[8] Die Revision zeigt keine präjudizielle Rechtsfrage im Sinn des § 502 ZPO auf und ist daher unzulässig. Die Revision zeigt keine präjudizielle Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, ZPO auf und ist daher unzulässig.
[9] 1.1. Der Kläger begründet die Zulässigkeit der Revision damit, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob bei grenzüberschreitenden Urheberrechtsverletzungen im Internet durch Zurverfügungstellung von Plagiaten auf einer Website, die auch in Österreich abrufbar sei, die Kognitionsbefugnis österreichischer Gerichte für das Unterlassungsbegehren auf das Inland beschränkt sei.
[10] 1.2. Von dieser Rechtsfrage hängt die Lösung des vorliegenden Falls jedoch nicht ab, sodass sie die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen kann (RS0088931):
[11] 2.1. Die Frage nach der territorialen Kognitionsbefugnis österreichischer Gerichte für Unterlassungsgebote wegen Urheberrechtseingriffen im Internet setzt voraus, dass solche Eingriffe zu bejahen sind.
[12] Der Senat hat aber jüngst zu 4 Ob 166/25b in einem Verfahren zwischen demselben Kläger und einer österreichischen Betreiberin eines Onlineshops ausgesprochen, dass ein Eingriff in die Urheberrechte des Klägers an seinen Skulpturen durch dieselben Dekofiguren nicht schlüssig behauptet wurde, weil es für das Vorliegen einer Bearbeitung nicht hinreicht, wenn die Figuren der Streitteile insgesamt einen ähnlichen Gesamteindruck hervorrufen (Rz 32). Der Kläger hätte im dort geführten Bescheinigungsverfahren konkret vorzubringen gehabt, welches wo genau abgebildete, konkrete (schutzrechtsbegründende) Gestaltungsmittel einen Eingriff verwirkliche. Es ist nämlich nicht Sache der Gerichte, ohne ausreichendes verbales Vorbringen aus einer Vielzahl von Lichtbildern die für den Urheber jeweils günstigen Fotos und daraus wiederum die konkreten Gestaltungsmittel herauszusuchen (Rz 34).
[13] 2.2. Vorbringen und Feststellungen im vorliegenden Akt geben keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen.
[14] 2.3. Daran ändert auch die in Rechtskraft erwachsene Bejahung der Unterlassungspflicht in Österreich durch die Vorinstanzen in einem Teilurteil nichts (RS0040956).
[15] Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sowie nach der Lehre sind materiell-rechtliche Nahebeziehungen über die echte Präjudizialität hinaus allein kein hinreichender Grund für eine Erweiterung der Rechtskraftwirkungen. Die Bindungswirkung der Rechtskraft ist daher nicht auf „bestimmte Sinnzusammenhänge zwischen den Feststellungen zum Gegenstand des Vorprozesses“ oder auf „im Sinnzusammenhang stehende Rechtsverhältnisse“ zu erstrecken. Auch „das Gebot der Entscheidungsharmonie“ oder „das Bedürfnis der Rechtssicherheit“ sind keine Argumente dafür, die Rechtskraft eines Urteils „als Sonderfall der Präjudizialität“ über den entschiedenen Anspruch hinaus auf Vorfragen desselben zu erweitern (RS0041572 [T24]).
[16] Eine (Vor-)Entscheidung entfaltet deshalb nur Bindungswirkung, wenn sowohl die Parteien als auch der rechtserzeugende Sachverhalt (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) ident sind, aber an Stelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs darstellt (RS0041572).
[17] Im vorliegenden Fall ist der vom Berufungsgericht im Urteil rechtskräftig bejahte Unterlassungsanspruch in Österreich weder Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch in anderen EU-Staaten, noch sind ein Unterlassungsanspruch in Österreich und Unterlassungsansprüche in einem oder mehreren anderen EU-Staaten begriffliche Gegenteile.
[18] Die Frage, ob ein Urheberrechtseingriff besteht, war nicht Gegenstand des rechtskräftig gewordenen Spruchs, sondern nur eine der Rechtskraft nicht fähige Vorfrage (vgl RS0041572 [T9 und T35]). Sie bindet den Obersten Gerichtshof daher nicht. Mangels schlüssiger Darlegung eines Eingriffs stellt sich die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Kognitionsbefugnis hier nicht. Die Frage, ob ein Urheberrechtseingriff besteht, war nicht Gegenstand des rechtskräftig gewordenen Spruchs, sondern nur eine der Rechtskraft nicht fähige Vorfrage vergleiche RS0041572 [T9 und T35]). Sie bindet den Obersten Gerichtshof daher nicht. Mangels schlüssiger Darlegung eines Eingriffs stellt sich die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Kognitionsbefugnis hier nicht.