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Entscheidung 4 Ob 1601/95×

Entscheidung 4 Ob 1601/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1601/95

Entscheidungsdatum

11.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian R*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Reith, wider die beklagte Partei Klaus W*****, vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 60.000 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 2.Mai 1995, GZ 3 R 78/95-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger übersieht, daß die Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht durch Verlesung des Protokolls über die unmittelbare Beweisaufnahmen in erster Instanz, welche nach Paragraph 281 a, Ziffer eins, ZPO schon immer dann zulässig ist, wenn - wie hier - keine der Parteien die unmittelbare Beweisaufnahme verlangt, (nur) die - hier aber geschehene - Bekanntgabe an die Parteien voraussetzt, daß ein Abweichen von den Feststellungen der ersten Instanz erwogen wird. Ob im Wege einer Beweisaufnahme durch bloße Verlesung eine verläßliche Überprüfung der Beweiswürdigung möglich ist, ist demgegenüber eine - in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare - Frage der Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 488 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Anmerkung

E39562 04A16015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01601.95.0711.000

Dokumentnummer

JJT_19950711_OGH0002_0040OB01601_9500000_000

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