Aus den Entscheidungsgründen:
Der Auffassung des Klägers, die Bestimmung des § 9 Abs. 5 des Arbeitsvertrages sei insofern teilnichtig, als sie die beklagte Partei berechtige, einseitig auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel zu verzichten, ist zuzustimmen.Der Auffassung des Klägers, die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, des Arbeitsvertrages sei insofern teilnichtig, als sie die beklagte Partei berechtige, einseitig auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel zu verzichten, ist zuzustimmen.
Gemäß § 37 Abs. 2 AngG kann der Arbeitgeber nicht auf die Einhaltung einer Konkurrenzklausel dringen, wenn er selbst das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, es sei denn, der Angestellte hat durch schuldhaftes Verhalten hiezu begrundeten Anlaß gegeben oder der Arbeitgeber hat bei der Auflösung erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten. Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung entfaltet daher die Konkurrenzklausel - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall eines schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers abgesehen - nur dann ihre Wirkung, wenn der Arbeitgeber eine solche auf die Entgeltleistung gerichtete Willenserklärung dem Arbeitnehmer gegenüber abgibt. Durch diese einseitige Erklärung des Arbeitgebers wird die zwischen den Vertragsparteien bestehende Rechtslage insoweit gestaltet, als die Konkurrenzklausel nunmehr auch für den vom Gesetzgeber sonst ausgenommenen Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung gilt und der Arbeitgeber verpflichtet ist, während der Dauer der (vertraglichen oder gesetzlichen) Beschränkung des Arbeitnehmers an diesen das Entgelt weiter zu leisten. Der Arbeitnehmer hat seinerseits einen Rechtsanspruch auf diese Entgeltfortzahlung erworben und ist zur Einhaltung der Konkurrenzklausel verpflichtet. Diese beide Parteien des Arbeitsvertrages verpflichtende und berechtigende Rechtslage kann von keiner dieser Parteien mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung einseitig - von dem hier nicht gegebenen Fall des Vorliegens eines wichtigen Gründes abgesehen - abgeändert werden. Eine solche Änderung der Rechtslage kann auch nicht etwa dadurch herbeigeführt werden, daß der Arbeitgeber einseitig erklärt, auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel zu verzichten (ebenso Martinek - Schwarz, AngG[3], 552). Diese sich aus § 37 AngG ergebenden Rechte des Arbeitnehmers sind gemäß § 40 AngG zwingender Natur; sie können durch den Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AngG kann der Arbeitgeber nicht auf die Einhaltung einer Konkurrenzklausel dringen, wenn er selbst das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, es sei denn, der Angestellte hat durch schuldhaftes Verhalten hiezu begrundeten Anlaß gegeben oder der Arbeitgeber hat bei der Auflösung erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten. Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung entfaltet daher die Konkurrenzklausel - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall eines schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers abgesehen - nur dann ihre Wirkung, wenn der Arbeitgeber eine solche auf die Entgeltleistung gerichtete Willenserklärung dem Arbeitnehmer gegenüber abgibt. Durch diese einseitige Erklärung des Arbeitgebers wird die zwischen den Vertragsparteien bestehende Rechtslage insoweit gestaltet, als die Konkurrenzklausel nunmehr auch für den vom Gesetzgeber sonst ausgenommenen Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung gilt