Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 37 Abs 1 C/III/9 DOA ist die Klägerin als Sekretärin eines in Gehaltsgruppe G Dienstklasse I einzureihenden Angestellten grundsätzlich in die Gehaltsgruppe C Dienstklasse III einzureihen, sofern nicht ihre Einreihung in Gehaltsgruppe D Dienstklasse I vorgesehen ist. Gemäß § 37 Abs 1 D/I/13 DOA ist die Sekretärin eines derartigen Angestellten in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse I dann einzureihen, wenn sie unter anderem regelmäßig mit der selbständigen Protokollführung bei Sitzungen von Verwaltungskörpern oder deren Ausschüssen betraut ist. Die von der beklagten Partei als Sekretärin in Gehaltsgruppe C Dienstklasse II eingestufte Klägerin strebt eine Einreihung in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse I mit der Begründung an, sie habe regelmäßig, d.h. lückenlos bei allen Sitzungen des Überwachungsausschusses und im Bedarfsfall auch bei den Sitzungen des Vorstandes und Verwaltungsausschusses selbständig Protokoll geführt.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, C/III/9 DOA ist die Klägerin als Sekretärin eines in Gehaltsgruppe G Dienstklasse römisch eins einzureihenden Angestellten grundsätzlich in die Gehaltsgruppe C Dienstklasse römisch drei einzureihen, sofern nicht ihre Einreihung in Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch eins vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, D/I/13 DOA ist die Sekretärin eines derartigen Angestellten in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch eins dann einzureihen, wenn sie unter anderem regelmäßig mit der selbständigen Protokollführung bei Sitzungen von Verwaltungskörpern oder deren Ausschüssen betraut ist. Die von der beklagten Partei als Sekretärin in Gehaltsgruppe C Dienstklasse römisch zwei eingestufte Klägerin strebt eine Einreihung in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch eins mit der Begründung an, sie habe regelmäßig, d.h. lückenlos bei allen Sitzungen des Überwachungsausschusses und im Bedarfsfall auch bei den Sitzungen des Vorstandes und Verwaltungsausschusses selbständig Protokoll geführt.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat die Klägerin von Jänner 1985 bis Ende November 1987 bei sämtlichen Sitzungen des Überwachungsausschusses das Protokoll geführt. Es kam in dieser Zeit zu insgesamt 8 Sitzungen, die jeweils 15 Minuten bis maximal eine Stunde dauerten. Gemäß § 36 Abs 1 DOA sind die Verwaltungsangestellten auf Grund ihrer dauernden Verwendung in die Gehaltsgruppen und Dienstklassen nach § 37 DOA einzureihen; § 36 Abs 2 DOA macht die Einreihung auf Grund der in den §§ 37 bis 39 angeführten Tätigkeitsmerkmale davon abhängig, daß der jeweils dargestellte Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit ist; bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen ist der Angestellte nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt.Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat die Klägerin von Jänner 1985 bis Ende November 1987 bei sämtlichen Sitzungen des Überwachungsausschusses das Protokoll geführt. Es kam in dieser Zeit zu insgesamt 8 Sitzungen, die jeweils 15 Minuten bis maximal eine Stunde dauerten. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, DOA sind die Verwaltungsangestellten auf Grund ihrer dauernden Verwendung in die Gehaltsgruppen und Dienstklassen nach Paragraph 37, DOA einzureihen; Paragraph 36, Absatz 2, DOA macht die Einreihung auf Grund der in den Paragraphen 37 bis 39 angeführten Tätigkeitsmerkmale davon abhängig, daß der jeweils dargestellte Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit ist; bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen ist der Angestellte nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt.
