Begründung:
Der Kläger betreibt als Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik eine Ordination in Wien 7. Die Erstbeklagte betreibt Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für medizinische und chemische Labordiagnostik an mehreren Standorten in Wien, darunter auch das Labor Neubau in Wien 7 und das Labor Mariahilf in Wien 6. Der Zweitbeklagte ist alleiniger Geschäftsführer der Erstbeklagten. Im September 2001 verschickten die Beklagten Postwurfsendungen an Haushalte im 7., 14. und 15. Wiener Gemeindebezirk, in denen "Das neue Labor Neubau" vorgestellt wurde. Die Postwurfsendung - eine Postkarte im Format DIN A 5 - zeigte auf der Vorderseite das farbige Hochglanzbild eines neu gestalteten Warteraums verbunden mit Angaben über die Öffnungszeiten unter anderem für Blutabnahme und führte den Namen des Zweitbeklagten als ärztlichen Leiters an. Auf der Rückseite wurden Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Internetadresse des Instituts angegeben, das Ärzteteam namentlich genannt und in Form eines Gruppenfotos abgebildet.
Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs begehrt der Kläger, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, die ärztliche Standesehre beeinträchtigende Werbung für Leistungen eines Facharztes für medizinisch-chemische Labordiagnostik zu betreiben, und zwar insbesondere in Postwurfsendungen die Erbringung von Leistungen eines Facharztes für medizinische und chemische Labordiagnostik durch die Erstbeklagte zu bewerben. Die Erstbeklagte sei Krankenanstalt im Sinn des § 1 Abs 1 WrKAG, einem Ausführungsgesetz zum BKAG. Dem Träger einer Krankenanstalt sei es nach § 13 BKAG verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben. § 24 WrKAG enthalte eine inhaltsgleiche Bestimmung. Diese Werbebeschränkungen orientierten sich an § 53 Abs 1 ÄrzteG, wonach sich auch der Arzt jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs zu enthalten habe. Dies gelte nach § 53 Abs 3 ÄrzteG auch dann, wenn eine Krankenanstalt für ärztliche Leistungen werbe. Nach Art 3 der auf Grund der Ermächtigung des § 53 ÄrzteG erlassenen Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" beeinträchtige eine Information das Standesansehen dann, wenn sie Ehre und Ansehen der Ärzteschaft gegenüber der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen herabsetze. Eine standeswidrige Information liege insbesondere bei der Verteilung von Flugblättern und Postwurfsendungen an die Bevölkerung vor. Die Beklagten hätten gegen diese Richtlinie verstoßen.Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs begehrt der Kläger, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, die ärztliche Standesehre beeinträchtigende Werbung für Leistungen eines Facharztes für medizinisch-chemische Labordiagnostik zu betreiben, und zwar insbesondere in Postwurfsendungen die Erbringung von Leistungen eines Facharztes für medizinische und chemische Labordiagnostik durch die Erstbeklagte zu bewerben. Die Erstbeklagte sei Krankenanstalt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, WrKAG, einem Ausführungsgesetz zum BKAG. Dem Träger einer Krankenanstalt sei es nach Paragraph 13, BKAG verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben. Paragraph 24, WrKAG enthalte eine inhaltsgleiche Bestimmung. Diese Werbebeschränkungen orientierten sich an Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG, wonach sich auch der Arzt jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs zu enthalten habe. Dies gelte nach Paragraph 53, Absatz 3, ÄrzteG auch dann, wenn eine Krankenanstalt für ärztliche Leistungen werbe. Nach Artikel 3, der auf Grund der Ermächtigung des Paragraph 53, ÄrzteG erlassenen Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" beeinträchtige eine Information das Standesansehen dann, wenn sie Ehre und Ansehen der Ärzteschaft gegenüber der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen herabsetze. Eine standeswidrige Information liege insbesondere bei der Verteilung von Flugblättern und Postwurfsendungen an die Bevölkerung vor. Die Beklagten hätten gegen diese Richtlinie verstoßen.
