Die Revision des Klägers ist teilweise berechtigt.
Zutreffend haben weder die Parteien noch die Vorinstanzen in Zweifel gezogen, daß es sich bei dem vom Kläger auftragsgemäß entworfenen Schriftzug jedenfalls um eine eigentümliche geistige Schöpfung, also um ein Werk der bildenden Künste iSd § 3 UrhG - hier in Form einer Gebrauchsgraphik - handelt (ÖBl 1990, 136 - Happy Skiing Oberlech mwN; vgl auch MR 1993, 111 [ M. Walter] - CI-Programm). Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, daß das vom Kläger geschaffene Signet (Logo), das aus zwei in verschiedenen Schriftarten gesetzten Worten besteht, seine Individualität und eigentümliche Charakteristik wesentlich aus der unterschiedlichen Gestaltung und speziellen Kombination seiner beiden Elemente gewinnt; jeder einzelne Teil des Logos trägt demnach erheblich zu dessen Eigenart bei.Zutreffend haben weder die Parteien noch die Vorinstanzen in Zweifel gezogen, daß es sich bei dem vom Kläger auftragsgemäß entworfenen Schriftzug jedenfalls um eine eigentümliche geistige Schöpfung, also um ein Werk der bildenden Künste iSd Paragraph 3, UrhG - hier in Form einer Gebrauchsgraphik - handelt (ÖBl 1990, 136 - Happy Skiing Oberlech mwN; vergleiche auch MR 1993, 111 [ M. Walter] - CI-Programm). Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, daß das vom Kläger geschaffene Signet (Logo), das aus zwei in verschiedenen Schriftarten gesetzten Worten besteht, seine Individualität und eigentümliche Charakteristik wesentlich aus der unterschiedlichen Gestaltung und speziellen Kombination seiner beiden Elemente gewinnt; jeder einzelne Teil des Logos trägt demnach erheblich zu dessen Eigenart bei.
Nach den maßgeblichen Feststellungen überließ der Kläger die Benützung des von ihm als Unternehmenskennzeichen entworfenen und im wesentlichen aus dem Namen des Unternehmensinhabers bestehenden Schriftzugs seinem Auftraggeber für dessen Unternehmen. Es unterliegt deshalb keinem Zweifel, daß der Auftraggeber damit ein ausschließliches Nutzungsrecht erworben hat. Dies folgt schon aus dem im Urheberrecht geltenden Grundsatz, daß das Ausmaß der Befugnisse, die ein Werknutzungsberechtigter erwirbt, im Zweifel so weit auszulegen ist, wie es für den praktischen Zweck der ins Auge gefaßten Werknutzung erforderlich erscheint (stRsp ua ÖBl 1982, 52 - Hiob; MR 1993, 111 - CI-Programm; ÖBl 1997, 199 - AIDS-Kampagne mwN). Der bei dieser Sachlage dem Urheber obliegende Beweis, daß die Nutzung des individuell für das Unternehmen des Auftraggebers gestalteten und dessen Namen enthaltenden Logos nur dem Auftraggeber allein zustehen sollte, wurde nicht erbracht. Mangels gegenteiliger Vereinbarung hat der Auftraggeber - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - gem § 28 Abs 1 UrhG damit auch die Befugnis erworben, das Logo ohne Einwilligung des Urhebers zusammen mit dem Unternehmen weiterzuveräußern. Insoweit waren die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen als Teilurteil zu bestätigen.Nach den maßgeblichen Feststellungen überließ der Kläger die Benützung des von ihm als Unternehmenskennzeichen entworfenen und im wesentlichen aus dem Namen des Unternehmensinhabers bestehenden Schriftzugs seinem Auftraggeber für dessen Unternehmen. Es unterliegt deshalb keinem Zweifel, daß der Auftraggeber damit ein ausschließliches Nutzungsrecht erworben hat. Dies folgt schon aus dem im Urheberrecht geltenden Grundsatz, daß das Ausmaß der Befugnisse, die ein Werknutzungsberechtigter erwirbt, im Zweifel so weit auszulegen ist, wie es für den praktischen Zweck der ins Auge gefaßten Werknutzung erforderlich erscheint (stRsp ua ÖBl 1982, 52 - Hiob; MR 1993, 111 - CI-Programm; ÖBl 1997, 199 - AIDS-Kampagne mwN). Der bei dieser Sachlage dem Urheber obliegende Beweis, daß die Nutzung des individuell für das Unternehmen des Auftraggebers gestalteten und dessen Namen enthaltenden Logos nur dem Auftraggeber allein zustehen sollte, wurde nicht erbracht. Mangels gegenteiliger Vereinbarung hat der Auftraggeber - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - gem Paragraph 28, Absatz eins, UrhG damit auch die Befugnis erworben, das Logo ohne Einwilligung des Urhebers zusammen mit dem Unternehmen weiterzuveräußern. Insoweit waren die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen als Teilurteil zu bestätigen.
