Die DO.C legt wie die DO.A als Kollektivvertrag und Einstufungsnorm die ausschließlichen, keine Analogieschlüsse erlaubenden Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Entlohnungsstufe fest (Arb 11.372; 9 ObA 409/97f; 9 ObA 151/98s). Die entsprechende Einreihung ist davon abhängig, daß der in § 35 DO.C angeführte Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit ist (9 ObA 254/93). Die Tätigkeit ist ausschließlich daran zu messen, ob und welchen Tätigkeitsmerkmalen der in § 35 DO.C angeführten Verwendungsbereiche sie entspricht (9 ObA 409/97f). "Dauernd" bedeutet ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit (9 ObA 321/89). Es kommt daher nicht auf die Absicht der Beklagten, den Kläger für alle Maurerarbeiten zu verwenden, an, sondern darauf, ob diese auch fortwährend zu verrichten waren.Die DO.C legt wie die DO.A als Kollektivvertrag und Einstufungsnorm die ausschließlichen, keine Analogieschlüsse erlaubenden Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Entlohnungsstufe fest (Arb 11.372; 9 ObA 409/97f; 9 ObA 151/98s). Die entsprechende Einreihung ist davon abhängig, daß der in Paragraph 35, DO.C angeführte Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit ist (9 ObA 254/93). Die Tätigkeit ist ausschließlich daran zu messen, ob und welchen Tätigkeitsmerkmalen der in Paragraph 35, DO.C angeführten Verwendungsbereiche sie entspricht (9 ObA 409/97f). "Dauernd" bedeutet ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit (9 ObA 321/89). Es kommt daher nicht auf die Absicht der Beklagten, den Kläger für alle Maurerarbeiten zu verwenden, an, sondern darauf, ob diese auch fortwährend zu verrichten waren.
Bei der Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabengebieten ist der Arbeiter nach § 35 Abs 2 DO.C nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt. Erheblich ist keine überwiegende, sondern eine im Verhältnis zu den sonstigen Agenden ins Gewicht fallende Tätigkeit (4 Ob 68/75; 4 Ob 13, 14/79; 9 ObA 254/93).Bei der Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabengebieten ist der Arbeiter nach Paragraph 35, Absatz 2, DO.C nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt. Erheblich ist keine überwiegende, sondern eine im Verhältnis zu den sonstigen Agenden ins Gewicht fallende Tätigkeit (4 Ob 68/75; 4 Ob 13, 14/79; 9 ObA 254/93).
Der Kläger wurde als Hausarbeiter aufgenommen. Sein Aufgabengebiet umfaßte demgemäß alle Arbeiten, die eben im Betrieb anfielen, darunter auch berufsspezifische. Entgegen den Einstufungskriterien ist er, obwohl die seiner Ausbildung entsprechenden Maurerarbeiten nur in einem verschwindend geringen Prozentsatz, den das Berufungsgericht mit mindestens 8 % anführt, anfielen und daher die dauernde Verwendung fehlte, in Lohngruppe V Dienstklasse A eingestuft worden. Voraussetzung dafür, daß bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabengebieten wie im vorliegenden Fall, weil neben den berufsspezifischen Maurerarbeiten auch noch andere anfielen, eine Höhereinstufung erfolgt, ist, daß sich die höherwertigen Tätigkeiten in erheblichem Ausmaß und regelmäßig wiederholen. Einschlägige Arbeiten waren den Hausarbeitern mit der spezifischen Ausbildung vorbehalten, so daß von einer regelmäßigen Wiederholung dieser Arbeiten gesprochen werden kann. Weitere Voraussetzung ist jedoch die Erheblichkeit der berufsspezifischen Arbeiten, die beim Kläger nicht gegeben ist. Bei dem vom Berufungsgericht unwidersprochen festgestellten Prozentsatz von mindestens 8 %, ein darüber hinausgehender ist nicht erwiesen, liegt keine im Verhältnis zu den sonstigen Agenden ins Gewicht fallende Tätigkeit vor. So wurde etwa bei rund 30 %iger höherwertiger