Die - zwar rechtzeitig überreichte, dem Obersten Gerichtshof jedoch erst eine Woche später und damit nach der über die außerordentliche Revision des Beklagten ergangenen Entscheidung vorgelegte - Revision der Kläger ist unzulässig:
Wie den Klägern selbst bewußt ist, beruht die angefochtene Entscheidung auf einer unbekämpft gebliebenen Feststellung des Ersturteils. Wenn auch die obsiegenden Kläger nicht gehalten waren, diese Feststellung in der Berufungsbeantwortung zu rügen (SZ 51/137; MietSlg 42.523/13 ua; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 468), so bildet doch die erstmalige Bekämpfung einer erstgerichtlichen Feststellung in der außerordentlichen Revision keine deren Zulässigkeit begründende erhebliche Rechtsfrage (JBl 1986, 121; Kodek aaO Rz 5 zu § 502 mwN aus der - nicht veröffentlichten - Rechtsprechung).Wie den Klägern selbst bewußt ist, beruht die angefochtene Entscheidung auf einer unbekämpft gebliebenen Feststellung des Ersturteils. Wenn auch die obsiegenden Kläger nicht gehalten waren, diese Feststellung in der Berufungsbeantwortung zu rügen (SZ 51/137; MietSlg 42.523/13 ua; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 468,), so bildet doch die erstmalige Bekämpfung einer erstgerichtlichen Feststellung in der außerordentlichen Revision keine deren Zulässigkeit begründende erhebliche Rechtsfrage (JBl 1986, 121; Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 502, mwN aus der - nicht veröffentlichten - Rechtsprechung).
Schon bei Behandlung der außerordentlichen Revision des Beklagten wurde darauf hingewiesen, daß die Kläger auf Grund des angefochtenen Urteils - ergänzt durch weitere Urkunden - die angestrebte bücherliche Eintragung erlangen können.
Ganz abgesehen davon, daß das Vorbringen, die vom Berufungsgericht angenommene Teilungslinie verlaufe durch eine Feuermauer, als Neuerung unberücksichtigt bleiben muß, kann dieses Vorbringen auch nicht zutreffen, wenn das im Berufungsurteil bezeichnete Teilstück, "auf welchem das ... Wohn- und Bürohaus, K*****, als Überbau steht" ohnehin - wie im Berichtigungsantrag und Revision behauptet - mit dem im Klagebegehren unter Hinweis auf den vorgelegten Lageplanz beschriebenen ("mit grüner Farbe angelegte[n] Trennstück ...") identisch ist. Dann kann aber auch § 35 stmkROG der Verbücherung des angefochtenen Urteils nicht in höherem Maße entgegenstehen als einem Urteil in der Fassung des Klagebegehrens.Ganz abgesehen davon, daß das Vorbringen, die vom Berufungsgericht angenommene Teilungslinie verlaufe durch eine Feuermauer, als Neuerung unberücksichtigt bleiben muß, kann dieses Vorbringen auch nicht zutreffen, wenn das im Berufungsurteil bezeichnete Teilstück, "auf welchem das ... Wohn- und Bürohaus, K*****, als Überbau steht" ohnehin - wie im Berichtigungsantrag und Revision behauptet - mit dem im Klagebegehren unter Hinweis auf den vorgelegten Lageplanz beschriebenen ("mit grüner Farbe angelegte[n] Trennstück ...") identisch ist. Dann kann aber auch Paragraph 35, stmkROG der Verbücherung des angefochtenen Urteils nicht in höherem Maße entgegenstehen als einem Urteil in der Fassung des Klagebegehrens.