Entscheidung 4 Ob 164/03a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.09.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griss und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Kraft & Winternitz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. Juni 2003, GZ 1 R 91/03p-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die für die Verneinung der Akivlegitimation des klagenden Verbandes dargelegte Begründung des zweitinstanzlichen Beschlusses, dieser habe weder zur Mitgliederstruktur, noch zu den von ihm - außer der klageweisen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen - ausgeübten sonstigen Tätigkeit Vorbringen erstattet (geschweige denn solches bescheinigt), findet in der schon vom Rekursgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats Deckung (s weiters noch 4 Ob 116/00p; 4 Ob 142/00m ua E zu RIS-Justiz RS0079382). Die derartiges Vorbringen und Bescheinigungsanbot dartuenden Ausführungen im ao Revisionsrekurs scheitern am Neuerungsverbot. Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des ao Revisionsrekurses.
Anmerkung
E71014
4Ob164.03a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00164.03A.0923.000
Dokumentnummer
JJT_20030923_OGH0002_0040OB00164_03A0000_000