und der Arbeitgeber verpflichtet ist, während der Dauer der (vertraglichen oder gesetzlichen) Beschränkung des Arbeitnehmers an diesen das Entgelt weiter zu leisten. Der Arbeitnehmer hat seinerseits einen Rechtsanspruch auf diese Entgeltfortzahlung erworben und ist zur Einhaltung der Konkurrenzklausel verpflichtet. Diese beide Parteien des Arbeitsvertrages verpflichtende und berechtigende Rechtslage kann von keiner dieser Parteien mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung einseitig - von dem hier nicht gegebenen Fall des Vorliegens eines wichtigen Gründes abgesehen - abgeändert werden. Eine solche Änderung der Rechtslage kann auch nicht etwa dadurch herbeigeführt werden, daß der Arbeitgeber einseitig erklärt, auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel zu verzichten (ebenso Martinek - Schwarz, AngG[3], 552). Diese sich aus Paragraph 37, AngG ergebenden Rechte des Arbeitnehmers sind gemäß Paragraph 40, AngG zwingender Natur; sie können durch den Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Im gegenständlichen Fall haben die Parteien in § 9 Abs. 5 ihres Arbeitsvertrages jedoch insofern eine mit der dargelegten Rechtslage und damit mit § 37 AngG im Widerspruch stehende Vereinbarung getroffen, als die beklagte Partei das Recht haben soll, während der Sperrzeit auf deren weitere Einhaltung zu verzichten, und die beklagte Partei in einem solchen Fall von ihrer Entgeltpflicht von dem auf den Tag des Verzichtes folgenden Monatsersten an befreit sein soll. Da ein derartiger Verzicht, für sich allein betrachtet, für den Arbeitnehmer nicht nachteilig ist, bestehen gegen eine solche Vereinbarung keine Bedenken. Hingegen verstößt die weitere Vereinbarung über die Befreiung von der Entgeltpflicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 37, 40 AngG und ist daher schon aus diesem Grund nichtig iS des § 879 Abs. 1 ABGB, weil sie die eine der beiden (alternativen) Voraussetzungen für eine Geltung der Konkurrenzklausel bei arbeitgeberseitiger Kündigung, nämlich die Verpflichtung zur Fortzahlung des Entgelts, nachträglich beseitigen würde. Auf die von den Untergerichten in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen hinsichtlich einer Verkürzung der Kündigungsfrist muß daher gar nicht mehr eingegangen werden.Im gegenständlichen Fall haben die Parteien in Paragraph 9, Absatz 5, ihres Arbeitsvertrages jedoch insofern eine mit der dargelegten Rechtslage und damit mit Paragraph 37, AngG im Widerspruch stehende Vereinbarung getroffen, als die beklagte Partei das Recht haben soll, während der Sperrzeit auf deren weitere Einhaltung zu verzichten, und die beklagte Partei in einem solchen Fall von ihrer Entgeltpflicht von dem auf den Tag des Verzichtes folgenden Monatsersten an befreit sein soll. Da ein derartiger Verzicht, für sich allein betrachtet, für den Arbeitnehmer nicht nachteilig ist, bestehen gegen eine solche Vereinbarung keine Bedenken. Hingegen verstößt die weitere Vereinbarung über die Befreiung von der Entgeltpflicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 37, 40, AngG und ist daher schon aus diesem Grund nichtig iS des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, weil sie die eine der beiden (alternativen) Voraussetzungen für eine Geltung der Konkurrenzklausel bei arbeitgeberseitiger Kündigung, nämlich die Verpflichtung zur Fortzahlung des Entgelts, nachträglich beseitigen würde. Auf die von den Untergerichten in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen hinsichtlich einer Verkürzung der Kündigungsfrist muß daher gar nicht mehr eingegangen werden.