Die Beklagten beantragen Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die erstbeklagte Krankenanstalt unterliege nicht dem Werbeverbot des § 53 ÄrzteG, sondern nur jenem des § 24 WrKAG. Danach sei die Werbung zulässig; sie enthalte weder unsachliche noch unwahre Informationen. Die Postwurfsendung nenne nur den Namen des Labors, jenen des ärztlichen Leiters und die Öffnungszeiten sowie die Adresse. Ärztliche Leistungen würden darin nicht beworben. Sie sei auch weder marktschreierisch noch übertrieben selbstdarstellerisch oder aufdringlich. Im Übrigen werde auf die Entscheidung des VfGH zum Antrag des Obersten Gerichtshofs, Art 3 lit h der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" als gesetzwidrig aufzuheben, verwiesen. Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Die Werbebeschränkungen des Ärztegesetzes seien auch auf Dritte insoweit anzuwenden, als auch Dritten jene Handlungen untersagt wurden, die Ärzten verboten seien. Eine Krankenanstalt sei Dritte im Sinn des § 53 Abs 3 ÄrzteG, soweit sich die Werbung auf die Ausübung des ärztlichen Berufs, also auf medizinische Leistungen beziehe. Dies sei hier der Fall, weil die Tätigkeit eines medizinischen Labors zwangsläufig ärztliche Tätigkeit sei. Die Beklagten hätten daher die Richtlinie beachten müssen, nach deren Art 3 lit h die Werbung in Form von Postwurfsendungen unzulässig sei.Die Beklagten beantragen Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die erstbeklagte Krankenanstalt unterliege nicht dem Werbeverbot des Paragraph 53, ÄrzteG, sondern nur jenem des Paragraph 24, WrKAG. Danach sei die Werbung zulässig; sie enthalte weder unsachliche noch unwahre Informationen. Die Postwurfsendung nenne nur den Namen des Labors, jenen des ärztlichen Leiters und die Öffnungszeiten sowie die Adresse. Ärztliche Leistungen würden darin nicht beworben. Sie sei auch weder marktschreierisch noch übertrieben selbstdarstellerisch oder aufdringlich. Im Übrigen werde auf die Entscheidung des VfGH zum Antrag des Obersten Gerichtshofs, Artikel 3, Litera h, der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" als gesetzwidrig aufzuheben, verwiesen. Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Die Werbebeschränkungen des Ärztegesetzes seien auch auf Dritte insoweit anzuwenden, als auch Dritten jene Handlungen untersagt wurden, die Ärzten verboten seien. Eine Krankenanstalt sei Dritte im Sinn des Paragraph 53, Absatz 3, ÄrzteG, soweit sich die Werbung auf die Ausübung des ärztlichen Berufs, also auf medizinische Leistungen beziehe. Dies sei hier der Fall, weil die Tätigkeit eines medizinischen Labors zwangsläufig ärztliche Tätigkeit sei. Die Beklagten hätten daher die Richtlinie beachten müssen, nach deren Artikel 3, Litera h, die Werbung in Form von Postwurfsendungen unzulässig sei.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das beworbene Labor Neubau sei unstrittig eine Krankenanstalt im Sinn des BKAG. § 13 dieses Gesetzes verbiete es dem Träger einer Krankenanstalt, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenanstalt zu geben. Zur Anwendung des § 53 ÄrzteG 1998 auf Krankenanstalten habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. 1. 2001, V 11/00, ausgesprochen, es würde der vom Verfassungsgesetzgeber getroffenen Kompetenzverteilung zuwiderlaufen, wenn jegliche Werbetätigkeit eines Ambulatoriums undifferenziert unter die Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinn des § 53 ÄrzteG 1998 subsumiert und demnach die Anwendbarkeit des Art 3 der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit betreffend standeswidriges Verhalten auf Werbemaßnahmen einer Krankenanstalt jedenfalls bejaht würde. Hinsichtlich der Kompetenz zur Erlassung von Werbeverboten sei danach zu unterscheiden, ob sich die Werbung auf Leistungen einer Krankenanstalt als organisatorischer Einheit oder auf die Tätigkeit eines bestimmten Arztes beziehen. Werde auf einen bestimmten Arzt nicht Bezug genommen, sei bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen einer Krankenanstalt die Anwendung des § 53 ÄrzteG 1998 und der darauf beruhenden Richtlinie denkunmöglich. So habe auch der OGH in seiner Entscheidung 4 Ob 267/01w bereits ausgesprochen, dass