Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Das Rekursgericht darf im Provisorialverfahren, in welchem der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht gilt, die Bescheinigungsmittel anders würdigen als das Erstgericht; es darf auch andere Feststellungen treffen (ÖBl 1980, 41) oder die Übernahme erstgerichtlicher Feststellungen ablehnen. Da der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechtsinstanz ist, hat er von dem vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt auszugehen (ÖBl 1987, 21). Auf die vom Rekursgericht nicht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ist somit nicht Bedacht zu nehmen.
Die Werbung mit Preisherabsetzungen ist grundsätzlich zulässig, wenn sie der Wahrheit entspricht und die Umworbenen nicht irregeführt oder verunsichert werden. Letzteres trifft bei der Werbung unter Gegenüberstellung herabgesetzter Preise mit eigenen früheren höheren Preisen dann zu, wenn der frühere höhere Preis nicht eine angemessene Zeit lang für die Ware ernsthaft verlangt worden ist (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 1231 f Rz 296 zu § 3 dUWG; ÖBl 1988, 75), wenn er zuvor bewußt überhöht angesetzt worden war (Mondpreis), um eine echte Preisherabsetzung vorzutäuschen (Baumbach-Hefermehl aaO 1232 Rz 297 zu § 3 dUWG; SZ 60/44 = ÖBl 1987, 127), wenn die Preissenkung schon längere Zeit zurückliegt, jedoch der falsche Eindruck einer erst jetzt vorgenommenen Preisherabsetzung erweckt wird (Baumbach-Hefermehl aaO 1233 Rz 299 zu § 3 dUWG; ÖBl 1988, 75), oder wenn der neue Preis nicht für die gleiche, bisher angebotene Ware gilt (Baumbach-Hefermehl aaO 1233 Rz 300 zu § 3 dUWG).Die Werbung mit Preisherabsetzungen ist grundsätzlich zulässig, wenn sie der Wahrheit entspricht und die Umworbenen nicht irregeführt oder verunsichert werden. Letzteres trifft bei der Werbung unter Gegenüberstellung herabgesetzter Preise mit eigenen früheren höheren Preisen dann zu, wenn der frühere höhere Preis nicht eine angemessene Zeit lang für die Ware ernsthaft verlangt worden ist (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 1231 f Rz 296 zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl 1988, 75), wenn er zuvor bewußt überhöht angesetzt worden war (Mondpreis), um eine echte Preisherabsetzung vorzutäuschen (Baumbach-Hefermehl aaO 1232 Rz 297 zu Paragraph 3, dUWG; SZ 60/44 = ÖBl 1987, 127), wenn die Preissenkung schon längere Zeit zurückliegt, jedoch der falsche Eindruck einer erst jetzt vorgenommenen Preisherabsetzung erweckt wird (Baumbach-Hefermehl aaO 1233 Rz 299 zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl 1988, 75), oder wenn der neue Preis nicht für die gleiche, bisher angebotene Ware gilt (Baumbach-Hefermehl aaO 1233 Rz 300 zu Paragraph 3, dUWG).
Ob der alte Preis vorher ernsthaft verlangt worden ist, richtet sich ua nach der Art der Ware und nach dem Zeitraum, in dem der alte Preis gegolten hat. Wie lange der alte Preis verlangt worden sein muß, läßt sich nicht allgemein sagen; bei Verbrauchsgütern wird regelmäßig schon ein kurzer Zeitraum ausreichen, um dieser Voraussetzung zu entsprechen (vgl. Baumbach-Hefermehl aaO 1232 Rz 296 zu § 3 dUWG; ÖBl 1988, 75). Die gleichen Grundsätze gelten für die Beurteilung der Frage, ob die Ankündigung einer Preisherabsetzung aktuell ist. Auch hier hängt die noch als angemessen anzusehende Zeitspanne von der Art der Ware ab; bei schnellebigen Wirtschaftsgütern wird sie im allgemeinen kürzer zu bemessen sein. Enthält jedoch die Werbung eine Bezugnahme auf eine besondere Aktualität der Preisherabsetzung, dann genügt schon ein relativ kurzer Zeitraum, in welchem der "statt"-Preis nicht mehr verlangt wurde, für die Annahme der Irreführungseignung (Baumbach-Hefermehl aaO 1233 Rz 299 zu § 3 dUWG; ÖBl 1988, 75). Im vorliegenden Fall kann der Beklagten nicht mit Grund vorgeworfen werden, als "statt"-Preise nicht eine angemessene Zeit lang ernsthaft verlangte Preise angegeben zu haben. Alle in der Klage genannten Artikel sind Verbrauchsgüter, so daß schon ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum, in welchem dieser Preis verlangt worden ist, ausreicht, um ihn als Normalpreis qualifizieren zu können. Bei Farbfilmen, Windeln und Reinigungsmitteln, die regelmäßig gebraucht und in kurzer Zeit verbraucht werden, so