Rechtssatz RS0055031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055031
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut des § 50 DO.A ergibt sich, daß die Grenze zwischen einer "Dauernden" und einer bloß "vorübergehenden" Verwendung eines Verwaltungsangestellten nicht allein nach dem zeitlichen Ausmaß einer solchen Tätigkeit gezogen werden kann.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 50, DO.A ergibt sich, daß die Grenze zwischen einer "Dauernden" und einer bloß "vorübergehenden" Verwendung eines Verwaltungsangestellten nicht allein nach dem zeitlichen Ausmaß einer solchen Tätigkeit gezogen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055031
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19850115_OGH0002_0040OB00165_8300000_001