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Rechtssatz RS0037622

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037622

Geschäftszahl

4Ob162/90

Entscheidungsdatum

15.01.1991

Rechtssatz

Wenn Klagegegenstand die sittenwidrige Verletzung (Nachahmung) eines Geschäftsgeheimnisses oder Betriebsgeheimnisses ist, muß die Verletzung (Nachahmung) und damit das Geschäftsgeheimnis auch konkret dargelegt werden. Auf das prozessuale Aussageverweigerungsrecht kann sich eine Prozeßpartei in diesem Zusammenhang nur dann berufen, wenn sie nicht behauptungspflichtig und beweispflichtig ist; andernfalls muß ein Kläger, will er das Geschäftsgeheimnis, dessen Verletzung er dem Beklagten zum Vorwurf macht, nicht offenlegen, in Kauf nehmen, daß er sein Prozeßziel nicht erreicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 162/90
    Entscheidungstext OGH 15.01.1991 4 Ob 162/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037622

Dokumentnummer

JJR_19910115_OGH0002_0040OB00162_9000000_001