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Rechtssatz RS0132268

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132268

Geschäftszahl

4Ob162/18d

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Rechtssatz

Der Betrieb einer elektronischen Vermittlungsplattform, auf der beim Plattformbetreiber registrierte Nutzer (Kunden der Beklagten) unter Verwendung einer Smartphone‑Applikation Beförderungs‑Dienstleistungsverträge mit beim Plattformbetreiber registrierten selbständigen Mietwagen‑Partnerunternehmen abschließen können, ist ein Vermittlungsdienst, der mit einer Verkehrsdienstleistung (Personenbeförderungsdienst als Gesamtleistung) derart verbunden ist, dass er als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung im Sinn von Artikel 58, Absatz eins, AEUV besteht, einzustufen ist und nicht unter die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr fällt. Aus diesem Grund kommt dem Herkunftslandprinzip nach Paragraph 20, ECG keine Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132268

Im RIS seit

13.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Dokumentnummer

JJR_20180925_OGH0002_0040OB00162_18D0000_001