Der Kläger erblickt in der Verwendung des Schriftzeichens in der von der Zweitbeklagten hergestellten veränderten Form eine Verletzung des ihm als Urheber zustehenden Werkschutzes. Dem kann in dieser allgemeinen Form nicht uneingeschränkt beigepflichtet werden.
Nach § 21 Abs 1 UrhG dürfen von den zur Werknutzung Berechtigten an dem Werk selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das Gesetz die Änderung zuläßt; zulässig sind insbesondere Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werks Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden (SZ 19/102; ÖBl 1994, 182 - Das österreichische Recht; MR 1997, 98 [M. Walter] = ÖBl 1997, 301 - Wiener Aktionismus). Diese dem Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts dienende Vorschrift soll verhindern, daß ein Werk - außerhalb der gesetzlichen Ausnahmen - der Öffentlichkeit in einer anderen Form dargeboten wird, als dies dem Willen des Urhebers entspricht (SZ 66/122 = ÖBl 1993, 279 - WIN). Das Änderungsverbot wirkt gegen jedermann, also namentlich auch gegen die Personen, die das Recht erworben haben, das Werk auf eine dem Urheber vorbehaltene Art zu benutzen (EB zum Urheberrechtsgesetz, abgedruckt in Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht, 80). Die Gewährung des Rechts, ein Werk zu nutzen, erstreckt sich im Zweifel somit nicht auf Bearbeitungen; die "Weiterentwicklung" eines (wenn auch vollendeten) Werks durch seinen Besteller ist mangels gegenteiliger Vereinbarung unzulässig (M. Walter, Entscheidungsbesprechung in MR 1993, 113).Nach Paragraph 21, Absatz eins, UrhG dürfen von den zur Werknutzung Berechtigten an dem Werk selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das Gesetz die Änderung zuläßt; zulässig sind insbesondere Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werks Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden (SZ 19/102; ÖBl 1994, 182 - Das österreichische Recht; MR 1997, 98 [M. Walter] = ÖBl 1997, 301 - Wiener Aktionismus). Diese dem Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts dienende Vorschrift soll verhindern, daß ein Werk - außerhalb der gesetzlichen Ausnahmen - der Öffentlichkeit in einer anderen Form dargeboten wird, als dies dem Willen des Urhebers entspricht (SZ 66/122 = ÖBl 1993, 279 - WIN). Das Änderungsverbot wirkt gegen jedermann, also namentlich auch gegen die Personen, die das Recht erworben haben, das Werk auf eine dem Urheber vorbehaltene Art zu benutzen (EB zum Urheberrechtsgesetz, abgedruckt in Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht, 80). Die Gewährung des Rechts, ein Werk zu nutzen, erstreckt sich im Zweifel somit nicht auf Bearbeitungen; die "Weiterentwicklung" eines (wenn auch vollendeten) Werks durch seinen Besteller ist mangels gegenteiliger Vereinbarung unzulässig (M. Walter, Entscheidungsbesprechung in MR 1993, 113).
Entscheidungswesentlich ist zunächst die Frage, ob ein zur Bezeichnung eines werbenden Unternehmens in Auftrag gegebenes Unternehmenskennzeichen, das Teil einer einheitlichen Unternehmenslinie (Corporate Identity) ist, im Falle eines Eigentümerwechsels auch ohne Zustimmung des Urhebers dahin verändert werden darf, daß der Schriftzug um einen auf den Eigentümerwechsel hindeutenden Zusatz (hier: ".DAS NEUE.") ergänzt wird. Dazu ist zu erwägen:
Unternehmenskennzeichen (zu denen auch Logos zählen) sind geschäftliche Individualisierungsmittel; sie dienem ihrem Inhaber dazu, sein Unternehmen, seine Waren oder Leistungen von andern Unternehmern und deren Angebot abzuheben. Dem Abnehmer werden Signale geliefert, die es ihm ermöglichen, sich in der Fülle verschiedener Waren und Leistungen zurechtzufinden und ohne nähere Prüfung diejenige zu wählen, mit der er bisher gute Erfahrungen gemacht hat oder (etwa auf Grund der Werbung) zu machen hofft (Kucsko, Österreichisches und europäisches Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht4, 63). Damit wird deutlich, daß geschäftliche Kennzeichen für ihren Inhaber einen erheblichen wirtschaftlichen Wert verkörpern können, insbesondere dann, wenn das Publikum mit dem Zeichen günstige Erwartungen verknüpft (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 29 Rz 2). Vor diesem Hintergrund ist das Bedürfnis verständlich, im Falle der Veräußerung eines Unternehmens in dessen Erscheinungsbild zwar auf der einen Seite den erfolgten Wechsel in der Person des Unternehmensträgers zum Ausdruck zu bringen, ohne aber damit zugleich tiefgreifend und gleichsam in einem Bruch mit der Vergangenheit in die bisherige optische Darstellung der Unternehmenslinie einzugreifen.Unternehmenskennzeichen (zu denen auch Logos zählen) sind geschäftliche Individualisierungsmittel; sie dienem ihrem Inhaber dazu, sein Unternehmen, seine Waren oder Leistungen von andern Unternehmern und deren Angebot abzuheben. Dem Abnehmer werden Signale geliefert, die es ihm ermöglichen, sich in der Fülle verschiedener Waren und Leistungen zurechtzufinden und ohne nähere Prüfung diejenige zu wählen, mit der er bisher gute Erfahrungen gemacht hat oder (etwa auf Grund der Werbung) zu machen hofft (Kucsko, Österreichisches und europäisches Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht4, 63). Damit wird deutlich, daß geschäftliche Kennzeichen für ihren Inhaber einen erheblichen wirtschaftlichen Wert verkörpern können, insbesondere dann, wenn das Publikum mit dem Zeichen günstige Erwartungen verknüpft (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 29, Rz 2). Vor diesem Hintergrund ist das Bedürfnis verständlich, im Falle der Veräußerung eines Unternehmens in dessen Erscheinungsbild zwar auf der einen Seite den erfolgten Wechsel in der Person des Unternehmensträgers zum Ausdruck zu bringen, ohne aber damit zugleich tiefgreifend und gleichsam in einem Bruch mit der Vergangenheit in die bisherige optische Darstellung der Unternehmenslinie einzugreifen.
Im Firmenrecht besteht die Möglichkeit, eine Firma durch einen die Nachfolge andeutenden Zusatz zu ergänzen; dasselbe Bedürfnis besteht aber gleichermaßen im Bereich der sonstigen Unternehmenskennzeichen und kann dort etwa dadurch erreicht werden, daß ein schon bestehendes Logo vom neuen Eigentümer zwar in seinem wesentlichen Kern übernommen, aber doch so geringfügig und behutsam ergänzt wird, daß darin nunmehr auch ein Hinweis auf den erfolgten Eigentümerwechsel enthalten ist. Eine sich innnerhalb dieser Grenzen bewegende Veränderung eines Logos ist dann eine solche, die durch die Art und den Zweck der erlaubten Werknutzung (nämlich der Verwendung des Logos als Unternehmensbezeichnung im geschäftlichen Verkehr) gefordert wird und die gem § 21 Abs 1 zweiter Satz UrhG nicht der Zustimmung des Urhebers bedarf.Im Firmenrecht besteht die Möglichkeit, eine Firma durch einen die Nachfolge andeutenden Zusatz zu ergänzen; dasselbe Bedürfnis besteht aber gleichermaßen im Bereich der sonstigen Unternehmenskennzeichen und kann dort etwa dadurch erreicht werden, daß ein schon bestehendes Logo vom neuen Eigentümer zwar in seinem wesentlichen Kern übernommen, aber doch so geringfügig und behutsam ergänzt wird, daß darin nunmehr auch ein Hinweis auf den erfolgten Eigentümerwechsel enthalten ist. Eine sich innnerhalb dieser Grenzen bewegende Veränderung eines Logos ist dann eine solche, die durch die Art und den Zweck der erlaubten Werknutzung (nämlich der Verwendung des Logos als Unternehmensbezeichnung im geschäftlichen Verkehr) gefordert wird und die gem Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz UrhG nicht der Zustimmung des Urhebers bedarf.
Nicht alle aus Anlaß des Eigentümerwechsels vorgenommenen Veränderungen an dem vom Kläger entworfenen Logo halten sich aber im Rahmen des durch den Unternehmensübergang Erforderlichen. Soweit das Logo durch den (nicht in den Vordergrund tretenden) Zusatz "DAS NEUE." ergänzt worden ist, bestehen dagegen unter dem Gesichtspunkt des § 21 Abs 1 zweiter Satz UrhG keine Bedenken, weist doch diese Ergänzung auf den Eigentümerwechsel hin, ohne daß dadurch der wesentliche gestalterische Kern des Logos (nämlich der Name in seinem charakteristischen Schriftzug) eine tiefgreifende Veränderung erfahren hätte. Anders sind hingegen die Änderungen durch Verkleinern der Schriftgröße sowie der Buchstabenabstände beim Wort ".Fitness."Nicht alle aus Anlaß des Eigentümerwechsels vorgenommenen Veränderungen an dem vom Kläger entworfenen Logo halten sich aber im Rahmen des durch den Unternehmensübergang Erforderlichen. Soweit das Logo durch den (nicht in den Vordergrund tretenden) Zusatz "DAS NEUE." ergänzt worden ist, bestehen dagegen unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz UrhG keine Bedenken, weist doch diese Ergänzung auf den Eigentümerwechsel hin, ohne daß dadurch der wesentliche gestalterische Kern des Logos (nämlich der Name in seinem charakteristischen Schriftzug) eine tiefgreifende Veränderung erfahren hätte. Anders sind hingegen die Änderungen durch Verkleinern der Schriftgröße sowie der Buchstabenabstände beim Wort ".Fitness."
und die Aufnahme eines 3D-Effektes ("Schattierung") beim Wort "Zimmermann" zu beurteilen: Daß irgend ein Zusammenhang zwischen diesen gestalterischen Maßnahmen und dem Unternehmenserwerb durch den Erstbeklagten bestünde, haben die Beklagten weder vorgebracht, noch kann dies nach dem Akteninhalt angenommen werden.
Daraus folgt, daß der Kläger dem Erstbeklagten die Benützung des unveränderten Logos für Unternehmenszwecke überhaupt nicht und des von der Zweitbeklagten bearbeiteten Schriftzuges nur soweit verbieten kann, als diese Verwendung nicht durch § 21 Abs 1 UrhG gerechtfertigt ist; da Unternehmensveräußerungen übliche Vorgänge im Geschäftsverkehr sind, muß der Kläger die Ergänzung seines Logo um einen diesen Vorgang kenntlich machenden Zusatz hinnehmen. Daß sich aber der Auftraggeber des Klägers (und Rechtsvorgänger des Erstbeklagten) gegenüber dem Kläger ausdrücklich dazu verpflichtet hätte, das Unternehmenszeichen für immer - abgesehen von durch den Kläger selbst vorgenommenen Änderungen - unberührt zu lassen, wurde nicht einmal behauptet. Im Umfang des Unterlassungsbegehrens waren die Urteile der Vorinstanzen im aufgezeigten Sinn als Teilurteil abzuändern.Daraus folgt, daß der Kläger dem Erstbeklagten die Benützung des unveränderten Logos für Unternehmenszwecke überhaupt nicht und des von der Zweitbeklagten bearbeiteten Schriftzuges nur soweit verbieten kann, als diese Verwendung nicht durch Paragraph 21, Absatz eins, UrhG gerechtfertigt ist; da Unternehmensveräußerungen übliche Vorgänge im Geschäftsverkehr sind, muß der Kläger die Ergänzung seines Logo um einen diesen Vorgang kenntlich machenden Zusatz hinnehmen. Daß sich aber der Auftraggeber des Klägers (und Rechtsvorgänger des Erstbeklagten) gegenüber dem Kläger ausdrücklich dazu verpflichtet hätte, das Unternehmenszeichen für immer - abgesehen von durch den Kläger selbst vorgenommenen Änderungen - unberührt zu lassen, wurde nicht einmal behauptet. Im Umfang des Unterlassungsbegehrens waren die Urteile der Vorinstanzen im aufgezeigten Sinn als Teilurteil abzuändern.
Noch nicht spruchreif ist die Rechtssache hingegen in Ansehung des Leistungsbegehrens. Der Kläger hat zur Bemessung seines Anspruchs auf Entgelt für die rechtsgrundlose Benützung seines Logos durch die Beklagten vorgebracht, der begehrte Betrag entspreche seinen üblichen Honorarrichtlinien; dazu wurden keine Feststellungen getroffen. Auch kann noch nicht beurteilt werden, in welchem Umfang die unberechtigte Nutzung des veränderten Logos durch die Beklagten erfolgt ist. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Sachverhaltsgrundlage in diesem Sinne zu verbreitern haben.
Die Kostenentscheidung ist im § 52 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.