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Entscheidung 4 Ob 162/90×

Entscheidung 4 Ob 162/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob162/90

Entscheidungsdatum

15.01.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1.) Dr.P***** GESELLSCHAFT MBH, ***** vertreten durch Dr. Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in Salzburg,

2.) V***** AKTIENGESELLSCHAFT, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Frühwald, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) "J*****" ***** BETEILIGUNGS-GESELLSCHAFT MBH, *****

2.) Dragan B*****, kaufmännischer Angestellter, ***** beide vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 1 Million S), infolge Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 19. Juni 1990, GZ 1 R 82/90-42, womit infolge Berufung der erstklagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. Dezember 1989, GZ 30 Cg 375/88-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hier nicht vor:

Die Abweisung des auf einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG durch sittenwidrige Nachahmung eines von der Erstklägerin angeblich entwickelten "betriebswirtschaftlichen und gewerberechtlichen Pilotprojektes", welches es "gesetzeskonform" erlaube, das Münzautomatenglücksspiel mit Barauszahlung ohne Gefahr einer behördlichen Beschlagnahme (Paragraph 50, GlSpG in Verbindung mit Paragraphen 17 und 39 VStG) zu betreiben, und durch unbefugte Verwertung der auf sittenwidrige Weise erlangten Kenntnis von diesem "Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis" (Paragraph 11, Absatz 2, UWG) gestützten Klagebegehrens hängt schon deshalb von keiner im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage ab, weil nach der Tatsachengrundlage des angefochtenen Urteils nähere Umstände nicht feststellbar waren. Darüber hinaus steht die Auffassung der Vorinstanzen, das Klagebegehren sei unschlüssig, weil die Klägerinnen trotz richterlicher Aufforderung eine nähere Konkretisierung ihres Sachvorbringens unter Berufung auf ihr prozessuales Recht, die Aussage über ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu verweigern, zu Unrecht abgelehnt haben, im Einklang mit den Denkgesetzen. Wenn Klagegegenstand die sittenwidrige Verletzung (Nachahmung) eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ist, muß die Verletzung (Nachahmung) und damit das Geschäftsgeheimnis auch konkret dargelegt werden. Auf das prozessuale Aussageverweigerungsrecht kann sich eine Prozeßpartei nur dann berufen, wenn sie nicht behauptungs- und beweispflichtig ist; andernfalls muß ein Kläger, will er das Geschäftsgeheimnis, dessen Verletzung er dem Beklagten zum Vorwurf macht, nicht offenlegen, in Kauf nehmen, daß er sein Prozeßziel nicht erreicht vergleiche Fitz-Roth, RdW 1989, 247).

Die somit insgesamt wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) unzulässige Revision mußte deshalb zurückgewiesen werden (Paragraphen 510, Absatz 3,, letzter Satz, ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Das gilt auch für die Revisionsbeantwortung der Beklagten, in welcher auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen wurde; diese Rechtsmittelschrift war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.

Anmerkung

E25192

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00162.9.0115.000

Dokumentnummer

JJT_19910115_OGH0002_0040OB00162_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung