Frage und nahm hierauf zur Kenntnis, daß der Kläger am folgenden Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen werde. Diese Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte ihren Grund darin, daß der Kläger eine andere Stelle gefunden hatte. Daß zwischen den Parteien eine Vereinbarung über eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustande gekommen wäre, ist nicht erwiesen.
Der Kläger erhielt von der beklagten Partei nachstehende Beträge als Lehrlingsentschädigung bzw. Lohn auf sein Konto überwiesen und dort gutgeschrieben:
Monat Bruttoentgelt Nettoentgelt Wert
Jänner 1984 S 2.500,-- S 2.426,-- 3.2.1984
Februar 1984 S 3.500,-- S 3.328,50 6.3.1984
März 1984 S 2.058,-- S 1.928,20 3.4.1984
April 1984 S 4.625,60 S 3.852,80 3.5.1984
Mai 1984 S 4.016,40 S 3.519,81 4.6.1984
S 16.700,-- S 15.055,31
In der Lehrlingsentschädigung für Februar 1984 ist eine
Sonderzahlung von S 1.000,-- brutto enthalten. Der Bruttolohn für
Mai 1984 enthält S 900,--, welche unter dem Titel
Urlaubs-Abfertigung gezahlt wurden.
Nach dem Kollektivvertrag (Pkt. IX) haben jugendliche Arbeitnehmer Anspruch auf einen Mindeststundenlohn von S 39,20. Gemäß Pkt. XVII Z 9 des Kollektivvertrages haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubs endet, Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses, entsprechend ihrer jeweils im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit; dieser Anspruch entfällt ua. bei Austritt ohne wichtigen Grund. Gemäß Pkt. XVIII Z 3 des Kollektivvertrages haben (ua) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet, Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration; auch dieser Anspruch entfällt gemäß Z 4 der angeführten Kollektivvertragsbestimmung, wenn das Arbeitsverhältnis durch Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird.Nach dem Kollektivvertrag (Pkt. römisch neun) haben jugendliche Arbeitnehmer Anspruch auf einen Mindeststundenlohn von S 39,20. Gemäß Pkt. römisch siebzehn Ziffer 9, des Kollektivvertrages haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubs endet, Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses, entsprechend ihrer jeweils im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit; dieser Anspruch entfällt ua. bei Austritt ohne wichtigen Grund. Gemäß Pkt. römisch achtzehn Ziffer 3, des Kollektivvertrages haben (ua) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet, Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration; auch dieser Anspruch entfällt gemäß Ziffer 4, der angeführten Kollektivvertragsbestimmung, wenn das Arbeitsverhältnis durch Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird.
Pkt. XX des Kollektivvertrages ("Verfall von Ansprüchen") hat folgenden Wortlaut:Pkt. römisch zwanzig des Kollektivvertrages ("Verfall von Ansprüchen") hat folgenden Wortlaut:
"1. Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bzw. Bekanntwerden - wenn sie nicht anerkannt werden - schriftlich geltend gemacht werden.
2. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag für jene Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist.
3. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
..........".
Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers war auf fünf Tage
verteilt.
Rechtlich meinte das Berufungsgericht, daß nur bei Ansprüchen mit nicht von vornherein bestimmter Fälligkeit die Verfallsfrist des Pkt. XX des Kollektivvertrages erst ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens zu berechnen wäre; bei Entgeltansprüchen, wie sie auch hier geltend gemacht würden, laufe diese Frist hingegen immer schon ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit, wobei nach Z 2 der Kollektivvertragsbestimmung als Fälligkeitstag der Auszahlungstag für jene Lohnperiode gelte, in welcher der Anspruch entstanden ist. Die vom Kläger für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.1984 erhobenen Ansprüche seien demgemäß verfallen, so daß das Klagebegehren in Ansehung eines Teilbetrages von S 9.114,99 brutto schon aus diesem Grund abgewiesen werden müsse. Der Zeitraum vom 1.4. bis 16.5.1984 habe insgesamt 33 Arbeits- und Feiertage umfaßt; nach Abzug von fünf Arbeitstagen, an denen der Kläger die Berufsschule besucht habe, verblieben demnach 28 zu entlohnende Arbeitstage. Für diese (28 x 8 =) 224 Arbeitsstunden habe der Kläger unter Zugrundelegung des kollektivvertraglichen Mindeststundenlohnes von S 39,20 einen Entgeltanspruch in der Höhe von S 8.780,80; tatsächlich habe er jedoch für den angeführten Zeitraum nur S 8.642,-- brutto erhalten, so daß sich seine noch offene Restforderung auf S 138,80 brutto sA belaufe. Da der Kläger grundlos ausgetreten sei, habe er weder Anspruch auf Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration (Pkt. XVII Z 9, Pkt. XVIII Z 4 des Kollektivvertrages) noch auf Urlaubsabfindung (§ 10 Abs. 2 des Urlaubsgesetzes).Rechtlich meinte das Berufungsgericht, daß nur bei Ansprüchen mit nicht von vornherein bestimmter Fälligkeit die Verfallsfrist des Pkt. römisch zwanzig des Kollektivvertrages erst ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens zu berechnen wäre; bei Entgeltansprüchen, wie sie auch hier geltend gemacht würden, laufe diese Frist hingegen immer schon ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit, wobei nach Ziffer 2, der Kollektivvertragsbestimmung als Fälligkeitstag der Auszahlungstag für jene Lohnperiode gelte, in welcher der Anspruch entstanden ist. Die vom Kläger für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.1984 erhobenen Ansprüche seien demgemäß verfallen, so daß das Klagebegehren in Ansehung eines Teilbetrages von S 9.114,99 brutto schon aus diesem Grund abgewiesen werden müsse. Der Zeitraum vom 1.4. bis 16.5.1984 habe insgesamt 33 Arbeits- und Feiertage umfaßt; nach Abzug von fünf Arbeitstagen, an denen der Kläger die Berufsschule besucht habe, verblieben demnach 28 zu entlohnende Arbeitstage. Für diese (28 x 8 =) 224 Arbeitsstunden habe der Kläger unter Zugrundelegung des kollektivvertraglichen Mindeststundenlohnes von S 39,20 einen Entgeltanspruch in der Höhe von S 8.780,80; tatsächlich habe er jedoch für den angeführten Zeitraum nur S 8.642,-- brutto erhalten, so daß sich seine noch offene Restforderung auf S 138,80 brutto sA belaufe. Da der Kläger grundlos ausgetreten sei, habe er weder Anspruch auf Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration (Pkt. römisch siebzehn Ziffer 9,, Pkt. römisch achtzehn Ziffer 4, des Kollektivvertrages) noch auf Urlaubsabfindung (Paragraph 10, Absatz 2, des Urlaubsgesetzes).
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird in seinem abweisenden Teil vom Kläger mit Revision aus dem Grund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben (richtig: abzuändern) und ihm einen weiteren Betrag von S 10.776,40 sA zuzusprechen; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.Das Urteil des Berufungsgerichtes wird in seinem abweisenden Teil vom Kläger mit Revision aus dem Grund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben (richtig: abzuändern) und ihm einen weiteren Betrag von S 10.776,40 sA zuzusprechen; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.