Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei macht zunächst geltend, das Berufungsgericht sei ohne Grundlage in den Akten davon ausgegangen, dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag sei ein Grundgeschäft, nämlich eine Erbauseinandersetzung, zugrundezulegen. Tatsächlich sei der Dienstvertrag vollkommen selbständig geschlossen worden. Andere Möglichkeiten einer Wertsicherung seien in den vorangegangenen Vorschlägen zwar enthalten gewesen, doch eine Einigung der Parteien sei erst und nur über die im Dienstvertrag enthaltene Fassung erzielt worden. Diese sei allein nach ihrem Wortlaut auszulegen. Darnach habe eine Erhöhung der Bezüge der Klägerin nur entsprechend der Erhöhung „der Bezüge“, das seien die tatsächlichen Einkünfte, also die Ist-Löhne, der dem Kollektivvertrag unterworfenen Dienstnehmer der höchsten Beschäftigungsgruppe zu erfolgen. Das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß in Kollektivverträgen nicht nur Mindestlöhne, sondern „häufig ausdrücklich auch“ die Ist-Bezüge verändert werden. Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrages biete dessen Wortlaut keinerlei Anhaltspunkt, sodaß eine unzulässige Vertragsergänzung vorgenommen worden sei. Schließlich müsse berücksichtigt werden, daß der strittige Vertragspunkt von der klagenden Partei formuliert wurde und daher bei Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung eines Ausdruckes dieser zum Nachteil der Klägerin und in dem für den Schuldner günstigeren Sinn auszulegen sei.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden.
Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß die Vertragsparteien bei Abschluß der Wertsicherungsvereinbarung für die Bezüge der Klägerin nicht einvernehmlich festlegten, was unter ihrer „Bindung an den für das Unternehmen geltenden Kollektivvertrag“ und der darnach vorzunehmenden Erhöhung im gleichen prozentuellen Verhältnis der Erhöhung der „Bezüge der dem Kollektivvertrag unterworfenen Dienstnehmer der höchsten Beschäftigungsgruppe“ zu verstehen sei. Unter diesen Umständen ist es richtig, daß der Vereinbarung der Streitteile über die Wertsicherung der Bezüge der Klägerin der Sinn beigelegt werden muß, daß diese im selben Prozentsatz zu erhöhen sind, mit dem die kollektivvertraglichen Mindestgehälter erhöht werden.
Gemäß § 914 ABGB ist nämlich jeder Vertragspartner berechtigt, einem Ausdruck, über dessen Inhalt kein Einvernehmen besteht, den Sinn beizumessen, den dieser Ausdruck nach der Sachlage unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs für ihn haben mußte, wobei der Zweck des Vertrages und der Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen und der gebrauchten Ausdrücke zu beachten sind (Koziol-Welser Grundriß4 75 ff., Gschnitzer-Klang2 IV/1, 404 ff., SZ 34/31, RZ 1966 148, MietSlg 16.064, Soz III E. 457 ua). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht auch den Umstand berücksichtigt, daß in einem der früheren Vertragsentwürfe eine Wertsicherung des Gehaltes der Klägerin auf Grund der Lebenshaltungskosten vorgesehen war, diese aber dann auf die prozentuellen Änderungen der Kollektivvertragsbezüge abgestellt wurde. Daraus ist nämlich der mit einer Wertsicherung allgemein verfolgte Zweck der Vereinbarung zu entnehmen, daß sich der vereinbarte Betrag entsprechend dem gewählten Wertmaßstab verändern soll, er also entsprechend anzupassen sei. Diese Vereinbarung ist nur für jene Fälle sinnvoll, in denen die angestrebte Anpassung nicht ohnehin schon durch zwingendes Recht vorgeschrieben ist und daher auch ohne einen darauf gerichteten Parteiwillen vorgenommen werden muß. Dies trifft zB zu, wenn in einem Kollektivvertrag nicht nur eine Änderung der Mindestlöhne, sondern auch eine Erhöhung der sogenannten Ist-Löhne vereinbart wird. In diesem Fall ist die Erhöhung der Ist-Löhne durch die kollektivvertragliche Vereinbarung bei den einzelnen Arbeitsverträgen bereits zwingend