Auch wenn man im Hinblick darauf, daß im § 37 Abs 1 D/I/13 DOA eigens die Tätigkeit einer unter anderem regelmäßig mit der selbständigen Protokollführung bei Sitzungen betrauten Sekretärin als eigener Aufgabenbereich mit bestimmten Tätigkeitsmerkmalen umschrieben ist, nur den ersten Halbsatz des § 36 Abs 2 DOA und nicht den die Überlagerung von Tätigkeit aus verschiedenen Aufgabenbereichen betreffenden zweiten Halbsatz dieser Bestimmung heranzieht, fehlt es angesichts des äußerst geringen Anteiles der Protokollführung an der Gesamttätigkeit der Klägerin und des äußerst seltenen Einsatzes zur Protokollführung (durchschnittlich dreimal jährlich) an der schon gemäß § 37 Abs 1 D/I/13 DOA geforderten Regelmäßigkeit, auch wenn die Klägerin bei sämtlichen Sitzungen des Überwachungsausschusses das Protokoll führte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es im Hinblick auf den sporadischen Einsatz der Klägerin für die Protokollführung auch an der nach § 36 Abs 1 und Abs 2 erster Halbsatz DOA erforderlichen dauernden Verwendung für die in § 37 Abs 1 D/I/13 DOA definierte Tätigkeit mangelt, weil die Protokollführung nicht dauernd Arbeitsinhalt der Sekretärinnentätigkeit der Klägerin war. Zieht man darüber hinaus für die Auslegung des § 36 Abs 1 und 2 DOA die Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner) heran, wonach unter "Dauer" ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit zu verstehen ist, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der sehr seltene Einsatz der Klägerin als Protokollführerin allein nicht für die Einreihung nach § 37 Abs 1 D/I/13 DOA ausreicht. Daher kommt dem Umstand, daß im § 37 Abs 1 D/I/13 DOA mit dem Zusatz "u.a." zum Ausdruck gebracht wird, daß die Einreihungsvoraussetzungen nicht mit der Protokollführung allein, sondern auch mit anderen neben dieser Tätigkeit verrichteten weiteren gleichwertigen selbständigen Tätigkeit der Sekretärin erfüllt werden können, besondere Bedeutung zu. Angesichts des äußerst geringen und nur sporadischen Einsatzes der Klägerin als Protokollführerin wäre daher die Einreihung nach § 37 Abs 1 D/I/13 DOA nur dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin zu weiteren gleichwertigen selbständigen Tätigkeiten herangezogen worden wäre. Dies war aber nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht der Fall. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß in der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Entscheidung 14 Ob 2/86 nur ausgesprochen wird, daß nach der einvernehmlichen Auslegung der Vertragspartner zu § 37 DOA die Einreihungsbestimmungen - von wenigen dort angeführten Ausnahmen abgesehen - taxative Aufzählungen enthalten und keine Analogieschlüsse zulassen. Im vorliegenden Fall geht aber aus der Einreihungsbestimmung selbst durch den Gebrauch des Ausdruckes "u.a." hervor, daß neben der dort angeführten selbständigen Protokollführung - insbesondere wenn diese das erforderliche Ausmaß nicht erreicht - auch noch weitere gleichwertige Tätigkeiten für die Einreihung maßgeblich sein können. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Auch wenn man im Hinblick darauf, daß im Paragraph 37, Absatz eins, D/I/13 DOA eigens die Tätigkeit einer unter anderem regelmäßig mit der selbständigen Protokollführung bei Sitzungen betrauten Sekretärin als eigener Aufgabenbereich mit bestimmten Tätigkeitsmerkmalen umschrieben ist, nur den ersten Halbsatz des Paragraph 36, Absatz 2, DOA und nicht den die Überlagerung von Tätigkeit aus verschiedenen Aufgabenbereichen betreffenden zweiten Halbsatz dieser Bestimmung heranzieht, fehlt es angesichts des äußerst geringen Anteiles der Protokollführung an der Gesamttätigkeit der Klägerin und des äußerst seltenen Einsatzes zur Protokollführung (durchschnittlich dreimal jährlich) an der schon gemäß Paragraph 37, Absatz eins, D/I/13 DOA geforderten Regelmäßigkeit, auch wenn die Klägerin bei sämtlichen Sitzungen des Überwachungsausschusses das Protokoll führte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es im Hinblick auf den sporadischen Einsatz der Klägerin für die Protokollführung auch an der nach Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, erster Halbsatz DOA erforderlichen dauernden Verwendung für die in Paragraph 37, Absatz eins, D/I/13 DOA definierte Tätigkeit mangelt, weil die Protokollführung nicht dauernd Arbeitsinhalt der Sekretärinnentätigkeit der Klägerin war. Zieht man darüber hinaus für die Auslegung des Paragraph 36, Absatz eins und 2 DOA die Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner) heran, wonach unter "Dauer" ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit zu verstehen ist, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der sehr seltene Einsatz der Klägerin als Protokollführerin allein nicht für die Einreihung nach Paragraph 37, Absatz eins, D/I/13 DOA ausreicht. Daher kommt dem Umstand, daß im Paragraph 37, Absatz eins, D/I/13 DOA mit dem Zusatz "u.a." zum Ausdruck gebracht wird, daß die Einreihungsvoraussetzungen nicht mit der Protokollführung allein, sondern auch mit anderen neben dieser Tätigkeit verrichteten weiteren gleichwertigen selbständigen Tätigkeit der Sekretärin erfüllt werden können, besondere Bedeutung zu. Angesichts des äußerst geringen und nur sporadischen Einsatzes der Klägerin als Protokollführerin wäre daher die Einreihung nach Paragraph 37, Absatz eins, D/I/13 DOA nur dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin zu weiteren gleichwertigen selbständigen Tätigkeiten herangezogen worden wäre. Dies war aber nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht der Fall. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß in der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Entscheidung 14 Ob 2/86 nur ausgesprochen wird, daß nach der einvernehmlichen Auslegung der Vertragspartner zu Paragraph 37, DOA die Einreihungsbestimmungen - von wenigen dort angeführten Ausnahmen abgesehen - taxative Aufzählungen enthalten und keine Analogieschlüsse zulassen. Im vorliegenden Fall geht aber aus der Einreihungsbestimmung selbst durch den Gebrauch des Ausdruckes "u.a." hervor, daß neben der dort angeführten selbständigen Protokollführung - insbesondere wenn diese das erforderliche Ausmaß nicht erreicht - auch noch weitere gleichwertige Tätigkeiten für die Einreihung maßgeblich sein können. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.