Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil das Schicksal von Vorstandsverträgen im Falle der Verschmelzung von grundlegender, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sei. Der Kläger sei mit Wirkung vom 4. 4. 2000 zum Vorstandsmitglied der übertragenden Gesellschaft bestellt worden und schon zuvor aufgrund eines im Hinblick auf diese Bestellung einvernehmlich abgeschlossenen Anstellungsvertrags vom 4. 2. 2000 als Angestellter (in leitender Funktion, ausgestattet mit Generalhandlungsvollmacht) für diese Gesellschaft tätig gewesen. Nach der einleitenden Bestimmung des Anstellungsvertrags ende dieser mit einer durch den Präsidenten des Aufsichtsrats zu schließenden Vereinbarung über ein freies Dienstverhältnis, frühestens mit Wirksamkeit der Bestellung zum Mitglied des Vorstands, spätestens jedoch am 30. 9. 2005. Da ein Vorstandsvertrag nicht abgeschlossen worden sei, bestehe der Anstellungsvertrag weiterhin, wenn er auch im Hinblick auf die Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied für die Dauer der Vorstandstätigkeit insoweit suspendiert sei, als die darin geregelten Rechte und Pflichten mit dem Vorstandsmandat in Widerspruch stünden. Nach Untergang des Vorstandsmandats des Klägers infolge Verschmelzung und Erlöschens der übertragenden Gesellschaft könne der Kläger die Tätigkeit als Vorstand nicht mehr ausüben. Das Feststellungsbegehren des Klägers, wonach er ausschließlich verpflichtet sei, Vorstandstätigkeiten auszuüben, sei daher jedenfalls verfehlt. Dagegen seien die Verpflichtungen aus dem Anstellungsvertrag auf die übernehmende Aktiengesellschaft übergegangen. Der Kläger sei daher weiterhin verpflichtet, den Anstellungsvertrag zu erfüllen, weshalb sich auch die Eventualbegehren als verfehlt erwiesen. Zum gleichen Ergebnis käme man, wollte man - im Sinne der Argumentation des Klägers - von einem im Zuge seiner Bestellung konkludent abgeschlossenen Vorstandsvertrag ausgehen. Den Lehrmeinungen folgend, wonach jeder Vorstandsvertrag nur als auf die Dauer der Vorstandsfunktion abgeschlossen zu gelten habe, dass also jedem Vorstandsvertrag die auflösende Bedingung zugrunde liege, dass er immer ende, wenn die Bestellungsdauer (ob vorzeitig oder regulär) ende, wäre der Vorstandsvertrag mit dem Erlöschen des Vorstandsmandats jedenfalls untergegangen. Allenfalls könnten (nur) jene Bestimmungen des Vertrags auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen, welche sich auf die Zeit nach dem Verlust des Vorstandsamtes bezögen; dies sei jedenfalls nicht die weisungsfreie Tätigkeit als Vorstand, die ein Mandat voraussetze, das dem Kläger von der Beklagten aber nicht erteilt worden sei. Wegen der zwingenden aktienrechtlichen Regelungen sei ein durchsetzbarer Anspruch auf Bestellung zum Vorstand ebenso zu verneinen wie eine Bindung der Gesellschaft an eine bestimmte Ressortverteilung. Dem Begehren des Klägers scheine auch nicht die Auffassung zugrunde zu liegen, ihm gebühre ein Aktivbezug ohne jede Gegenleistung. Der dem Kläger zugewiesene Tätigkeitsbereich als Bereichsvorstand für ausgewählte institutionelle Kunden sei nicht zu beanstanden, entspreche er doch ohnedies - auf einer sehr verantwortungsvollen Ebene - sowohl dem Anstellungsvertrag unter Berücksichtigung der Punktation ("Großkunden und Institutionelle") als auch dem Inhalt des am 27. 11. 1999 geführten Gesprächs (Ressort "Großkunden").
Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Der Kläger beruft sich auf den übereinstimmenden Willen aller Beteiligten im Zuge seines Bestellungsvorgangs, dass er ausschließlich Vorstandstätigkeiten ausüben solle, und zieht daraus den Schluss, dass die Beklagte schuldrechtlich verpflichtet sei, ihn zum Vorstand zu bestellen. Sein Begehren sei darüber hinaus selbst dann berechtigt, falls ihm ein durchsetzbarer Anspruch auf Bestellung zum Vorstand aktienrechtlich nicht zustehe, weil es sich auch aus seinen vertraglichen Beziehungen zur Beklagten ableiten lasse. Dazu ist zu erwägen:
Der Kläger kann mit seinem Hauptbegehren, wonach festgestellt werde, dass er gegenüber der Beklagten ausschließlich verpflichtet sei, Vorstandstätigkeiten auszuüben, nur dann erfolgreich sein, wenn er der Beklagten gegenüber entweder einen (gesetzlichen oder vertraglichen) Anspruch auf Bestellung zum Vorstandsmitglied besitzt oder aber auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zur Beklagten auch außerhalb der Stellung eines Vorstandsmitglieds nur Vorstandstätigkeiten auszuüben berechtigt ist. Beides ist nicht der Fall.
Die Bestellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat ist ein einseitiger körperschaftsrechtlicher Akt (SZ 71/77). Dieses einseitige Rechtsgeschäft in Form eines Beschlusses als Gesamtakt des Kollegialorgans Aufsichtsrat ist nicht einem schuldrechtlichen Vertrag, sondern einer Wahl vergleichbar (Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 §§ 75, 76 Rz 5). Die vom Aufsichtsrat im Zusammenhang mit einer Vorstandsbestellung vorzunehmende Personenauswahl steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (Strasser aaO Rz 11). Ansprüche auf Zuteilung von Vorstandssitzen bestehen nach dem Gesetz keine und könnten auch nicht durch die Satzung rechtswirksam eingeräumt werden; Syndikatsverträge zwischen Aktionärsgruppen über Stimmverhalten im Aufsichtsrat bei einer Vorstandsbestellung sind zwar zulässig, wirken jedoch nur zwischen den Vertragsparteien (Strasser aaO Rz 12). Daraus wird - ebenso wie aus der gesetzlichen Befristung der Bestellung auf fünf Jahre - die Absicht des Gesetzes deutlich, in Anbetracht der Wichtigkeit der Vorstandsposition dem Aufsichtsrat in dieser Frage die absolute, durch nichts gebundene Beschlussfreiheit zu belassen (Henn, Handbuch des Aktienrechts6 Rz 548). Selbst wenn noch vor Bestellung zum Vorstandsmitglied ein Vorstandsvertrag abgeschlossen wird, besitzt daher das in Aussicht genommene Vorstandsmitglied im Fall des Unterbleibens einer Bestellung keinen Erfüllungsanspruch, weil der Vorstandsvertrag kein Versprechen der Aktiengesellschaft auf Bestellung, sondern nur die Festlegung von Rechten und Pflichten des Vorstandsmitglieds für den Fall einer Bestellung enthält (Strasser aaO Rz 72). Der BGH hat bei vergleichbarer Rechtslage zum dAktG ausgesprochen, dass ein entlassenes Vorstandsmitglied unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Wiedereinstellung als Organmitglied hat (NJW 1953, 740 [742]).Die Bestellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat ist ein einseitiger körperschaftsrechtlicher Akt (SZ 71/77). Dieses einseitige Rechtsgeschäft in Form eines Beschlusses als Gesamtakt des Kollegialorgans Aufsichtsrat ist nicht einem schuldrechtlichen Vertrag, sondern einer Wahl vergleichbar (Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraphen 75, 76, Rz 5). Die vom Aufsichtsrat im Zusammenhang mit einer Vorstandsbestellung vorzunehmende Personenauswahl steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (Strasser aaO Rz 11). Ansprüche auf Zuteilung von Vorstandssitzen bestehen nach dem Gesetz keine und könnten auch nicht durch die Satzung rechtswirksam eingeräumt werden; Syndikatsverträge zwischen Aktionärsgruppen über Stimmverhalten im Aufsichtsrat bei einer Vorstandsbestellung sind zwar zulässig, wirken jedoch nur zwischen den Vertragsparteien (Strasser aaO Rz 12). Daraus wird - ebenso wie aus der gesetzlichen Befristung der Bestellung auf fünf Jahre - die Absicht des Gesetzes deutlich, in Anbetracht der Wichtigkeit der Vorstandsposition dem Aufsichtsrat in dieser Frage die absolute, durch nichts gebundene Beschlussfreiheit zu belassen (Henn, Handbuch des Aktienrechts6 Rz 548). Selbst wenn noch vor Bestellung zum Vorstandsmitglied ein Vorstandsvertrag abgeschlossen wird, besitzt daher das in Aussicht genommene Vorstandsmitglied im Fall des Unterbleibens einer Bestellung keinen Erfüllungsanspruch, weil der Vorstandsvertrag kein Versprechen der Aktiengesellschaft auf Bestellung, sondern nur die Festlegung von Rechten und Pflichten des Vorstandsmitglieds für den Fall einer Bestellung enthält (Strasser aaO Rz 72). Der BGH hat bei vergleichbarer Rechtslage zum dAktG ausgesprochen, dass ein entlassenes Vorstandsmitglied unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Wiedereinstellung als Organmitglied hat (NJW 1953, 740 [742]).
