Der Beklagte war ab 1. 7. 1979 bei der Klägerin als Fahrverkäufer angestellt und wurde zum 15. 5. 1981 gekundigt. Als Entlohnung war ein monatliches Fixum von 7000 S brutto, eine Garantieprovision von 4000 S monatlich und eine Umsatzprämie im Außmaß von 1.5 bzw. 2.2% des Umsatzes, je nachdem, ob Kaffee oder Tee verkauft wurde, vereinbart.
Der Beklagte hat zwischen 6. 4. 1981 und 14. 4. 1981 aus Verkäufen von Tee und Kaffee für die Klägerin insgesamt 48 980 S von Kunden kassiert, den Betrag jedoch nicht an die Klägerin abgeführt.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von 22 810 S samt Anhang; dieser Betrag setzt sich aus den nicht abgeführten inkassierten Beträgen abzüglich der dem Beklagten nach der Endabrechnung an Lohn, Sonderzahlungen und Spesen zustehenden Beträge sowie zweier vom Beklagten geleisteter Teilzahlungen zusammen.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Klageanspruch sei durch außergerichtliche Aufrechnung mit Gegenforderungen, welche ihm zustunden, erloschen. Die Gegenforderungen setzten sich aus dem Gehalt für April 1981 und für die Zeit vom 1. 5. bis 15. 5. 1981 sowie aliquotem Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration von zusammen 18 627.74 S, restlicher Provision von 2095.28 S, Miete für die Einlagerung vom Kaffee im Haus des Beklagten für die Zeit vom 1. 7. 1979 bis 16. 4. 1981 im Betrag von 21 500 S und Werbekosten von 3550.80 S zusammen.
Die Klägerin bestritt die behaupteten Gegenforderungen und berief sich auch auf das Aufrechnungsverbot des § 1440 ABGB.Die Klägerin bestritt die behaupteten Gegenforderungen und berief sich auch auf das Aufrechnungsverbot des Paragraph 1440, ABGB.
Das Erstgericht sprach aus, daß das Klagebegehren mit 22 810 S zu Recht bestehe, die Aufrechnung mit den Gegenforderungen von 18
627.74 S, 20 722.05 S, 21 500 S und 3550.80 S unzulässig und daher der Beklagte schuldig sei, der Klägerin den Betrag von 22 810 S zu zahlen. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Zwischen den Streitteilen wurde keine gegenseitige Verrechnung der Inkassi des Beklagten gegen Lohnforderungen oder Spesenforderungen vereinbart. Das Fixum und die Provisionszahlungen erhielt der Beklagte (jeweils) überwiesen. Für Spesen gab es einen Vorschuß von 11 000 S, der auf Grund der Spesenabrechnungen wieder aufgefüllt wurde. Während der Beklagte die früher kassierten Kaufpreise für den von ihm verkauften Kaffee und Tee abgeliefert hatte, behielt er vom
6. bis 10. April 1981 die als Kaufpreis für Kaffee und Tee kassierten Beträge ein und lieferte sie nicht ab, weil er der Ansicht war, er sei in seinen Provisionsansprüchen verkürzt worden. Mit Schreiben vom 30. 4. 1981 teilte er der Klägerin durch seinen Anwalt seine Provisionsforderungen von 20 722.05 S, Stromkosten und Lagermiete vom 1. 7. 1979 bis 16. 4. 1981 von 20 000 S, Werbedameneinsatz und Verköstigungsmaterial von 3550.80 S mit und erklärte, daß er die Differenz von 3997.97 S auf den inkassierten Betrag von 48 269.82 S überwiesen und mit Schreiben vom 13. 4. 1981 außergerichtlich aufgerechnet habe. Die Klägerin berief sich im Schreiben vom 17. 4. 1981 an den Beklagtenvertreter darauf, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, kassierte Beträge für sich zu behalten und gegenseitig zu verrechnen, sondern als treuhändige Fremdgelder unverzüglich nach Inkasso abgeben müsse.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Aufrechnung der eingewendeten Gegenforderungen sei gemäß § 1440 ABGB unzulässig, weil der Beklagte als Verwahrer der einkassierten Gelder anzusehen sei. Keine der eingewendeten Gegenforderungen stelle auch einen Aufwand dar, den die einkassierten Beträge verursacht hätten. Der Umstand, daß die Klägerin selbst eine Gegenverrechnung mit Lohnforderungen vorgenommen habe, ändere nichts an der Unzulässigkeit der Aufrechnung. Die Klageforderung finde dagegen im außer Streit gestellten Inkassobetrag Deckung und bestehe somit zu Recht.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Aufrechnung der eingewendeten Gegenforderungen sei gemäß Paragraph 1440, ABGB unzulässig, weil der Beklagte als Verwahrer der einkassierten Gelder anzusehen sei. Keine der eingewendeten Gegenforderungen stelle auch einen Aufwand dar, den die einkassierten Beträge verursacht hätten. Der Umstand, daß die Klägerin selbst eine Gegenverrechnung mit Lohnforderungen vorgenommen habe, ändere nichts an der Unzulässigkeit der Aufrechnung. Die Klageforderung finde dagegen im außer Streit gestellten Inkassobetrag Deckung und bestehe somit zu Recht.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es verhandelte die Streitsache gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem und traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht.Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es verhandelte die Streitsache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem und traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht.
Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, es sei zwar richtig, daß in der Entscheidung SZ 9/75 dem Dienstnehmer verwehrt worden sei, das Inkasso mit Hinweis auf eigene Lohnansprüche zu behalten. Aber schon die Entscheidung SZ 18/156 habe erwähnt, daß der Inkassant in solchen Fällen kompensieren dürfe. Auch die Entscheidung SZ 34/13 halte die in SZ 9/75 angeführte Ansicht nicht mehr voll aufrecht und begrunde dies mit § 1012 ABGB, wonach der Vollmachtsträger abrechnungspflichtig sei und daher auch seine Gegenansprüche in Abzug bringen dürfe. Daß im Rahmen des Mandatsverhältnisses § 1440 ABGB nicht anwendbar sei, sei auch ständige Judikatur geworden (SZ 36/151; EvBl. 1971/249). Gemäß § 1151 ABGB gelten die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag dann auch für einen Dienstvertrag, wenn damit eine Geschäftsbesorgung verbunden sei. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte die Vollmacht und den Auftrag gehabt, im Namen der Klägerin Verkäufe zu tätigen und dafür das Entgelt zu kassieren. Dieses Mandatsverhältnis sei im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeübt worden; es seien daher die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis nicht aus dem Mandatsverhältnis auszuklammern. Die Provisionsansprüche des Beklagten, sein Baraufwand für Werbung und das Entgelt für sein Warenlager gehörten demnach in die Abrechnung des gesamten vertraglichen Verhältnisses zwischen den Parteien. Damit sei aber auch eine Ausnahme vom Kompensationsverbot des § 1440 ABGB verbunden. Die Nebenverpflichtung einer Verwahrung der kassierten Beträge sei ebenfalls nicht geeignet, die Kompensation zu vereiteln, weil diese Nebenpflicht einem Mandat innewohne und dennoch der Gesetzgeber in § 1012 ABGB die Abrechnung und damit auch den kompensatorischen Ausgleich vorgesehen habe. Die Entscheidung hänge daher vom Bestehen der behaupteten Gegenforderungen ab.Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, es sei zwar richtig, daß in der Entscheidung SZ 9/75 dem Dienstnehmer verwehrt worden sei, das Inkasso mit Hinweis auf eigene Lohnansprüche zu behalten. Aber schon die Entscheidung SZ 18/156 habe erwähnt, daß der Inkassant in solchen Fällen kompensieren dürfe. Auch die Entscheidung SZ 34/13 halte die in SZ 9/75 angeführte Ansicht nicht mehr voll aufrecht und begrunde dies mit Paragraph 1012, ABGB, wonach der Vollmachtsträger abrechnungspflichtig sei und daher auch seine Gegenansprüche in Abzug bringen dürfe. Daß im Rahmen des Mandatsverhältnisses Paragraph 1440, ABGB nicht anwendbar sei, sei auch ständige Judikatur geworden (SZ 36/151; EvBl. 1971/249). Gemäß Paragraph 1151, ABGB gelten die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag dann auch für einen Dienstvertrag, wenn damit eine Geschäftsbesorgung verbunden sei. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte die Vollmacht und den Auftrag gehabt, im Namen der Klägerin Verkäufe zu tätigen und dafür das Entgelt zu kassieren. Dieses Mandatsverhältnis sei im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeübt worden; es seien daher die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis nicht aus dem Mandatsverhältnis auszuklammern. Die Provisionsansprüche des Beklagten, sein Baraufwand für Werbung und das Entgelt für sein Warenlager gehörten demnach in die Abrechnung des gesamten vertraglichen Verhältnisses zwischen den Parteien. Damit sei aber auch eine Ausnahme vom Kompensationsverbot des Paragraph 1440, ABGB verbunden. Die Nebenverpflichtung einer Verwahrung der kassierten Beträge sei ebenfalls nicht geeignet, die Kompensation zu vereiteln, weil diese Nebenpflicht einem Mandat innewohne und dennoch der Gesetzgeber in Paragraph 1012, ABGB die Abrechnung und damit auch den kompensatorischen Ausgleich vorgesehen habe. Die Entscheidung hänge daher vom Bestehen der behaupteten Gegenforderungen ab.
Der Oberste Gerichtshof hob den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes auf und trug diesem Gericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Beklagten auf.