vorzunehmen (§ 11 ArbVerfGes; früher: § 9 KollVG). Eine „Wertsicherungsvereinbarung“, wonach das vereinbarte Gehalt entsprechend den kollektivvertraglichen Änderungen der Ist-Löhne der bezogenen Beschäftigungsgruppe erhöht werden soll, wäre daher für den Kollektivvertrag unterworfene Dienstnehmer überflüssig und sinnlos gewesen. Dazu kommt, daß in Kollektivverträgen lange Zeit überhaupt nur eine Änderung der Mindestlöhne, nicht aber auch eine der Ist-Löhne erfolgte (siehe zB Soz III E. 457: Im Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie erstmalig im Jahre 1963). Jedenfalls erfolgt keineswegs bei jeder Erhöhung der Mindestlöhne auch eine Erhöhung der Ist-Löhne; auch das Erstgericht und die beklagte Partei gehen davon aus, daß eine Erhöhung der Ist-Löhne durch Kollektivverträge „häufig“ erfolgt. Unter den „Bezügen, der dem Kollektivvertrag unterworfenen Dienstnehmer“ einer bestimmt angeführten Verwendungsgruppe dieses Kollektivvertrages können zwanglos nur die im Kollektivvertrag angegebenen Mindestgehälter der Dienstnehmer dieser Verwendungsgruppe verstanden werden, weil davon abweichende (höhere) Ist-Löhne von Dienstnehmern dieser Verwendungsgruppe naturgemäß in einem Kollektivvertrag nicht angeführt und daraus nicht ersichtlich sind und keine Berechnungsgrundlage darstellen können. Daß in der getroffenen Vereinbarung nicht der im Kollektivvertrag verwendete technische Ausdruck „monatliches Mindestgrundgehalt“, sondern das Wort „Bezüge“ verwendet wurde, spricht keineswegs dagegen, daß das monatliche Mindestgehalt als Maßstab für die Erhöhung des Entgeltes der Klägerin bezogen wurde, weil dieses Entgelt nicht nur aus dem monatlichen Grundgehalt, sondern auch aus anderen Bezügen, wie Sonderzahlungen, besteht; die Verwendung des Wortes „Bezüge“ brachte vielmehr zum Ausdruck, daß von der Wertsicherung nicht nur das monatlich zu zahlende Gehalt, sondern alle Entgeltbestandteile, insbesondere auch die Sonderzahlungen, erfaßt werden. Da eine Erhöhung der Ist-Löhne bei einer Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne zwar „häufig“ – keineswegs aber immer – (auch) vereinbart wird, ist die Bezugnahme auf die kollektivvertraglichen Bezüge zur Wertsicherung eines über dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt liegenden Bezuges schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mangels gegenteiliger übereinstimmender Parteienabsicht dahin zu verstehen, daß der vereinbarte Bezug entsprechend der Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter verändert werden soll, damit der Abstand zwischen dem gewährten Bezug und dem kollektivvertraglichen Mindestbezug verhältnismäßig gewahrt bleibt. Es ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, daß für die Erhöhung des gewährten Bezuges eine mögliche, aber keineswegs verläßlich zu erwartende Erhöhung (auch) der Ist-Löhne als Maßstab dienen und damit die Möglichkeit geschaffen werden sollte, daß die Bevorzugung der Klägerin hinsichtlich ihrer Entlohnung gegenüber den Dienstnehmern, die nur den kollektivvertraglichen Mindestlohn beziehen, wieder verloren gehe.Gemäß Paragraph 914, ABGB ist nämlich jeder Vertragspartner berechtigt, einem Ausdruck, über dessen Inhalt kein Einvernehmen besteht, den Sinn beizumessen, den dieser Ausdruck nach der Sachlage unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs für ihn haben mußte, wobei der Zweck des Vertrages und der Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen und der gebrauchten Ausdrücke zu beachten sind (Koziol-Welser Grundriß4 75 ff., Gschnitzer-Klang2 IV/1, 404 ff., SZ 34/31, RZ 1966 148, MietSlg 16.064, Soz römisch drei E. 457 ua). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht auch den Umstand berücksichtigt, daß in einem der früheren Vertragsentwürfe eine Wertsicherung des Gehaltes der Klägerin auf Grund der Lebenshaltungskosten vorgesehen war, diese aber dann auf die prozentuellen Änderungen der Kollektivvertragsbezüge abgestellt wurde. Daraus ist nämlich der mit einer Wertsicherung allgemein verfolgte Zweck der Vereinbarung zu entnehmen, daß sich der vereinbarte Betrag entsprechend dem gewählten Wertmaßstab verändern soll, er also entsprechend anzupassen sei. Diese Vereinbarung ist nur für jene Fälle sinnvoll, in denen die angestrebte Anpassung nicht ohnehin schon durch zwingendes Recht vorgeschrieben ist und daher auch ohne einen darauf gerichteten Parteiwillen vorgenommen werden muß. Dies trifft zB zu, wenn in einem Kollektivvertrag nicht nur eine Änderung der Mindestlöhne, sondern auch eine Erhöhung der sogenannten Ist-Löhne vereinbart wird. In diesem Fall ist die Erhöhung der Ist-Löhne durch die kollektivvertragliche Vereinbarung bei den einzelnen Arbeitsverträgen bereits zwingend vorzunehmen (Paragraph 11, ArbVerfGes; früher: Paragraph 9, KollVG). Eine „Wertsicherungsvereinbarung“, wonach das vereinbarte Gehalt entsprechend den kollektivvertraglichen Änderungen der Ist-Löhne der bezogenen Beschäftigungsgruppe erhöht werden soll, wäre daher für den Kollektivvertrag unterworfene Dienstnehmer überflüssig und sinnlos gewesen. Dazu kommt, daß in Kollektivverträgen lange Zeit überhaupt nur eine Änderung der Mindestlöhne, nicht aber auch eine der Ist-Löhne erfolgte (siehe zB Soz römisch drei E. 457: Im Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie erstmalig im Jahre 1963). Jedenfalls erfolgt keineswegs bei jeder Erhöhung der Mindestlöhne auch eine Erhöhung der Ist-Löhne; auch das Erstgericht und die beklagte Partei gehen davon aus, daß eine Erhöhung der Ist-Löhne durch Kollektivverträge „häufig“ erfolgt. Unter den „Bezügen, der dem Kollektivvertrag unterworfenen Dienstnehmer“ einer bestimmt angeführten Verwendungsgruppe dieses Kollektivvertrages können zwanglos nur die im Kollektivvertrag angegebenen Mindestgehälter der Dienstnehmer dieser Verwendungsgruppe verstanden werden, weil davon abweichende (höhere) Ist-Löhne von Dienstnehmern dieser Verwendungsgruppe naturgemäß in einem Kollektivvertrag nicht angeführt und daraus nicht ersichtlich sind und keine Berechnungsgrundlage darstellen können. Daß in der getroffenen Vereinbarung nicht der im Kollektivvertrag verwendete technische Ausdruck „monatliches Mindestgrundgehalt“, sondern das Wort „Bezüge“ verwendet wurde, spricht keineswegs dagegen, daß das monatliche Mindestgehalt als Maßstab für die Erhöhung des Entgeltes der Klägerin bezogen wurde, weil dieses Entgelt nicht nur aus dem monatlichen Grundgehalt, sondern auch aus anderen Bezügen, wie Sonderzahlungen, besteht; die Verwendung des Wortes „Bezüge“ brachte vielmehr zum Ausdruck, daß von der Wertsicherung nicht nur das monatlich zu zahlende Gehalt, sondern alle Entgeltbestandteile, insbesondere auch die Sonderzahlungen, erfaßt werden. Da eine Erhöhung der Ist-Löhne bei einer Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne zwar „häufig“ – keineswegs aber immer – (auch) vereinbart wird, ist die Bezugnahme auf die kollektivvertraglichen Bezüge zur Wertsicherung eines über dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt liegenden Bezuges schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mangels gegenteiliger übereinstimmender Parteienabsicht dahin zu verstehen, daß der vereinbarte Bezug entsprechend der Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter verändert werden soll, damit der Abstand zwischen dem gewährten Bezug und dem kollektivvertraglichen Mindestbezug verhältnismäßig gewahrt bleibt. Es ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, daß für die Erhöhung des gewährten Bezuges eine mögliche, aber keineswegs verläßlich zu erwartende Erhöhung (auch) der Ist-Löhne als Maßstab dienen und damit die Möglichkeit geschaffen werden sollte, daß die Bevorzugung der Klägerin hinsichtlich ihrer Entlohnung gegenüber den Dienstnehmern, die nur den kollektivvertraglichen Mindestlohn beziehen, wieder verloren gehe.