In Anwendung dieser Grundsätze besteht weder ein aktienrechtlicher noch ein schuldrechtlicher Anspruch des Klägers, zum Vorstand der Beklagten bestellt zu werden, weil dies einer Beschränkung der gesetzlich vorgesehenen Wahlfreiheit des Aufsichtsrats bei der Bestellung der Vorstandsmitglieder gleichkäme.
Zu prüfen bleibt, ob der Kläger auf Grund von mit der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Vereinbarungen berechtigt war, auch außerhalb der Stellung eines Vorstandsmitglieds nur Vorstandstätigkeiten auszuüben. Die Beklagte wäre nämlich an eine solche Vertragslage gebunden, weil sie als übernehmende Gesellschaft im Zuge eines Verschmelzungsvorgangs in die Vertragspflichten der übertragenden Gesellschaft auf Grund Gesamtrechtsnachfolge ohne inhaltliche Änderung eingetreten ist (SZ 71/45; EvBl 2001/148 mwN); die Vorstandsmandate der übertragenden Gesellschaft sind hingegen infolge deren Untergangs erloschen (Schima aaO § 226 Rz 18; Runggaldier/Schima, Die Rechtsstellung von Führungskräften, Anhang Mustervertrag 1 Anm 27).Zu prüfen bleibt, ob der Kläger auf Grund von mit der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Vereinbarungen berechtigt war, auch außerhalb der Stellung eines Vorstandsmitglieds nur Vorstandstätigkeiten auszuüben. Die Beklagte wäre nämlich an eine solche Vertragslage gebunden, weil sie als übernehmende Gesellschaft im Zuge eines Verschmelzungsvorgangs in die Vertragspflichten der übertragenden Gesellschaft auf Grund Gesamtrechtsnachfolge ohne inhaltliche Änderung eingetreten ist (SZ 71/45; EvBl 2001/148 mwN); die Vorstandsmandate der übertragenden Gesellschaft sind hingegen infolge deren Untergangs erloschen (Schima aaO Paragraph 226, Rz 18; Runggaldier/Schima, Die Rechtsstellung von Führungskräften, Anhang Mustervertrag 1 Anmerkung 27).
Die gesetzlichen Rechte und Pflichten eines Vorstandsmitglieds sind unmittelbare Rechtsfolgen der Bestellung, ergeben sich aus dem AktG und sind zwingend, also auch durch den Anstellungsvertrag nicht abänderbar (Strasser aaO Rz 1). Kern der Vorstandstätigkeit ist die weisungsfreie Geschäftsführung im Innen- und Außenverhältnis (Vertretung) und die weisungsfreie Dienstleistung gegen angemessenes Entgelt (Strasser aaO Rz 3, Rz 65). Die (vertragliche) Einräumung einer solchen Rechtsstellung an eine Person außerhalb eines Vorstandsmandats würde ein zusätzliches Organ der Gesellschaft neben dem Organ "Vorstand" schaffen, das in der Verfassung der Aktiengesellschaft nicht vorgesehen ist. Dies ist mit dem zwingenden Charakter der Bestimmungen des AktG über die Verfassung der Aktiengesellschaft unvereinbar. Soweit sich aus dem Gesetz nämlich nichts anderes ergibt, ist eine Abänderung der in hohem Grade formalisierten Vorschriften über die Verfassung der Aktiengesellschaft weder durch Satzung noch durch vertragliche Abmachung zulässig. (Strasser aaO vor Vierter Teil Rz 3). Kein Organ der übertragenden Gesellschaft konnte dem Kläger daher rechtswirksam vertraglich zusagen, dass er dem Vorstand vorbehaltene Leitungsaufgaben ("Vorstandstätigkeiten") auch ohne die Bestellung zum Vorstandsmitglied ausüben darf. Sein Hauptbegehren ist damit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht berechtigt.
