Rechtstracker.at
Entscheidung 9 ObA 32/08h×

Entscheidung 9 ObA 32/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA32/08h

Entscheidungsdatum

03.03.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Artur W*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Pallauf, Pullmann, Meißnitzer und Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 6.039,70 EUR brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2007, GZ 12 Ra 79/07k-28, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt die hier vom Kläger herangezogene Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, DOA ausgelegt. Wenn das Berufungsgericht nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung zugrundelegt, dass von einem „erheblichen Ausmaß und einer regelmäßigen Wiederholung" im Sinn dieser Bestimmung als Voraussetzung für die höhere Einreihung hier bei einem rund 20 - 25-%igen Umfang der höherwertigen Tätigkeit noch nicht ausgegangen werden kann, so kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden (OGH 8 ObA 250/97s; OGH 9 ObA 196/99k).

Anmerkung

E87343 9ObA32.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00032.08H.0303.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080303_OGH0002_009OBA00032_08H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung