Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist mit 15.3.1978 in die Dienste der beklagten Gebietskrankenkasse getreten; er ist derzeit in die Gehaltsgruppe C (Verwaltungsdienst), Dienstklasse I, der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) eingereiht.Der Kläger ist mit 15.3.1978 in die Dienste der beklagten Gebietskrankenkasse getreten; er ist derzeit in die Gehaltsgruppe C (Verwaltungsdienst), Dienstklasse römisch eins, der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) eingereiht.
Mit den Verfügungen der Direktion der beklagten Partei vom 16.9. und vom 28.10.1980 (Beilagen C, D) wurde der Kläger ab 9.12.1980 "als Ersatz für die bereits in Wochenhilfe befindliche Verwaltungsangestellte Angela B***" auf deren Arbeitsplatz 1510504 (C/II) in der Organisationseinheit 15 (OE 15) versetzt. Nachdem der Abteilungsleister der OE 15 am 27.3.1981 bei der Direktion der beklagten Partei den Antrag gestellt hatte, dem Kläger "ehestens" die Verwendungszulage gemäß § 50 DO.A zu gewähren und ihn nach einem eventuellen Ausscheiden der Stelleninhaberin Angela H***, geborene B***, in die Gehaltsgruppe C,Mit den Verfügungen der Direktion der beklagten Partei vom 16.9. und vom 28.10.1980 (Beilagen C, D) wurde der Kläger ab 9.12.1980 "als Ersatz für die bereits in Wochenhilfe befindliche Verwaltungsangestellte Angela B***" auf deren Arbeitsplatz 1510504 (C/II) in der Organisationseinheit 15 (OE 15) versetzt. Nachdem der Abteilungsleister der OE 15 am 27.3.1981 bei der Direktion der beklagten Partei den Antrag gestellt hatte, dem Kläger "ehestens" die Verwendungszulage gemäß Paragraph 50, DO.A zu gewähren und ihn nach einem eventuellen Ausscheiden der Stelleninhaberin Angela H***, geborene B***, in die Gehaltsgruppe C,
Dienstklasse II, umzureihen (Beilage 2), teilte die beklagte Partei dem Kläger mit Schreiben vom 3.6.1981 (Beilage 4) mit, daß der Verwaltungsausschuß in seiner Sitzung vom 27.5.1981 beschlossen habe, dem Kläger ab 1.4.1981 die Verwendungszulage gemäß § 50 DO.A in der Höhe der Differenz zwischen seiner Einreihung in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I, und der höherwertigen Tätigkeit in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II, "für die Zeit der Abwesenheit der Verwaltungsangestellten Angela H***" zu gewähren.Dienstklasse römisch zwei, umzureihen (Beilage 2), teilte die beklagte Partei dem Kläger mit Schreiben vom 3.6.1981 (Beilage 4) mit, daß der Verwaltungsausschuß in seiner Sitzung vom 27.5.1981 beschlossen habe, dem Kläger ab 1.4.1981 die Verwendungszulage gemäß Paragraph 50, DO.A in der Höhe der Differenz zwischen seiner Einreihung in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse römisch eins, und der höherwertigen Tätigkeit in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse römisch zwei, "für die Zeit der Abwesenheit der Verwaltungsangestellten Angela H***" zu gewähren.
Im vorliegenden, seit 17.11.1982 anhängigen Rechtsstreit begehrt der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei, ihn ab 1.4.1981 in Gehaltsgruppe C/II einzureihen, hilfsweise die Feststellung, daß ihm nach einem allfälligen Wegfall der bisher gezahlten Verwendungszulage die Bezüge eines Verwaltungsangestellten der Gehaltsgruppe C/II zustünden. Der nicht bloß vorübergehende Charakter seiner Versetzung ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut der Verfügung vom 16.9.1980, sondern auch daraus, daß diese Versetzung nun schon fast zwei Jahre lang andauere und sein früherer Arbeitsplatz längst neu besetzt sei. Zwischen der beklagten Partei und dem Betriebsrat sei verbindlich festgelegt worden, daß eine "vorübergehende" Versetzung nicht länger als drei Monate dauern dürfe. Da sich die beklagte Partei bisher in allen Fällen an diese Vereinbarung gehalten habe, werde das Klagebegehren hilfsweise auch auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gestützt. Das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ergebe sich aus einer möglichen Beeinträchtigung seiner künftigen Berufslaufbahn.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Nach dem klaren Wortlaut des Schreibens Beilage 4 sei der Kläger nur für die Zeit der Abwesenheit der Verwaltungsangestellten Angela B*** (nunmehr verehelichte H***) auf deren Arbeitsplatz versetzt worden; mangels einer dauernden Verwendung auf diesem höherwertigen Dienstposten sei für die vom Kläger verlangte Umreihung in die Gehaltsgruppe C/II kein Raum. Auch ein Verstoß der beklagten Partei gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Der Verwaltungsausschuß der beklagten Partei hat in seiner Sitzung vom 28.10.1981 den beantragten Sonderurlaub der Verwaltungsangestellten Angela H*** für die Zeit vom 26.11.1981 bis einschließlich 25.11.1983 zur Kenntnis genommen (Beilage E). Der Verwaltungsangestellte Erich S***, welcher nach der Versetzung des Klägers auf dessen Arbeitsplatz in der OE 12 versetzt worden war, wurde mit 1.1.1981 auf Grund seiner Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz von Gehaltsgruppe B, Dienstklasse II, in die Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I, umgereiht.Der Verwaltungsausschuß der beklagten Partei hat in seiner Sitzung vom 28.10.1981 den beantragten Sonderurlaub der Verwaltungsangestellten Angela H*** für die Zeit vom 26.11.1981 bis einschließlich 25.11.1983 zur Kenntnis genommen (Beilage E). Der Verwaltungsangestellte Erich S***, welcher nach der Versetzung des Klägers auf dessen Arbeitsplatz in der OE 12 versetzt worden war, wurde mit 1.1.1981 auf Grund seiner Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz von Gehaltsgruppe B, Dienstklasse römisch zwei, in die Gehaltsgruppe C, Dienstklasse römisch eins, umgereiht.
Noch vor 1978 war zwischen der Direktion der beklagten Partei und dem Betriebsrat mündlich vereinbart worden, daß eine vorübergehende Tätigkeit eines Verwaltungsangestellten mit drei Monaten zu befristen sei. Diese Praxis wurde von der beklagten Partei "zum Großteil" eingehalten.
Nach der von 1974 bis September 1978 geltenden Fassung des § 50 DO.A hatte dem Verwaltungsangestellten eine Verwendungszulage gebührt, wenn ihm vorübergehend Aufgaben übertragen wurden, für die eine höhere als seine tatsächliche Einreihung vorgesehen war. Seit 1978 hat der Betriebsrat in allen Fällen protestiert, in denen sich die Beklagte nicht an die oben erwähnte Vereinbarung bzw. an ihre Praxis gehalten hatte; demgegenüber hat sich die Direktion der Beklagten immer auf die Dienstordnung berufen und darauf verwiesen, daß § 50 DO.A auch eine mehr als dreimonatige vorübergehende Verwendung zulasse.Nach der von 1974 bis September 1978 geltenden Fassung des Paragraph 50, DO.A hatte dem Verwaltungsangestellten eine Verwendungszulage gebührt, wenn ihm vorübergehend Aufgaben übertragen wurden, für die eine höhere als seine tatsächliche Einreihung vorgesehen war. Seit 1978 hat der Betriebsrat in allen Fällen protestiert, in denen sich die Beklagte nicht an die oben erwähnte Vereinbarung bzw. an ihre Praxis gehalten hatte; demgegenüber hat sich die Direktion der Beklagten immer auf die Dienstordnung berufen und darauf verwiesen, daß Paragraph 50, DO.A auch eine mehr als dreimonatige vorübergehende Verwendung zulasse.
§ 50 Abs 1 DO.A in der seit 1.10.1980 geltenden Fassung (Beilage B) hat folgenden Wortlaut:Paragraph 50, Absatz eins, DO.A in der seit 1.10.1980 geltenden Fassung (Beilage B) hat folgenden Wortlaut:
"Werden dem Angestellten für eine bestimmte oder bestimmbare Zeit - insbesondere im Rahmen der Vertretung von Angestellten, die wegen Urlaubes, Krankheit, Schutzfrist, Karenz- oder Sonderurlaubes, Präsenzdienstes oder aus ähnlichen Gründen vom Dienst abwesend sind - Aufgaben übertragen, für die eine höhere als seine Einreihung vorgesehen ist, so gebührt ihm, solange er nicht dauernd auf dem der höherwertigen Verwendung entsprechenden Dienstposten geführt und verwendet werden kann, für die Dauer einer solchen Verwendung eine Verwendungszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem Bezug und jenem Bezug, der sich bei Einreihung auf Grund der höherwertigen Verwendung ergäbe....."
Gemäß § 20 DO.A kann einem Angestellten "über begründetes
Ansuchen..... ein Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge
gewährt werden". Nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung hat "eine
weibliche Angestellte...... im Anschluß an den Karenzurlaub gemäß
§ 15 des Mutterschutzgesetzes Anspruch auf einen Sonderurlaub unter
Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten
Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens drei
Monate vor Ablauf des Karenzurlaubes geltend zu machen."
Gemäß § 36 Abs 1 DO.A sind die Angestellten auf Grund ihrer
dauernden Verwendung einzureihen, und zwar....... (Z 1.) die
Verwaltungsangestellten in die Gehaltsgruppen und Dienstklassen gemäß § 37.Verwaltungsangestellten in die Gehaltsgruppen und Dienstklassen gemäß Paragraph 37,
In den der DO.A als Beilage angeschlossenen "Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner)" wird zu § 36 Abs 1 und 2 ("allgemeine Bestimmungen über die Einreihung") u.a. folgendes ausgeführt:In den der DO.A als Beilage angeschlossenen "Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner)" wird zu Paragraph 36, Absatz eins und 2 ("allgemeine Bestimmungen über die Einreihung") u.a. folgendes ausgeführt:
"Die Angestellten sind grundsätzlich nach ihrer dauernden Verwendung einzureihen (Abs 1 und Abs 2 erster Halbsatz). Nach dem Sprachgebrauch bedeut 'Dauer' ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit. Eine nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit kann daher als Grundlage für die Einreihung nicht herangezogen werden, doch kann eine vorübergehend ausgeübte höherwertige Tätigkeit u.U. Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 50 begründen....."."Die Angestellten sind grundsätzlich nach ihrer dauernden Verwendung einzureihen (Absatz eins und Absatz 2, erster Halbsatz). Nach dem Sprachgebrauch bedeut 'Dauer' ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit. Eine nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit kann daher als Grundlage für die Einreihung nicht herangezogen werden, doch kann eine vorübergehend ausgeübte höherwertige Tätigkeit u.U. Anspruch auf Verwendungszulage gemäß Paragraph 50, begründen.....".
Die Erläuterungen zu § 50 DO.A lauten wie folgt:Die Erläuterungen zu Paragraph 50, DO.A lauten wie folgt:
"Eine vorübergehende Verwendung wird in der Regel dann gegeben sein, wenn sie auf einen von vornherein bestimmten, kürzeren Zeitraum beschränkt ist und eindeutig klargestellt wurde, daß die Übertragung dieser Tätigkeit nicht endgültig ist. Es wird jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere des zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges - zu prüfen sein, ob die Betrauung mit einer höherwertigen Tätigkeit bereits als eine dauernde Verwendungsänderung oder nur als vorübergehende Arbeitsleistung auf einem anderen Arbeitsplatz anzusehen ist."
Mit Verfügung vom 7.1.1983 (Beilage F) hat die beklagte Partei die Verwaltungsangestellte der OE 8 Inge H*** über den 31.1.1983 hinaus "vorübergehend auf den Arbeitsplatz 0910403 für die Zeit der Abwesenheit der Arbeitsplatzinhaberin...... infolge Wochenhilfe, gegebenenfalls Karenzurlaub (§ 15 MSchG) und Sonderurlaub (§ 20 Abs 2 DO.A) zur Dienstleistung zugewiesen"; die Verwendungszulage (C/I: C/II) werde nach Abschluß der Einschulung von der OE 8 gesondert zu beantragen sein.Mit Verfügung vom 7.1.1983 (Beilage F) hat die beklagte Partei die Verwaltungsangestellte der OE 8 Inge H*** über den 31.1.1983 hinaus "vorübergehend auf den Arbeitsplatz 0910403 für die Zeit der Abwesenheit der Arbeitsplatzinhaberin...... infolge Wochenhilfe, gegebenenfalls Karenzurlaub (Paragraph 15, MSchG) und Sonderurlaub (Paragraph 20, Absatz 2, DO.A) zur Dienstleistung zugewiesen"; die Verwendungszulage (C/I: C/II) werde nach Abschluß der Einschulung von der OE 8 gesondert zu beantragen sein.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die Versetzung des Klägers ausreichend deutlich als bloß vorübergehend - nämlich nur als "Ersatz" für eine infolge Schwangerschaft und Wochenhilfe dienstlich abwesende Kollegin - gekennzeichnet gewesen sei. Die mehrfach erwähnte Vereinbarung zwischen der Direktion der beklagten Partei und dem Betriebsrat habe durch die Neufassung des § 50 DO.A seit 1.10.1978 ihre Wirksamkeit verloren; da sich auch die beklagte Partei nicht mehr daran gehalten habe, könne der Kläger seinen Anspruch auf Umreihung in die Gehaltsgruppe C/II weder auf eine "betriebliche Übung" stützen noch aus einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ableiten.Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die Versetzung des Klägers ausreichend deutlich als bloß vorübergehend - nämlich nur als "Ersatz" für eine infolge Schwangerschaft und Wochenhilfe dienstlich abwesende Kollegin - gekennzeichnet gewesen sei. Die mehrfach erwähnte Vereinbarung zwischen der Direktion der beklagten Partei und dem Betriebsrat habe durch die Neufassung des Paragraph 50, DO.A seit 1.10.1978 ihre Wirksamkeit verloren; da sich auch die beklagte Partei nicht mehr daran gehalten habe, könne der Kläger seinen Anspruch auf Umreihung in die Gehaltsgruppe C/II weder auf eine "betriebliche Übung" stützen noch aus einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ableiten.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z.3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Ersturteil; davon ausgehend, billigte es auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts durch das Prozeßgericht erster Instanz: Gemäß § 50 DO.A sei es durchaus zulässig, eine Angestellte während der Zeit des Karenzurlaubes und eines allfälligen Sonderurlaubes im Wege einer Versetzung ohne dauernden Charakter vertreten zu lassen. Das Ausmaß der möglichen Arbeitsbefreiung aus Anlaß der Mutterschaft bringe es mit sich, daß derartige Vertretungseinsätze weit länger als drei Monate dauern könnten, ohne deshalb endgültigen Charakter anzunehmen. Die mit 1.10.1978 wirksam gewordene Neuformulierung des § 50 DO.A habe jeder Interpretation der früheren Bestimmung durch Vereinbarung zwischen der beklagten Partei und dem Betriebsrat den Boden entzogen. Mit dem Hinweis darauf, daß der Kläger "als Ersatz für die bereits in Wochenhilfe befindliche Verwaltungsangestellte Angela B***" versetzt werde, habe die beklagte Partei eine Formulierung gewählt, die dem Kläger zwar keine restlose Klarheit geboten, ihm aber doch zu erkennen gegeben habe, daß der Arbeitsplatz Angela B*** nicht für Dauer frei geworden war. Der Anlaß für diese Versetzung - nämlich die Abwesenheit Angela B*** wegen ihrer Entbindung - sei durch die Bezugnahme auf die "Wochenhilfe" ausreichend deutlich klargestellt worden. Die Dauer ihrer Abwesenheit sei zwar nicht ausdrücklich genannt worden, jedoch durch die in der Sozialgesetzgebung und in der DO.A für einen solchen Fall vorgesehenen Möglichkeiten bestimmbar gewesen. Daß der Kläger die in Rede stehende Verfügung der beklagten Partei auch richtig aufgefaßt und als bloß vorübergehend erkannt habe, gehe daraus hervor, daß er gegen die zur Gewährung der Verwendungszulage führenden Schritte keinen Einspruch erhoben habe.Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Ersturteil; davon ausgehend, billigte es auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts durch das Prozeßgericht erster Instanz: Gemäß Paragraph 50, DO.A sei es durchaus zulässig, eine Angestellte während der Zeit des Karenzurlaubes und eines allfälligen Sonderurlaubes im Wege einer Versetzung ohne dauernden Charakter vertreten zu lassen. Das Ausmaß der möglichen Arbeitsbefreiung aus Anlaß der Mutterschaft bringe es mit sich, daß derartige Vertretungseinsätze weit länger als drei Monate dauern könnten, ohne deshalb endgültigen Charakter anzunehmen. Die mit 1.10.1978 wirksam gewordene Neuformulierung des Paragraph 50, DO.A habe jeder Interpretation der früheren Bestimmung durch Vereinbarung zwischen der beklagten Partei und dem Betriebsrat den Boden entzogen. Mit dem Hinweis darauf, daß der Kläger "als Ersatz für die bereits in Wochenhilfe befindliche Verwaltungsangestellte Angela B***" versetzt werde, habe die beklagte Partei eine Formulierung gewählt, die dem Kläger zwar keine restlose Klarheit geboten, ihm aber doch zu erkennen gegeben habe, daß der Arbeitsplatz Angela B*** nicht für Dauer frei geworden war. Der Anlaß für diese Versetzung - nämlich die Abwesenheit Angela B*** wegen ihrer Entbindung - sei durch die Bezugnahme auf die "Wochenhilfe" ausreichend deutlich klargestellt worden. Die Dauer ihrer Abwesenheit sei zwar nicht ausdrücklich genannt worden, jedoch durch die in der Sozialgesetzgebung und in der DO.A für einen solchen Fall vorgesehenen Möglichkeiten bestimmbar gewesen. Daß der Kläger die in Rede stehende Verfügung der beklagten Partei auch richtig aufgefaßt und als bloß vorübergehend erkannt habe, gehe daraus hervor, daß er gegen die zur Gewährung der Verwendungszulage führenden Schritte keinen Einspruch erhoben habe.
Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Beschwerdegegenstandes S 30.000 übersteigt, wird seinem ganzen Umfang nach vom Kläger mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Der Kläger beantragt, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß seinem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.