die Werbung eines Zahnambulatoriums, in der nicht auf bestimmte Ärzte (oder Besonderheiten ärztlicher Leistungen) hingewiesen werde, nicht den Werbebeschränkungen des Ärztegesetzes, sondern nur jenen des Krankenanstaltengesetzes unterliege. Der Oberste Gerichtshof habe die davor vertretene gegenteilige Auffassung ausdrücklich nicht aufrecht erhalten. Im vorliegenden Fall scheine - anders als in den vom VfGH und vom OGH bisher beurteilten Fällen - nicht nur der Name des ärztlichen Leiters in der Postwurfsendung auf, es sei auch das gesamte Ärzteteam abgebildet und namentlich samt Titeln genannt. Eine unsachliche oder unwahre Information im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenanstalt könne dem Flugblatt nicht entnommen werden, auch der Sicherungsantrag sei nicht darauf gestützt. Damit verstoße die Postwurfsendung nicht gegen § 13 KAG und auch nicht gegen § 24 WrKAG. Ob die Anwendung der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" wegen der Abbildung und namentlicher Nennung des im Labor Neubau tätigen Ärzteteams in Frage komme, könne auf sich beruhen. § 53 Abs 3 ÄrzteG solle sicherstellen, dass die Werbebeschränkungen für Ärzte nicht durch Werbung eines Dritten für den Arzt umgangen werden. Die Postwurfsendung enthalte zwar die Namen und ein Foto des Ärzteteams des Labors, sonst jedoch keine weiteren als Werbung einzustufenden Informationen. Weder seien die Privatpraxen der abgebildeten Ärzte noch die Krankenanstalten, in welche diese sonst noch arbeiten, genannt. Anpreisungen der medizinischen Leistungen oder wissenschaftlichen Erfolge des Ärzteteams fänden sich darin nicht. Es werde daher nach dem Inhalt der Postwurfsendungen nur für das Labor Neubau geworben und nicht auch für die dort beschäftigten Ärzte. Die Richtlinie präzisiere das Verbot unsachlicher, unwahrer oder das Standesansehen beeinträchtigender Information. Einem Arzt sei es daher möglich, sachliche Informationen an die Bevölkerung zu bringen, die - wie etwa Öffnungszeiten der Praxis - von allgemeinem Interesse seien. Derartige Informationen fielen nicht unter die Werbebeschränkung des § 53 ÄrzteG, sie seien daher auch nicht vom Verbot der Verteilung von Flugblättern und Postwurfsendungen erfasst. Die bloße namentliche Nennung des Ärzteteams samt fotografischer Darstellung in einer unaufdringlichen Art und Weise ohne Hinweis auf deren Privatpraxis, die Spitäler, in welchen sie arbeiten oder ihre medizinischen Leistungen sprenge nicht den Rahmen dieser im Wege einer Postwurfsendung zulässigen Sachinformation über das Labor Neubau. Die Postwurfsendung sei nur an die Bewohner der angrenzenden Bezirke verteilt worden, sodass noch eine die Bevölkerung interessierende Sachinformation und keine bloße Werbung vorliege. Wenn einem Ambulatorium die Werbung mit medizinischen Sachleistungen unter gleichzeitiger Angabe eines Preises ohne Bezugnahme auf die Namen der Ärzte gestattet sei (4 Ob 267/01w), so müsse ihm wohl auch gestattet sein, die Namen der Ärzte ohne Bezugnahme auf medizinische Leistungen oder sonstige werbende Beisätze in einer Postwurfsendung zu gebrauchen. Im Übrigen müsse die zulässige Sachinformation über die Öffnungszeit einer Arztpraxis notwendigerweise auch den Namen des Arztes enthalten. Anhaltspunkte für eine Selbstanpreisung der eigenen Person (des Arztes) oder die Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen, aufdringlicher oder marktschreierischer Ankündigung, fänden sich nicht.Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das beworbene Labor Neubau sei unstrittig eine Krankenanstalt im Sinn des BKAG. Paragraph 13, dieses Gesetzes verbiete es dem Träger einer Krankenanstalt, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenanstalt zu geben. Zur Anwendung des Paragraph 53, ÄrzteG 1998 auf Krankenanstalten habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. 1. 