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Rechtssatz RS0054693×

Rechtssatz RS0054693

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054693

Geschäftszahl

4Ob13/79 (4Ob14/79); 9ObA254/93; 9ObA196/99k; 8ObA118/02i; 9ObA32/08h; 8ObA4/24g

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Norm

DO.A §36 Abs2
DO.A §37
DO.A Anl4

Rechtssatz

Der Grundsatz des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Halbsatz DO.A, dass der Angestellte bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen (nur) dann nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen ist, wenn sich diese "in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt", gilt sinngemäß auch dort, wo die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dann eine höhere Einstufung rechtfertigt, wenn dem betreffenden Angestellten ein zusätzlicher Aufgabenbereich übertragen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 13/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Ob 13/79
  • 9 ObA 254/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObA 254/93
    nur: Der Grundsatz des § 36 Abs 2 letzter Halbsatz DO.A, dass der Angestellte bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen (nur) dann nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen ist, wenn sich diese "in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt". (T1); Beisatz: Erheblich ist keine "überwiegende", sondern eine im Verhältnis zu den sonstigen Agenden ins Gewicht fallende Tätigkeit des betreffenden Angestellten. Dreißig Prozent der höherwertigen Tätigkeit ist erheblich (§ 48 ASGG). (T2)
  • 9 ObA 196/99k
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 196/99k
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 35 DO.C. (T3)
  • 8 ObA 118/02i
    Entscheidungstext OGH 04.07.2002 8 ObA 118/02i
    Auch
  • 9 ObA 32/08h
    Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 32/08h
    Auch; nur T1
  • 8 ObA 4/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2024 8 ObA 4/24g
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054693

Im RIS seit

25.09.1979

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Dokumentnummer

JJR_19790925_OGH0002_0040OB00013_7900000_001