daß sie häufig gekauft werden müssen, kann schon das Verlangen eines Preises durch einen Zeitraum von 3 Wochen hindurch zu dieser Qualifikation führen. Die Beklagte hat für "Fuji"-Farbfilme in den Monaten Oktober und November 1988 S 49,90 verlangt; die Angabe dieses Preises als "ehemaliger B***-Normalpreis" in ihren Preisankündigungen vom Dezember 1988 kann daher unter diesem Gesichtspunkt nicht irreführend sein. Daß aber die Beklagte in ihrer Ankündigung vom 1.12.1988 den "statt"-Preis (unrichtig) mit S 44,90 angegeben hat, konnte den Kaufentschluß nicht entscheidend beeinflussen, weil der zuvor verlangte Preis tatsächlich höher gewesen war. Auch der in der Anzeige vom 1.12.1988 genannte "statt"-Preis für "Pampers"-Windeln von S 164 war zuvor von der Beklagten schon einen längeren Zeitraum hindurch (vom 7.11. bis 30.11. und zuvor vom Juni bis 2.11.1988) verlangt worden; auch hier nahm also die Beklagte auf einen Preis Bezug, den sie zuvor eine angemessene Zeit lang für diese Ware ernstlich verlangt hatte. Daß die Beklagte für den Artikel "Fa"-Duschbad den in den Anzeigen vom 29.5., 2.6., 16.6. und 13.11.1988 genannten "statt"-Preis nicht eine angemessene Zeit lang verlangt hätte, wurde nicht einmal behauptet. Unter diesem Gesichtspunkt sind die beanstandeten Werbeankündigungen daher nicht als irreführend anzusehen.Ob der alte Preis vorher ernsthaft verlangt worden ist, richtet sich ua nach der Art der Ware und nach dem Zeitraum, in dem der alte Preis gegolten hat. Wie lange der alte Preis verlangt worden sein muß, läßt sich nicht allgemein sagen; bei Verbrauchsgütern wird regelmäßig schon ein kurzer Zeitraum ausreichen, um dieser Voraussetzung zu entsprechen vergleiche Baumbach-Hefermehl aaO 1232 Rz 296 zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl 1988, 75). Die gleichen Grundsätze gelten für die Beurteilung der Frage, ob die Ankündigung einer Preisherabsetzung aktuell ist. Auch hier hängt die noch als angemessen anzusehende Zeitspanne von der Art der Ware ab; bei schnellebigen Wirtschaftsgütern wird sie im allgemeinen kürzer zu bemessen sein. Enthält jedoch die Werbung eine Bezugnahme auf eine besondere Aktualität der Preisherabsetzung, dann genügt schon ein relativ kurzer Zeitraum, in welchem der "statt"-Preis nicht mehr verlangt wurde, für die Annahme der Irreführungseignung (Baumbach-Hefermehl aaO 1233 Rz 299 zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl 1988, 75). Im vorliegenden Fall kann der Beklagten nicht mit Grund vorgeworfen werden, als "statt"-Preise nicht eine angemessene Zeit lang ernsthaft verlangte Preise angegeben zu haben. Alle in der Klage genannten Artikel sind Verbrauchsgüter, so daß schon ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum, in welchem dieser Preis verlangt worden ist, ausreicht, um ihn als Normalpreis qualifizieren zu können. Bei Farbfilmen, Windeln und Reinigungsmitteln, die regelmäßig gebraucht und in kurzer Zeit verbraucht werden, so daß sie häufig gekauft werden müssen, kann schon das Verlangen eines Preises durch einen Zeitraum von 3 Wochen hindurch zu dieser Qualifikation führen. Die Beklagte hat für "Fuji"-Farbfilme in den Monaten Oktober und November 1988 S 49,90 verlangt; die Angabe dieses Preises als "ehemaliger B***-Normalpreis" in ihren Preisankündigungen vom Dezember 1988 kann daher unter diesem Gesichtspunkt nicht irreführend sein. Daß aber die Beklagte in ihrer Ankündigung vom 1.12.1988 den "statt"-Preis (unrichtig) mit S 44,90 angegeben hat, konnte den Kaufentschluß nicht entscheidend beeinflussen, weil der zuvor verlangte Preis tatsächlich höher gewesen war. Auch der in der Anzeige vom 1.12.1988 genannte "statt"-Preis für "Pampers"-Windeln von S 164 war zuvor von der Beklagten schon einen längeren Zeitraum hindurch (vom 7.11. bis 30.11. und zuvor vom Juni bis 2.11.1988) verlangt worden; auch hier nahm also die Beklagte auf einen Preis Bezug, den sie zuvor eine angemessene Zeit lang für diese Ware ernstlich verlangt hatte. Daß die Beklagte für den Artikel "Fa"-Duschbad den in den Anzeigen vom 29.5., 2.6., 16.6. und 13.11.1988 genannten "statt"-Preis nicht eine angemessene Zeit lang verlangt hätte, wurde nicht einmal behauptet. Unter diesem Gesichtspunkt sind die beanstandeten Werbeankündigungen daher nicht als irreführend anzusehen.
