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Rechtssatz RS0112212

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112212

Geschäftszahl

4Ob159/99g

Entscheidungsdatum

22.06.1999

Rechtssatz

Wer Logo als Unternehmenszeichen zeichnen läßt, erwirbt mangels gegenteiliger Vereinbarung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, UrhG damit auch die Befugnis das Logo ohne Einwilligung des Urhebers zusammen mit dem Unternehmen weiterzuveräußern. Bei Veräußerung muß der Urheber Zusatz mit Hinweis auf neuen Unternehmer dulden. Änderungen durch Verkleinern der Schriftgröße sowie der Buchstabenabstände beim Wort ".Fitness." und die Aufnahme eines 3D-Effektes ("Schattierung") beim Wort "Zimmermann" muß er nicht hinnehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112212

Dokumentnummer

JJR_19990622_OGH0002_0040OB00159_99G0000_001