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Entscheidung 8 ObA 4/24g×

Entscheidung 8 ObA 4/24g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008782 Rechtssatz 22.10.1974Zivilrecht
Die dem normativen Teil eines Kollektivvertrages angehörenden Bestimmungen sind nach den Grundsätzen der §§ 6, 7 ABGB, also nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der Absicht des Normgebers auszulegen.
RS0008828 Rechtssatz 17.01.1978Zivilrecht
Da den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden darf, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen woll …
RS0054448 Rechtssatz 29.10.1993Zivilrecht
Die Erläuterung zur DO.A stellen eine authentische Interpretation der Bestimmungen der DO.A durch die Kollektivvertragsparteien dar.
RS0054613 Rechtssatz 15.07.1986Zivilrecht
Die Einteilung der Verwaltungsangestellten nach dem Grundsatz des § 37 Abs 1 DO.A hat wohl unter Bedachtnahme auf § 36, aber ausschließlich nach den Bestimmungen des § 37 DO.A zu erfolgen; die Kollektivvertragsparteien legen diese Bestimmung in den Erläuter …
RS0054673 Rechtssatz 06.12.1989Zivilrecht
Ist in einer Einreihungsbestimmung des § 37 DO.A eine Tätigkeit als Aufgabenbereich mit bestimmten Tätigkeitsmerkmalen umschrieben (hier die Sekretärin eines leitenden Angestellten, wenn sie unter anderem regelmäßig mit der selbständigen Protokollführung be …
RS0054693 Rechtssatz 25.09.1979Zivilrecht
Der Grundsatz des § 36 Abs 2 letzter Halbsatz DO.A, dass der Angestellte bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen (nur) dann nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen ist, wenn sich diese "in einem erheblichen Ausmaß und regel …
RS0054694 Rechtssatz 05.09.1978Zivilrecht
Die Einreihung nach der höherwertigen Tätigkeit gemäß § 36 Abs 2 zweiter Halbsatz DO.A setzt nicht voraus, daß diese überwiegend ausgeübt wird.
RS0054725 Rechtssatz 03.04.1984Zivilrecht
Die Einreihung eines Angestellten als "Leiter einer Organisationseinheit" im Sinne der Gehaltsgruppe F Dienstklasse III DO.A setzt voraus, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist, daß außerdem ein konstitutiver Akt der Bestel …
RS0055007 Rechtssatz 05.03.1974Zivilrecht
Der Unterschied zwischen dem ständigen Stellvertreter und dem nur fallweise mit der Vertretung des leitenden Angestellten betrauten Angestellten besteht darin, daß ersterer einen generellen, von der einzelnen Vertretung unabhängigen Auftrag zur Vertretung b …
RS0055031 Rechtssatz 15.01.1985Zivilrecht
Schon aus dem Wortlaut des § 50 DO.A ergibt sich, daß die Grenze zwischen einer "Dauernden" und einer bloß "vorübergehenden" Verwendung eines Verwaltungsangestellten nicht allein nach dem zeitlichen Ausmaß einer solchen Tätigkeit gezogen werden kann.
RS0109942 Rechtssatz 16.04.1998Zivilrecht
Der Auslegung einer Kollektivvertragsbestimmung kommt regelmäßig wegen des größeren Personenkreises der hievon betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhebliche Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zu.