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Rechtssatz RS0054673×

Rechtssatz RS0054673

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054673

Geschäftszahl

9ObA321/89; 8ObA4/24g

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Norm

DO.A §36 Abs1 C/III/9
DO.A §36 Abs1 D/I/13
DO.A §37 Abs1 C/III/9
DO.A §37 Abs1 D/I/13

Rechtssatz

Ist in einer Einreihungsbestimmung des Paragraph 37, DO.A eine Tätigkeit als Aufgabenbereich mit bestimmten Tätigkeitsmerkmalen umschrieben (hier die Sekretärin eines leitenden Angestellten, wenn sie unter anderem regelmäßig mit der selbständigen Protokollführung bei Sitzungen von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen betraut ist), dann ist darauf nur Paragraph 36, Absatz 2, erster Halbsatz DO.A anzuwenden. Aber auch bei Zugrundelegung dieser Bestimmung muß das die höhere Einstufung rechtfertigende Tätigkeitsmerkmal ein dauernder und regelmäßiger Arbeitsinhalt sein. Mit der Protokollführung bei 15 Minuten bis einer Stunde dauernden, ca. dreimal jährlich in unregelmäßigen Abständen stattfindenden Sitzungen eines Ausschusses wird dieses Erfordernis auch dann nicht erfüllt, wenn die Angestellte bei sämtlichen Sitzungen des betreffenden Ausschusses Protokoll führt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 321/89
    Entscheidungstext OGH 06.12.1989 9 ObA 321/89
  • 8 ObA 4/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2024 8 ObA 4/24g
    nur: Das die höhere Einstufung rechtfertigende Tätigkeitsmerkmal muss ein dauernder und regelmäßiger Arbeitsinhalt sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054673

Im RIS seit

06.12.1989

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Dokumentnummer

JJR_19891206_OGH0002_009OBA00321_8900000_001