Rechtssatz RS0064232
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064232
Entscheidungsdatum
22.11.2011
Norm
KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ArtXX Z1
Rechtssatz
Der Lauf der Verfallsfrist beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des betreffenden Anspruchs. Nur wenn dem Anspruchsberechtigten der tatsächliche Entstehungsgrund der betreffenden Forderung oder der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht bekannt ist, ist der Zeitpunkt des Bekanntwerdens solcher Umstände für den Beginn des Laufes der Fallfrist maßgebend. Das "Bekanntwerden" bezieht sich auf den jeweiligen Entgeltanspruch und nicht auf den von Anspruchsverpflichteten nicht erfüllten Teil eines dem Anspruchsberechtigten im Sinne der obigen Ausführungen bekannten Anspruchs. Die Fallfrist wird daher in der Regel spätestens mit der letzten Lohnauszahlung zu laufen beginnen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 102/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 102/85
Veröff: RdW 1986,52
- 4 Ob 159/85
Entscheidungstext OGH 28.01.1986 4 Ob 159/85
nur: Der Lauf der Verfallsfrist beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des betreffenden Anspruchs. Nur wenn dem Anspruchsberechtigten der tatsächliche Entstehungsgrund der betreffenden Forderung oder der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht bekannt ist, ist der Zeitpunkt des Bekanntwerdens solcher Umstände für den Beginn des Laufes der Fallfrist maßgebend. Das "Bekanntwerden" bezieht sich auf den jeweiligen Entgeltanspruch und nicht auf den von Anspruchsverpflichteten nicht erfüllten Teil eines dem Anspruchsberechtigten im Sinne der obigen Ausführungen bekannten Anspruchs. (T1)
- 9 ObA 32/88
Entscheidungstext OGH 16.03.1988 9 ObA 32/88
Auch; Veröff: RdW 1988,296
- 9 ObA 130/06t
Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 ObA 130/06t
nur: Der Lauf der Verfallsfrist beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des betreffenden Anspruchs. (T2)
- 8 ObA 76/11a
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 ObA 76/11a
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064232
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00102_8500000_002