Aber auch ein Verstoß in der Richtung, daß eine Preisherabsetzung angekündigt wurde, die bereits längere Zeit zurückgelegen war, fällt der Beklagten nicht zur Last. Da die beanstandeten Werbeankündigungen keinen Hinweis auf eine besondere Aktualität enthielten, kann die Ankündigung einer Preisherabsetzung nach einem Zeitraum von ca. 3 Wochen (beim Artikel "Fuji"-Film vom 1.12. bis 22.12.1988) oder von 17 Tagen (beim Artikel "Fa"-Duschbad vom 29.5. bis 16.6.1988) bei derartigen Verbrauchsartikeln nicht als irreführend angesehen werden. Dagegen kann auch nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, daß bei schnellebigen Wirtschaftsgütern die Zeitspanne, in der ein Preis verlangt worden sein muß, um bereits als Normalpreis qualifiziert werden zu können, ebenfalls nur verhältnismäßig kurz ist: Ob die Ankündigung einer Preisherabsetzung noch aktuell ist, hängt nicht davon ab, ob der herabgesetzte Preis noch nicht zum Normalpreis geworden ist; auch Normalpreise dürfen ja eine gewisse Zeit hindurch den früheren Normalpreisen gegenübergestellt werden. Die Ankündigung einer Preisherabsetzung kann also selbst dann noch eine gewisse Zeitspanne hindurch aktuell sein, wenn der herabgesetzte Preis bereits zum Normalpreis geworden ist. Im vorliegenden Fall ist nur die Preisherabsetzung beim "Fuji"-Farbfilm durch 3 Wochen hindurch angekündigt worden. Daß der herabgesetzte Preis am Ende dieser Frist schon zum Normalpreis geworden war, nimmt aber der letzten Ankündigung der Preisherabsetzung für diesen Artikel noch nicht die erforderliche Aktualität.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes war die beanstandete Preiswerbung auch nicht wegen Unvollständigkeit zur Irreführung geeignet. Der Normalpreis der Beklagten für "Fuji"-Farbfilme hatte im Oktober und im November 1988 S 49,90 betragen. Auf den im September 1988 verlangten Preis von S 39,90 und den im Juli und August verlangten Preis von S 44,90 mußte die Beklagte bei derartigen schnellebigen Wirtschaftsgütern in ihrer Preiswerbung vom Dezember 1988 nicht mehr hinweisen, weil sie unmittelbar vor der beanstandeten Werbung den als "ehemaliger B***-Normalpreis" bezeichneten Preis einen angemessenen Zeitraum hindurch ernstlich verlangt hatte. Auch die Werbung mit dem "statt"-Preis für "Pampers"-Windeln vom 1.12.1988 nahm in zulässiger Weise auf den zuvor länger als 3 Wochen lang verlangten Normalpreis von S 164 Bezug. Geht man aber davon aus, daß der innerhalb dieser Zeitspanne verlangte Preis bereits als Normalpreis bezeichnet werden durfte, dann mußte die Beklagte auch nicht auf einen zuvor - noch dazu nur 3 Tage lang - verlangten Aktionspreis von S 139 hinweisen. Gerade bei der Preiswerbung für kurzlebige Wirtschaftsgüter muß der Vergleich mit eigenen "statt"-Preisen nicht auf Preisaktionen Bezug nehmen, die - zwar an sich noch nicht, aber in bezug auf kurzlebige Wirtschaftsgüter bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - schon längere Zeit zurückliegen; Angaben dieser Art sind wegen der Kurzlebigkeit derartiger Angebote für eine zweckentsprechende Aufklärung der Konsumenten nicht erforderlich.
Den Vorwurf der "Preisschaukelei" oder der Bezugnahme auf hausinterne "Mondpreise" erhebt der Kläger nicht.
Aus den dargestellten Erwägungen war daher dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.