Rechtssatz RS0054693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054693
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Norm
DO.A §36 Abs2
DO.A §37
DO.A Anl4
Rechtssatz
Der Grundsatz des § 36 Abs 2 letzter Halbsatz DO.A, dass der Angestellte bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen (nur) dann nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen ist, wenn sich diese "in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt", gilt sinngemäß auch dort, wo die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dann eine höhere Einstufung rechtfertigt, wenn dem betreffenden Angestellten ein zusätzlicher Aufgabenbereich übertragen ist.Der Grundsatz des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Halbsatz DO.A, dass der Angestellte bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen (nur) dann nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen ist, wenn sich diese "in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt", gilt sinngemäß auch dort, wo die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dann eine höhere Einstufung rechtfertigt, wenn dem betreffenden Angestellten ein zusätzlicher Aufgabenbereich übertragen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 13/79
Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Ob 13/79
- 9 ObA 254/93
Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObA 254/93
nur: Der Grundsatz des § 36 Abs 2 letzter Halbsatz DO.A, dass der Angestellte bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen (nur) dann nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen ist, wenn sich diese "in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt". (T1); Beisatz: Erheblich ist keine "überwiegende", sondern eine im Verhältnis zu den sonstigen Agenden ins Gewicht fallende Tätigkeit des betreffenden Angestellten. Dreißig Prozent der höherwertigen Tätigkeit ist erheblich (§ 48 ASGG). (T2)
- 9 ObA 196/99k
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 196/99k
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 35 DO.C. (T3)
- 8 ObA 118/02i
Entscheidungstext OGH 04.07.2002 8 ObA 118/02i
Auch
- 9 ObA 32/08h
Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 32/08h
Auch; nur T1
- 8 ObA 4/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2024 8 ObA 4/24g
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054693
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0040OB00013_7900000_001