Dem Kläger ist zuzustimmen, dass die Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz unter Außerachtlassung der arbeitsvertraglichen Schranken gesetzwidrig und unwirksam ist; für die arbeitsvertragliche Beurteilung der Versetzung ist entscheidend, ob sie durch den Inhalt des Arbeitsvertrags gedeckt ist (Arb 10.472; RdW 1995, 145; Arb 11.273; RdW 2000, 757). Der konkrete Inhalt der Arbeitspflicht kann aber nie völlig detailliert umschrieben werden. Je länger der Vertrag dauert, desto weniger ist das möglich, weil keiner der Vertragsparteien voraussehen kann, wie sich das Unternehmen und der einzelne Arbeitnehmer entwickeln und welche konkreten Arbeitsanforderungen jeder einzelne Arbeitsvertrag stellen wird (DRdA 2000, 72 = ZAS 2001, 78 [Korn] mwN).
Nach dem Inhalt seines Anstellungsvertrags vom 4. 2. 2000 ist der Kläger verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft in den Dienst der Bank zu stellen; vorgesehen ist dort, dass er seinen Einsatz im Bereich Investmentbanking und Asset-Management in leitender Funktion, verbunden mit einer Generalhandlungsvollmacht, finden soll. Mit dieser Aufgabenumschreibung ist es nach Auffassung des erkennenden Senats vereinbar, wenn der Kläger nunmehr (nach erfolgter Fusionierung und Umstrukturierung seines Dienstgebers) aufgefordert wird, die Funktion eines "Bereichsvorstands" für ausgewählte institutionelle Großkunden (darunter die wesentlichen österreichischen Versicherungsgesellschaften, die Gebietskrankenkassen, die Österreichische Rechtsanwaltskammer, die Wirtschaftskammer Österreich ua) in direkter Weisungsgebundenheit gegenüber dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zu übernehmen, weil dies zweifellos auch als leitende Funktion zu beurteilen ist. Dass es sich dabei um einen anderen Tätigkeitsbereich als im Anstellungsvertrag festgehalten handelt, schadet nicht, bestand doch (nach dem insoweit unstrittigen Inhalt des Schreibens vom 23. 11. 1999 Beil./A) von Anfang an Einvernehmen zwischen dem Kläger und seiner Vertragspartnerin, dass die diskutierten Aufgabenstellungen lediglich eine "Startaufteilung" sind und sich die Zuständigkeiten mit fortschreitender Konzernintegration noch wesentlich verändern würden.
Zur Gültigkeit des Anstellungsvertrags teilt der erkennende Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, dieser sei weiterhin wirksam, weil keine der darin genannten Bedingungen seines Erlöschens (Einigung über ein freies Dienstverhältnis = Abschluss eines Vorstandsvertrags; Zeitablauf) eingetreten ist. Dass dieser Vertrag nach der Verschmelzung auf die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen ist, wurde schon zuvor ausgeführt.
Auch die Eventualbegehren sind demnach schon aufgrund der bisherigen Feststellungen unbegründet. Ergänzender Beweisaufnahmen zum Inhalt der derzeitigen Tätigkeit des Klägers, wonach er nämlich keinen einzigen Mitarbeiter, keine Führungsaufgaben und keine Budget- und Strategieverantwortung habe, bedarf es - entgegen den Rechtsmittelausführungen - nicht, weil im Streitfall eine leitende Tätigkeit des Klägers auch ohne die genannten Bedingungen vorliegt. Die in diesem Zusammenhang behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge unterlassener Beweisaufnahme (richtig: mit Rechtsrüge geltend zu machende Feststellungsmängel: Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 5) ist daher nicht gegeben.Auch die Eventualbegehren sind demnach schon aufgrund der bisherigen Feststellungen unbegründet. Ergänzender Beweisaufnahmen zum Inhalt der derzeitigen Tätigkeit des Klägers, wonach er nämlich keinen einzigen Mitarbeiter, keine Führungsaufgaben und keine Budget- und Strategieverantwortung habe, bedarf es - entgegen den Rechtsmittelausführungen - nicht, weil im Streitfall eine leitende Tätigkeit des Klägers auch ohne die genannten Bedingungen vorliegt. Die in diesem Zusammenhang behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge unterlassener Beweisaufnahme (richtig: mit Rechtsrüge geltend zu machende Feststellungsmängel: Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 5) ist daher nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.