Entgegen der Meinung der beklagten Partei wird aber von dieser Nichtigkeit nicht die gesamte Konkurrenzklausel, sondern nur der verbotswidrige Teil dieser Klausel umfaßt. Über die Frage, ob die Nichtigkeit eines Teiles das Ganze ergreift oder nicht, entscheiden Natur und Zweck des Verbotes (SZ 47/8; SZ 44/166, jeweils mit weiteren Hinweisen, ua.). Natur und Zweck des Verbotes sind aber im gegenständlichen Fall darauf gerichtet, die Geltung einer Konkurrenzklausel bei arbeitgeberseitiger Kündigung auf die beiden in § 37 Abs. 2 AngG angeführten Fälle zu beschränken. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen (Verschulden des Arbeitnehmers oder Weiterzahlung des Entgelts) ist daher eine unabdingbare Voraussetzung für die Geltung der Konkurrenzklausel bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Der Fall der Weiterzahlung des Entgelts schließt aber aus den bereits dargelegten Erwägungen eine einseitige Änderung dieser den Arbeitgeber treffenden Verpflichtung ebenso aus wie die Möglichkeit einer Kündigung der Konkurrenzklausel durch den Arbeitnehmer während der Zeit seiner Beschränkung. Hiebei ist auch zu bedenken, daß der Arbeitnehmer für die Zeit seiner (vertraglichen) Beschränkung entsprechend disponieren muß und die Fortzahlung des Entgelts zu den wichtigsten der von ihm hiebei anzustellenden Überlegungen gehört.Entgegen der Meinung der beklagten Partei wird aber von dieser Nichtigkeit nicht die gesamte Konkurrenzklausel, sondern nur der verbotswidrige Teil dieser Klausel umfaßt. Über die Frage, ob die Nichtigkeit eines Teiles das Ganze ergreift oder nicht, entscheiden Natur und Zweck des Verbotes (SZ 47/8; SZ 44/166, jeweils mit weiteren Hinweisen, ua.). Natur und Zweck des Verbotes sind aber im gegenständlichen Fall darauf gerichtet, die Geltung einer Konkurrenzklausel bei arbeitgeberseitiger Kündigung auf die beiden in Paragraph 37, Absatz 2, AngG angeführten Fälle zu beschränken. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen (Verschulden des Arbeitnehmers oder Weiterzahlung des Entgelts) ist daher eine unabdingbare Voraussetzung für die Geltung der Konkurrenzklausel bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Der Fall der Weiterzahlung des Entgelts schließt aber aus den bereits dargelegten Erwägungen eine einseitige Änderung dieser den Arbeitgeber treffenden Verpflichtung ebenso aus wie die Möglichkeit einer Kündigung der Konkurrenzklausel durch den Arbeitnehmer während der Zeit seiner Beschränkung. Hiebei ist auch zu bedenken, daß der Arbeitnehmer für die Zeit seiner (vertraglichen) Beschränkung entsprechend disponieren muß und die Fortzahlung des Entgelts zu den wichtigsten der von ihm hiebei anzustellenden Überlegungen gehört.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann ist der die Befreiung von der Entgeltfortzahlung betreffende Teil des § 9 Abs. 5 des Arbeitsvertrages teilnichtig und somit rechtsunwirksam. Entgegen der Auffassung der Untergerichte ist eine Konversion in dem Sinn, daß die beklagte Partei verpflichtet bleibe, bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin das Entgelt fortzuzahlen und erst dann für die weitere Dauer der durch die Konkurrenzklausel bewirkten Beschränkung des Klägers von der Entgeltfortzahlungspflicht befreit sei, nicht zulässig. Eine Konversion setzt voraus, daß die von den Vertragsparteien abgegebenen Erklärungen zwar nicht die Voraussetzungen des von ihnen angestrebten, in Wahrheit jedoch nichtigen Geschäftes, wohl aber die Voraussetzungen eines anderen, von ihnen nicht beabsichtigten Geschäftes erfüllen. Kann nun angenommen werden, daß ein solches Geschäft dem von den Parteien ins Auge gefaßten Zweck eher entspricht als die bloße Nichtigkeit, so darf es "umgedeutet" werden. Es ist als jenes Geschäft anzusehen, dessen Voraussetzungen es erfüllt. Eine Konversion ist ausgeschlossen, wenn jene Norm, welche die Ungültigkeit des angestrebten Geschäfts verfügt, auch auf das umgedeutete Geschäft anzuwenden ist (Koziol - Welser[5] I, 131 f.).Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann ist der die Befreiung von der Entgeltfortzahlung betreffende Teil des Paragraph 9, Absatz 5, des Arbeitsvertrages teilnichtig und somit rechtsunwirksam. Entgegen der Auffassung der Untergerichte ist eine Konversion in dem Sinn, daß die beklagte Partei verpflichtet bleibe, bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin das Entgelt fortzuzahlen und erst dann für die weitere Dauer der durch die Konkurrenzklausel bewirkten Beschränkung des Klägers von der Entgeltfortzahlungspflicht befreit sei, nicht zulässig. Eine Konversion setzt voraus, daß die von den Vertragsparteien abgegebenen Erklärungen zwar nicht die Voraussetzungen des von ihnen angestrebten, in Wahrheit jedoch nichtigen Geschäftes, wohl aber die Voraussetzungen eines anderen, von ihnen nicht beabsichtigten Geschäftes erfüllen. Kann nun angenommen werden, daß ein solches Geschäft dem von den Parteien ins Auge gefaßten Zweck eher entspricht als die bloße Nichtigkeit, so darf es "umgedeutet" werden. Es ist als jenes Geschäft anzusehen, dessen Voraussetzungen es erfüllt. Eine Konversion ist ausgeschlossen, wenn jene Norm, welche die Ungültigkeit des angestrebten Geschäfts verfügt, auch auf das umgedeutete Geschäft anzuwenden ist (Koziol - Welser[5] römisch eins, 131 f.).