2001, römisch fünf 11/00, ausgesprochen, es würde der vom Verfassungsgesetzgeber getroffenen Kompetenzverteilung zuwiderlaufen, wenn jegliche Werbetätigkeit eines Ambulatoriums undifferenziert unter die Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinn des Paragraph 53, ÄrzteG 1998 subsumiert und demnach die Anwendbarkeit des Artikel 3, der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit betreffend standeswidriges Verhalten auf Werbemaßnahmen einer Krankenanstalt jedenfalls bejaht würde. Hinsichtlich der Kompetenz zur Erlassung von Werbeverboten sei danach zu unterscheiden, ob sich die Werbung auf Leistungen einer Krankenanstalt als organisatorischer Einheit oder auf die Tätigkeit eines bestimmten Arztes beziehen. Werde auf einen bestimmten Arzt nicht Bezug genommen, sei bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen einer Krankenanstalt die Anwendung des Paragraph 53, ÄrzteG 1998 und der darauf beruhenden Richtlinie denkunmöglich. So habe auch der OGH in seiner Entscheidung 4 Ob 267/01w bereits ausgesprochen, dass die Werbung eines Zahnambulatoriums, in der nicht auf bestimmte Ärzte (oder Besonderheiten ärztlicher Leistungen) hingewiesen werde, nicht den Werbebeschränkungen des Ärztegesetzes, sondern nur jenen des Krankenanstaltengesetzes unterliege. Der Oberste Gerichtshof habe die davor vertretene gegenteilige Auffassung ausdrücklich nicht aufrecht erhalten. Im vorliegenden Fall scheine - anders als in den vom VfGH und vom OGH bisher beurteilten Fällen - nicht nur der Name des ärztlichen Leiters in der Postwurfsendung auf, es sei auch das gesamte Ärzteteam abgebildet und namentlich samt Titeln genannt. Eine unsachliche oder unwahre Information im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenanstalt könne dem Flugblatt nicht entnommen werden, auch der Sicherungsantrag sei nicht darauf gestützt. Damit verstoße die Postwurfsendung nicht gegen Paragraph 13, KAG und auch nicht gegen Paragraph 24, WrKAG. Ob die Anwendung der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" wegen der Abbildung und namentlicher Nennung des im Labor Neubau tätigen Ärzteteams in Frage komme, könne auf sich beruhen. Paragraph 53, Absatz 3, ÄrzteG solle sicherstellen, dass die Werbebeschränkungen für Ärzte nicht durch Werbung eines Dritten für den Arzt umgangen werden. Die Postwurfsendung enthalte zwar die Namen und ein Foto des Ärzteteams des Labors, sonst jedoch keine weiteren als Werbung einzustufenden Informationen. Weder seien die Privatpraxen der abgebildeten Ärzte noch die Krankenanstalten, in welche diese sonst noch arbeiten, genannt. Anpreisungen der medizinischen Leistungen oder wissenschaftlichen Erfolge des Ärzteteams fänden sich darin nicht. Es werde daher nach dem Inhalt der Postwurfsendungen nur für das Labor Neubau geworben und nicht auch für die dort beschäftigten Ärzte. Die Richtlinie präzisiere das Verbot unsachlicher, unwahrer oder das Standesansehen beeinträchtigender Information. Einem Arzt sei es daher möglich, sachliche Informationen an die Bevölkerung zu bringen, die - wie etwa Öffnungszeiten der Praxis - von allgemeinem Interesse seien. Derartige Informationen fielen nicht unter die Werbebeschränkung des Paragraph 53, ÄrzteG, sie seien daher auch nicht vom Verbot der Verteilung von Flugblättern und Postwurfsendungen erfasst. Die bloße namentliche Nennung des Ärzteteams samt fotografischer Darstellung in einer unaufdringlichen Art und Weise ohne Hinweis auf deren Privatpraxis, die Spitäler, in welchen sie arbeiten oder ihre medizinischen Leistungen sprenge nicht den Rahmen dieser im Wege einer Postwurfsendung zulässigen Sachinformation über das Labor Neubau. Die Postwurfsendung sei nur an die Bewohner der angrenzenden Bezirke verteilt worden, sodass noch eine die Bevölkerung interessierende Sachinformation und keine bloße Werbung vorliege. Wenn einem Ambulatorium die Werbung mit medizinischen Sachleistungen unter gleichzeitiger Angabe eines Preises ohne Bezugnahme auf die Namen der Ärzte gestattet sei (4 Ob 267/01w), so müsse ihm wohl auch gestattet sein, die Namen der Ärzte ohne Bezugnahme auf medizinische Leistungen oder sonstige werbende Beisätze in einer Postwurfsendung zu gebrauchen. Im Übrigen müsse die zulässige Sachinformation über die Öffnungszeit einer Arztpraxis notwendigerweise auch den Namen des Arztes enthalten. Anhaltspunkte für eine Selbstanpreisung der eigenen Person (des Arztes) oder die Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen, aufdringlicher oder marktschreierischer Ankündigung, fänden sich nicht.