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Entscheidung 4 Ob 1620/95×

Entscheidung 4 Ob 1620/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1620/95

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing.Emmerich S*****, 2. Mag.Auguste S*****, 3. Reingard K*****, 4. Dr.Gustav M*****, 5. Krista M*****, 6. Dipl.Ing.Dieter M*****, 7. Erwin R*****, 8. Dr.Maria R*****, 9. Harald G*****, 10. Waltraud G*****, 11. Wolfgang S*****, 12. Dipl.Ing.Walter L*****, 13. Dr.Barbara L*****, 14. Dr.Maximilian M*****, 15.

Dipl.oec.troph.Sabine G*****, sämtliche vertreten durch Dr.Helmut Cronenberg und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000), infolge außerordentlicher Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 23.Mai 1995, GZ 5 R 32/95-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Ausmaß einer Dienstbarkeit ergibt sich aus dem Titel, auf den sich die Servitut gründet (SZ 56/60 ua). Ist Art und Ausmaß der Dienstbarkeit durch den Titel konkret bestimmt, dann spricht man von einer "gemessenen", sonst von einer "ungemessenen" Dienstbarkeit. Bei "ungemessenen" Dienstbarkeiten sind im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art der Bewirtschaftung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend (SZ 42/10; SZ 52/99; SZ 56/60). Unbedeutende Änderungen der Benützungsart muß der Belastete hinnehmen (EvBl 1962/58), nicht aber Mehrbelastungen infolge Kultur- oder Widmungsänderung (SZ 25/304; RZ 1981/17) und allgemein erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse (Petrasch in Rummel, ABGB2 Paragraph 484, Rz 1; EvBl 1966/277; SZ 55/125; 4 Ob 527/93).

Das Geh- und Fahrrecht der Beklagten gründet sich auf den Kaufvertrag zwischen der M***** GesellschaftmbH und Walter S***** vom 26.2.1975, in dessen Paragraph 3, die Verkäuferin Walter S***** das ausdrückliche Recht einräumte, "über das Grundstück 234/4 Wiese der EZ 95 KG Stattegg und entlang des Grundsütckes 134 Baufläche über das Grundstück 124 Baufläche in der Breite von 6 Metern zu gehen und zu fahren". Im Vertrag wird nicht auf die als Beilage ./A dem Akt angeschlossene und die (der als Beilage ./B vorgelegten Vertragsausfertigung) angeheftete Skizze verwiesen, in welcher der Servitutsweg rot schraffiert unmittelbar anschließend an die Grenze des Grundstückes 134 eingezeichnet ist. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde die Dienstbarkeit so ausgeübt, daß die südöstliche Ecke des Hauses, welches sich auf dem Grundstück 134 befindet, in einem harmonischen Bogen umfahren wurde. Nicht festgestellt ist, daß Art und Ausmaß des Geh- und Fahrrechtes im zugrundeliegenden Vertrag näher festgelegt worden wären.

Das Berufungsgericht hat das Geh- und Fahrrecht daher - wie auch die Kläger in der Klage - zu Recht als "ungemessene" Dienstbarkeit beurteilt. Das Maß einer "ungemessenen" Dienstbarkeit richtet sich auch nach dem jeweiligen Bedürfnis des Berechtigten; die von der Beklagten beabsichtigte Nutzung hält sich im Rahmen der Nutzung, welche bei Einräumung der Dienstbarkeit vorgesehen war.

Daß das Geh- und Fahrrecht nur unmittelbar anschließend an die Grenze des Grundstückes 134 ausgeübt werden dürfte, ist weder der Vertrgsbestimmung über die Einräumung der Dienstbarkeit zu entnehmen, noch war dies aus der Ausübung des Geh- und Fahrrechtes zu erschließen. Im Grundbuch ist die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens nach Inhalt und Maßgabe des zugrundeliegenden Vertrages eingetragen. Es ist daher nicht richtig, daß die Dienstbarkeit mit dem von den Klägern behaupteten Inhalt begründet, aber anders ausgeübt worden wäre. Streitentscheidend ist daher (nur) die Frage, wie der Inhalt einer "ungemessenen" Dienstbarkeit zu bestimmen ist. Diese Frage wurde von den Vorinstanzen zu Recht geprüft, weil den Klägern auf Grund des Verhaltens der Beklagten ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Umfanges der Dienstbarkeit zuzubilligen ist (Paragraph 228, ZPO; s Anmerkung König zu JBl 1976, 642), und im Einklang mit der oben zitierten ständigen Rechtsprechung (SZ 42/10; SZ 52/99; SZ 56/60) gelöst.

Anmerkung

E40307 04A16205

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01620.95.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19950919_OGH0002_0040OB01620_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011691 Rechtssatz 19.12.1974Zivilrecht
Wenn sich auch der Umfang der ungemessenen Dienstbarkeit nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Gutes richtet, sind Belastungen des dienenden Gutes infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes unzulässig.
RS0011716 Rechtssatz 04.10.1961Zivilrecht
Zumutbarkeit verhältnismäßig geringfügiger Erschwerungen der Ausübung einer Servitut ( vgl 3 Ob 180, 181/60 ).
RS0011720 Rechtssatz 10.04.1980Zivilrecht
Das Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist.
RS0011733 Rechtssatz 15.01.1980Zivilrecht
Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstückes entstehen darf.
RS0011752 Rechtssatz 21.12.1989Zivilrecht
Eine gemessene Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn ihr Inhalt durch den Titel unzweifelhaft umschrieben ist.
RS0016368 Rechtssatz 24.11.1977Zivilrecht
Für den Umfang und die Art der Ausübung einer ungemessenen Dienstbarkeit ist das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes und nicht jenes zum Zeitpunkt der Servitutsbestellung maßgebend.
RS0079204 Rechtssatz 19.09.1995Zivilrecht
Ist der Inhalt einer "ungemessenen" Dienstbarkeit strittig, so ist dem Beklagten - auf Grund des Verhaltens des Berechtigten - ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Umfanges der Dienstbarkeit zuzubilligen.