Diese Voraussetzungen einer Konversion liegen hier nicht vor. Wie bereits eingehend dargelegt wurde, steht die nichtige Vertragsbestimmung im Widerspruch zu der zwingenden Vorschrift des § 37 Abs. 2 AngG sowie zu den ebenfalls dargelegten Grundsätzen über die Wirkung einer rechtsgestaltenden Erklärung und die fehlende rechtliche Möglichkeit, von einer durch eine solche Erklärung gestalteten Rechtslage mangels gegenteiliger gesetzlicher Bestimmung einseitig wieder abzugehen. Selbst wenn die Parteien daher im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung in dem von den Untergerichten aufgezeigten Sinn (Befreiung von der Entgeltfortzahlungspflicht erst zum nächsten möglichen Kündigungstermin) getroffen hätten, müßte die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung ebenfalls an der Vorschrift des § 37 Abs. 2 AngG und den vorerwähnten Rechtsgrundsätzen gemessen werden. Eine solche Vereinbarung stunde jedoch aus den gleichen Gründen im Widerspruch zu dieser Norm und dem ihr zugrunde liegenden, auf die Ermöglichung einer Disposition im erwähnten Sinn gerichteten Normzweck.Diese Voraussetzungen einer Konversion liegen hier nicht vor. Wie bereits eingehend dargelegt wurde, steht die nichtige Vertragsbestimmung im Widerspruch zu der zwingenden Vorschrift des Paragraph 37, Absatz 2, AngG sowie zu den ebenfalls dargelegten Grundsätzen über die Wirkung einer rechtsgestaltenden Erklärung und die fehlende rechtliche Möglichkeit, von einer durch eine solche Erklärung gestalteten Rechtslage mangels gegenteiliger gesetzlicher Bestimmung einseitig wieder abzugehen. Selbst wenn die Parteien daher im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung in dem von den Untergerichten aufgezeigten Sinn (Befreiung von der Entgeltfortzahlungspflicht erst zum nächsten möglichen Kündigungstermin) getroffen hätten, müßte die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung ebenfalls an der Vorschrift des Paragraph 37, Absatz 2, AngG und den vorerwähnten Rechtsgrundsätzen gemessen werden. Eine solche Vereinbarung stunde jedoch aus den gleichen Gründen im Widerspruch zu dieser Norm und dem ihr zugrunde liegenden, auf die Ermöglichung einer Disposition im erwähnten Sinn gerichteten Normzweck.
