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Entscheidung 4 Ob 162/18d×

Entscheidung 4 Ob 162/18d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000771 Rechtssatz 09.07.1952Zivilrecht
Eine generelle Verpflichtung zur Unterlassung bildet keinen ausreichend bestimmten Exekutionstitel. Es muss die Verpflichtung zur Unterlassung bestimmter Handlungen festgelegt sein.
RS0079462 Rechtssatz 26.11.1974Zivilrecht
Für ein wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen - auch eines selbständig handelnden Dritten - hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch sein eigenes Verhalten fördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (Autobussonderfahrten mit Werbeverans …
RS0079539 Rechtssatz 26.11.1974Zivilrecht
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Störer, also gegen denjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichem Willen sie beruht.
RS0079765 Rechtssatz 03.11.1960Zivilrecht
Auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen haften für Wettbewerbsverstöße.
RS0132268 Rechtssatz 25.09.2018Zivilrecht
Der Betrieb einer elektronischen Vermittlungsplattform, auf der beim Plattformbetreiber registrierte Nutzer (Kunden der Beklagten) unter Verwendung einer Smartphone‑Applikation Beförderungs‑Dienstleistungsverträge mit beim Plattformbetreiber registrierten s …
RS0132269 Rechtssatz 25.09.2018Zivilrecht
Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung muss einer Aufnahme von Fahrgästen an einem beauftragten Abholort eine beim Gewerbetreibenden (Wohnung oder Betriebsstätte) eingegangene Bestellung zugrunde liegen. Dies gilt auch für eine Aufnahme an einem beauftr …