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Entscheidung 4 Ob 160/02m×

Entscheidung 4 Ob 160/02m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob160/02m

Entscheidungsdatum

16.07.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "*****" ***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Rudolf Zitta und Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. T***** KEG, ***** 2. Johann Georg T*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in Radstadt, wegen Unterlassung und Feststellung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.336 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. Mai 2002, GZ 6 R 95/02m-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach die Zurückweisung einer Klage wegen entschiedener Rechtssache dann nicht in Frage komme, wenn im zweiten Verfahren ein anderer anspruchsbegründender Sachverhalt behauptet wird als im Vorprozess, hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Rechtssache setzt nämlich Identität der Parteien, des geltend gemachten Anspruchs und des rechtserzeugenden Sachverhalts voraus (4 Ob 267/98p = ecolex 1999, 409; ÖBl 1998, 232 - Notruftelefonsystem römisch eins; RZ 1995/58; 4 Ob 92/02m uva). Die Klägerin war somit nicht an einer neuerlichen Klageführung gehindert, weil sie sich auf einen neuen Lebenssachverhalt (hier: Benutzung anderer Marken durch die Beklagten als im Vorprozess) beruft und sich das Unterlassungsgebot im Vorverfahren auf bestimmte Marken, nicht aber auch auf diesen ähnliche Zeichen erstreckt. Auf die Frage der Identität der Begehren oder die Ähnlichkeit der Marken kommt es deshalb nicht weiter an.

Im Unterschied zu den von den Rechtsmittelwerbern zitierten Entscheidungen MR 2001, 411 - bundesheer.at römisch zwei und ÖBl 2002, 134 - galtuer.at hat die Klägerin hier den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf ihre Markenrechte gestützt. Es bedurfte im Streitfall daher keiner Bescheinigung der Voraussetzungen des Paragraph 381, EO (Paragraph 56, MSchG). Bescheinigt ist, dass die Beklagten im Rahmen ihres Internet-Auftritts Marken der Klägerin oder ihnen ähnliche Zeichen unter anderem dafür verwenden, ihre eigenen Dienstleistungen (die mit jenen der Klägerin teilweise deckungsgleich sind) zu bewerben. Bei dieser Sachlage hat das Rekursgericht hinsichtlich mit den Marken identischer Zeichen einen Markeneingriff (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG) in Übereinstimmung mit den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur kennzeichenmäßigen Nutzung fremder Kennzeichen (Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 29, Rz 54) bejaht. Die Verwendung von mit den Marken ähnlichen Zeichen wurde den Beklagten frei von Rechtsirrtum gem Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG im Hinblick auf die damit verbundene Verwechslungsgefahr untersagt, findet sich doch der aufklärende Hinweis, dass es sich um keine offizielle Seite des Skiverbunds Amadé handle, nicht schon auf den Startseiten, sondern (noch dazu in kleiner und kaum lesbarer Schrift) erst auf Folgeseiten der Internet-Präsentation der Erstbeklagten.

Anmerkung

E66591 4Ob160.02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00160.02M.0716.000

Dokumentnummer

JJT_20020716_OGH0002_0040OB00160_02M0000_000