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Entscheidung 4 Ob 161/03k×

Entscheidung 4 Ob 161/03k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob161/03k

Entscheidungsdatum

19.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S.p.A., *****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG, gegen die beklagte Partei Eternit Werke L***** AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 34.500 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. Juni 2003, GZ 3 R 103/03t-28, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat dem Erstgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2003, 4 Ob 301/02x, aufgetragen, die Richtigkeit der beanstandeten Behauptungen zu prüfen, obwohl - insoweit unbekämpft - bereits im ersten Rechtsgang festgestellt worden war, dass die Faserzementplatten der Klägerin der ÖNorm EN 494 entsprechen, einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer Fremdüberwachung durch die Versuchs- und Forschungsanstalt der Stadt Wien unterliegen und gemäß Paragraph 5 a, des Salzburger Bauproduktegesetzes, LGBl 1995/11 idgF, verwendbar sind. Das Erstgericht hat nach Ergänzung des Verfahrens Feststellungen getroffen, aus denen sich ergibt, dass die beanstandeten Behauptungen dennoch im Wesentlichen zutreffen und die Produkte der Klägerin die behaupteten Mängel aufweisen. Damit ist der Beklagten die ihr obliegende Bescheinigung gelungen, dass die beanstandeten Behauptungen wahr sind. Der von der Klägerin vermissten Rechtsprechung zur Frage, ob ein Produkt, das entsprechend den geltenden europäischen und österreichischen Normen unter Einhaltung aller öffentlich rechtlichen Auflagen erzeugt und in Verkehr gebracht wird, als Technologie der Dritten Welt und für Anwendungen in Österreich nicht geeignet beurteilt werden kann, bedarf es nicht. Steht - wie hier - fest, dass das Produkt die behaupteten Mängel aufweist, dann kann die Unterlassung der herabsetzenden Behauptungen nicht begehrt werden, auch wenn das Produkt den Anforderungen einer einschlägigen ÖNorm entspricht. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang genannte ÖNorm EN 494 enthält im Übrigen keine Bedingungen für die - durch die Behauptung über die mangelnde Eignung für die Anwendung in Österreich angesprochene - Langzeitbeständigkeit des verlegten Materials unter bestimmten klimatischen Bedingungen; das Verhalten der Beschichtung wird bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Bei den Prüfbestimmungen wird auch nicht auf den Aufbau der Produkte Rücksicht genommen. Damit kann aus der Übereinstimmung mit der ÖNorm EN 494 auch nicht die Unrichtigkeit der Behauptung folgen, dass die Technologie des Autoklavierens heutzutage nur mehr in Ländern der Dritten Welt zu finden sei.

Keine erhebliche Rechtsfrage liegt auch insoweit vor, als die Klägerin geltend macht, dass der angefochtene Beschluss von der bindenden Rechtsansicht des OGH abweiche. Die vom Rekursgericht wiedergegebene Rechtsansicht des OGH, wonach die beanstandeten Behauptungen nicht schon deshalb unwahr sind, weil die Wellplatten der Klägerin der ÖNorm EN 494 entsprechen, liegt dem Aufhebungsbeschluss tatsächlich zugrunde. Wären die beanstandeten Behauptungen schon deshalb unrichtig, weil die Dachplatten der Klägerin der einschlägigen ÖNorm entsprechen, so hätte es des Ergänzungsauftrags nicht bedurft. Es trifft daher nicht zu, dass die Vorinstanzen den Umfang der Bindungswirkung des Aufhebungsbeschlusses verkannt hätten.

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage schließlich noch geltend, dass das Rekursgericht Paragraph 7, UWG nicht gemeinschaftsrechtskonform interpretiert habe. Die Klägerin müsse darauf vertrauen können, dass bei Einhaltung aller gebotenen Vorschriften keine Handelshemmnisse beim Markteintritt bestehen. Genau dies geschehe aber durch die gemeinschaftsrechtswidrige rechtliche Beurteilung der Richtigkeit der Aussagen, die Produkte der Klägerin seien nur in Ländern der Dritten Welt Stand der Technik und für Anwendungen in Österreich nicht geeignet, wenn diese einer europäischen oder österreichischen Norm entsprechen.

Den Ausführungen der Klägerin ist auch insoweit nicht zu folgen:

Paragraph 7, UWG verpflichtet zur Unterlassung kreditschädigender Behauptungen, die nicht erweislich wahr sind. Die Übereinstimmung eines Produkts mit der einschlägigen ÖNorm nimmt den Mitbewerbern nicht das Recht, auf dessen tatsächliche Mängel hinzuweisen. Wird - wie hier - bescheinigt, dass Behauptungen über Mängel des Produkts wahr sind, dann können diese nicht untersagt werden. Damit wird kein gemeinschaftsrechtswidriges Handelshemmnis errichtet, sondern die auch im Gemeinsamen Markt geschützte Lauterkeit des Handelsverkehrs gewährleistet (s Müller-Graff in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag5 Artikel 30, Rz 209 mwN).

Anmerkung

E70484 4Ob161.03k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00161.03K.0819.000

Dokumentnummer

JJT_20030819_OGH0002_0040OB00161_03K0000_000