Schon aus diesen Gründen ergibt sich, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der strittigen Vertragsbestimmung nach den Auslegungsregeln des § 914 ABGB richtig ist. Darauf, ob dem Dienstverhältnis tatsächlich ein „Grundgeschäft“, nämlich eine entsprechende Aufteilung der Erbmasse unter den Erbberechtigten, zugrundelag, kommt es nicht mehr an; daß der Klägerin ein über dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt liegendes Entgelt gewährt und dieses wertgesichert wurde, ergibt sich schon aus dem festgestellten Inhalt des Vertrages. Alle Ausführungen der Revision über eine angebliche Aktenwidrigkeit, weil das Berufungsgericht ohne Aktengrundlage vom Vorliegen eines Grundgeschäftes ausgegangen sei, betreffen daher nicht entscheidungswesentliche Fragen, sodaß der angezogene Revisionsgrund schon deshalb nicht vorliegt.Schon aus diesen Gründen ergibt sich, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der strittigen Vertragsbestimmung nach den Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB richtig ist. Darauf, ob dem Dienstverhältnis tatsächlich ein „Grundgeschäft“, nämlich eine entsprechende Aufteilung der Erbmasse unter den Erbberechtigten, zugrundelag, kommt es nicht mehr an; daß der Klägerin ein über dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt liegendes Entgelt gewährt und dieses wertgesichert wurde, ergibt sich schon aus dem festgestellten Inhalt des Vertrages. Alle Ausführungen der Revision über eine angebliche Aktenwidrigkeit, weil das Berufungsgericht ohne Aktengrundlage vom Vorliegen eines Grundgeschäftes ausgegangen sei, betreffen daher nicht entscheidungswesentliche Fragen, sodaß der angezogene Revisionsgrund schon deshalb nicht vorliegt.
Da das Berufungsgericht nur den feststehenden Wortlaut des Vertrages ausgelegt und dessen Sinn nach den Auslegungsregeln des § 914 ABGB ermittelt hat, gehen auch die Ausführungen der Revision über die Unzulässigkeit einer Vertragsergänzung ins Leere; der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag wurde vom Berufungsgericht nicht ergänzt, sondern nur ausgelegt. Da der Inhalt der strittigen Vertragsbestimmung nach den Auslegungsregeln des § 914 festzustellen war, kommt die Auslegungsregel des § 915 ABGB nicht zum Tragen; sie ist nur anzuwenden, wenn der Inhalt einer unklaren und zweifelhaften Äußerung mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB nicht ermittelt werden kann (JBl 1976 657 mwN ua). Der Umstand, daß die beklagte Partei über den Inhalt der strittigen Vertragsbestimmung eine andere Auffassung vertritt, reicht entgegen der anscheinend von der Revision vertretenen Auffassung für die Anwendung der Auslegungsregel des § 915 ABGB nicht aus, weil die beklagte Partei die von der klagenden Partei vertretene Auffassung aus den angeführten Gründen gegen sich gelten lassen muß. Die Vertragsbestimmung ist daher zwar von der beklagten Partei dem Inhalt nach bestritten, aber nicht zweifelhaft oder undeutlich im Sinn des § 915 ABGB.Da das Berufungsgericht nur den feststehenden Wortlaut des Vertrages ausgelegt und dessen Sinn nach den Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB ermittelt hat, gehen auch die Ausführungen der Revision über die Unzulässigkeit einer Vertragsergänzung ins Leere; der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag wurde vom Berufungsgericht nicht ergänzt, sondern nur ausgelegt. Da der Inhalt der strittigen Vertragsbestimmung nach den Auslegungsregeln des Paragraph 914, festzustellen war, kommt die Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB nicht zum Tragen; sie ist nur anzuwenden, wenn der Inhalt einer unklaren und zweifelhaften Äußerung mit den Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB nicht ermittelt werden kann (JBl 1976 657 mwN ua). Der Umstand, daß die beklagte Partei über den Inhalt der strittigen Vertragsbestimmung eine andere Auffassung vertritt, reicht entgegen der anscheinend von der Revision vertretenen Auffassung für die Anwendung der Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB nicht aus, weil die beklagte Partei die von der klagenden Partei vertretene Auffassung aus den angeführten Gründen gegen sich gelten lassen muß. Die Vertragsbestimmung ist daher zwar von der beklagten Partei dem Inhalt nach bestritten, aber nicht zweifelhaft oder undeutlich im Sinn des Paragraph 915, ABGB.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.