Rechtssatz RS0029889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029889
Entscheidungsdatum
23.11.1982
Norm
ABGB §879 BIIb
AngG §37 Abs2
Rechtssatz
Haben die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag eine mit § 37 AngG in Widerspruch stehende Vereinbarung insofern getroffen, als der Arbeitgeber das Recht haben soll, während der Sperrzeit auf die weitere Einhaltung der Konkurrenzklausel zu verzichten und in einem solchen Fall von seiner Entgeltpflicht von dem auf den Tag des Verzichtes folgenden Monatsersten an befreit sein soll, ist eine derartige Vereinbarung teilnichtig. Der Verzicht ist gültig. Hingegen ist die weitere Vereinbarung über die Befreiung von der Entgeltpflicht nichtig.Haben die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag eine mit Paragraph 37, AngG in Widerspruch stehende Vereinbarung insofern getroffen, als der Arbeitgeber das Recht haben soll, während der Sperrzeit auf die weitere Einhaltung der Konkurrenzklausel zu verzichten und in einem solchen Fall von seiner Entgeltpflicht von dem auf den Tag des Verzichtes folgenden Monatsersten an befreit sein soll, ist eine derartige Vereinbarung teilnichtig. Der Verzicht ist gültig. Hingegen ist die weitere Vereinbarung über die Befreiung von der Entgeltpflicht nichtig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 162/82
Entscheidungstext OGH 23.11.1982 4 Ob 162/82
Veröff: SZ 55/182 = Arb 10132 = JBl 1984,448 = DRdA 1984,228 (Mayer - Maly)
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstvertrag, Vertrag, Verbotsfrist,
Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Beschränkung, Erwerbstätigkeit,
Lohn, Gehalt, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Fortzahlung, Weiterzahlung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029889
Dokumentnummer
JJR_19821123_OGH0002_0040OB00162_8200000_002