Da somit die Voraussetzungen für eine Konversion schon aus diesen Gründen nicht vorliegen, bleibt es bei der Teilnichtigkeit und damit der Rechtsunwirksamkeit der Befreiungsvereinbarung des § 9 Abs. 5 des Arbeitsvertrages. Dies bedeutet, daß ungeachtet des von der beklagten Partei erklärten Verzichtes auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel (der Umstand, daß der Vertragswortlaut auf einen Verzicht "während der Sperrzeit" abstellt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil alle angestellten Überlegungen auch für den hier vorliegenden Fall eines noch vor Ablauf der Kündigungsfrist abgegebenen Verzichts Geltung besitzen), die Entgeltfortzahlungsverpflichtung der beklagten Partei für die gesamte Dauer der Beschränkung aufrecht bleibt, so daß die beklagte Partei den der Höhe nach unbestrittenen Klagebetrag an den Kläger zu zahlen verpflichtet ist. Auf die Frage, ob sich der Kläger auf seinen Entgeltanspruch jenes Entgelt - allenfalls im Wege einer analogen Anwendung des § 1155 ABGB - anrechnen lassen muß, ist hier nicht einzugehen, weil die beklagte Partei weder eine solche Anrechnung eingewendet noch ein derartiges Vorbringen erstattet hat.Da somit die Voraussetzungen für eine Konversion schon aus diesen Gründen nicht vorliegen, bleibt es bei der Teilnichtigkeit und damit der Rechtsunwirksamkeit der Befreiungsvereinbarung des Paragraph 9, Absatz 5, des Arbeitsvertrages. Dies bedeutet, daß ungeachtet des von der beklagten Partei erklärten Verzichtes auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel (der Umstand, daß der Vertragswortlaut auf einen Verzicht "während der Sperrzeit" abstellt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil alle angestellten Überlegungen auch für den hier vorliegenden Fall eines noch vor Ablauf der Kündigungsfrist abgegebenen Verzichts Geltung besitzen), die Entgeltfortzahlungsverpflichtung der beklagten Partei für die gesamte Dauer der Beschränkung aufrecht bleibt, so daß die beklagte Partei den der Höhe nach unbestrittenen Klagebetrag an den Kläger zu zahlen verpflichtet ist. Auf die Frage, ob sich der Kläger auf seinen Entgeltanspruch jenes Entgelt - allenfalls im Wege einer analogen Anwendung des Paragraph 1155, ABGB - anrechnen lassen muß, ist hier nicht einzugehen, weil die beklagte Partei weder eine solche Anrechnung eingewendet noch ein derartiges Vorbringen erstattet hat.
Abschließend sei noch bemerkt, daß die in § 9 Abs. 1 des Arbeitsvertrages enthaltene Bestimmung, wonach die beklagte Partei berechtigt sei, das Verlangen auf Einhaltung der Konkurrenzklausel "spätestens 10 Tage nach Kündigung bzw. nach dem vorzeitigen Austritt" zu stellen, ebenfalls mit der Vorschrift des § 37 Abs. 2 AngG, wonach die Erklärung über die Entgeltfortzahlung "bei der Auflösung des Dienstverhältnisses" abzugeben ist, nicht im Einklang steht. Da sich der Kläger auf eine diesbezügliche allfällige Teilnichtigkeit dieser Vertragsbestimmung nicht berufen hat, vielmehr beide Parteien von einer insofern wirksamen Vereinbarung ausgegangen sind, erübrigen sich weitere Erörterungen.Abschließend sei noch bemerkt, daß die in Paragraph 9, Absatz eins, des Arbeitsvertrages enthaltene Bestimmung, wonach die beklagte Partei berechtigt sei, das Verlangen auf Einhaltung der Konkurrenzklausel "spätestens 10 Tage nach Kündigung bzw. nach dem vorzeitigen Austritt" zu stellen, ebenfalls mit der Vorschrift des Paragraph 37, Absatz 2, AngG, wonach die Erklärung über die Entgeltfortzahlung "bei der Auflösung des Dienstverhältnisses" abzugeben ist, nicht im Einklang steht. Da sich der Kläger auf eine diesbezügliche allfällige Teilnichtigkeit dieser Vertragsbestimmung nicht berufen hat, vielmehr beide Parteien von einer insofern wirksamen Vereinbarung ausgegangen sind, erübrigen sich weitere Erörterungen.