Rechtssatz RS0116705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116705
Entscheidungsdatum
20.08.2002
Rechtssatz
Von einer "Information im Zusammenhang mit der Ausübung des Arztberufes" im Sinn des § 53 Abs 1 und Abs 3 ÄrzteG kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn die Krankenanstalt die Namen der bei ihr tätigen Ärzte im Zusammenhang mit den von ihr selbst angebotenen Leistungen nennt und das Ärzteteam abbildet. Damit informiert sie aus der Sicht der Patienten in Wahrheit nur über die eigene medizinische Leistung und bewirbt nicht etwa die Leistung des einzelnen bei ihr tätigen Arztes oder des Ärzteteams.Von einer "Information im Zusammenhang mit der Ausübung des Arztberufes" im Sinn des Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, ÄrzteG kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn die Krankenanstalt die Namen der bei ihr tätigen Ärzte im Zusammenhang mit den von ihr selbst angebotenen Leistungen nennt und das Ärzteteam abbildet. Damit informiert sie aus der Sicht der Patienten in Wahrheit nur über die eigene medizinische Leistung und bewirbt nicht etwa die Leistung des einzelnen bei ihr tätigen Arztes oder des Ärzteteams.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116705
Dokumentnummer
JJR_20020820_OGH0002_0040OB00165_02X0000_001