Tätigkeit die Erheblichkeit bejaht (4 Ob 68/75; 9 ObA 254/93).Der Kläger wurde als Hausarbeiter aufgenommen. Sein Aufgabengebiet umfaßte demgemäß alle Arbeiten, die eben im Betrieb anfielen, darunter auch berufsspezifische. Entgegen den Einstufungskriterien ist er, obwohl die seiner Ausbildung entsprechenden Maurerarbeiten nur in einem verschwindend geringen Prozentsatz, den das Berufungsgericht mit mindestens 8 % anführt, anfielen und daher die dauernde Verwendung fehlte, in Lohngruppe römisch fünf Dienstklasse A eingestuft worden. Voraussetzung dafür, daß bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabengebieten wie im vorliegenden Fall, weil neben den berufsspezifischen Maurerarbeiten auch noch andere anfielen, eine Höhereinstufung erfolgt, ist, daß sich die höherwertigen Tätigkeiten in erheblichem Ausmaß und regelmäßig wiederholen. Einschlägige Arbeiten waren den Hausarbeitern mit der spezifischen Ausbildung vorbehalten, so daß von einer regelmäßigen Wiederholung dieser Arbeiten gesprochen werden kann. Weitere Voraussetzung ist jedoch die Erheblichkeit der berufsspezifischen Arbeiten, die beim Kläger nicht gegeben ist. Bei dem vom Berufungsgericht unwidersprochen festgestellten Prozentsatz von mindestens 8 %, ein darüber hinausgehender ist nicht erwiesen, liegt keine im Verhältnis zu den sonstigen Agenden ins Gewicht fallende Tätigkeit vor. So wurde etwa bei rund 30 %iger höherwertiger Tätigkeit die Erheblichkeit bejaht (4 Ob 68/75; 9 ObA 254/93).
Ob Motiv der Einstellung des Klägers seine Maurerausbildung war, ist im Hinblick auf die zwingenden Einstufungskriterien ohne Bedeutung. Er wurde entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes auch nicht als Maurer, sondern als "Hausarbeiter" eingestellt. Da die Einstufung ausschließlich nach den in der DO.C dafür aufgestellten Kriterien vorzunehmen ist, ist die unrichtige Einstufung des Klägers in die Lohngruppe V Dienstklasse A keine Grundlage oder Präjudiz, um eine diese Einstufung voraussetzende weitergehende höhere, die lediglich als weitere Voraussetzung ein zeitliches Element beinhaltet, zu bewirken. Daß Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ihrer Ausbildung entsprechend verwendet werden (V/A), nach einjähriger Berufspraxis bei Sozialversicherungsträgern in V/B einzustufen sind, was der Kläger anstrebt, trifft auf ihn nicht zu. Ihm fehlt die der Ausbildung entsprechende dauernde bzw erhebliche einschlägige Verwendung als Maurer. Sämtliche Einstufungsvoraussetzungen müssen bei der Einstufung in eine höhere Lohngruppe erfüllt sein. Dies ist beim Kläger jedoch nicht der Fall.Ob Motiv der Einstellung des Klägers seine Maurerausbildung war, ist im Hinblick auf die zwingenden Einstufungskriterien ohne Bedeutung. Er wurde entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes auch nicht als Maurer, sondern als "Hausarbeiter" eingestellt. Da die Einstufung ausschließlich nach den in der DO.C dafür aufgestellten Kriterien vorzunehmen ist, ist die unrichtige Einstufung des Klägers in die Lohngruppe römisch fünf Dienstklasse A keine Grundlage oder Präjudiz, um eine diese Einstufung voraussetzende weitergehende höhere, die lediglich als weitere Voraussetzung ein zeitliches Element beinhaltet, zu bewirken. Daß Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ihrer Ausbildung entsprechend verwendet werden (V/A), nach einjähriger Berufspraxis bei Sozialversicherungsträgern in V/B einzustufen sind, was der Kläger anstrebt, trifft auf ihn nicht zu. Ihm fehlt die der Ausbildung entsprechende dauernde bzw erhebliche einschlägige Verwendung als Maurer. Sämtliche Einstufungsvoraussetzungen müssen bei der Einstufung in eine höhere Lohngruppe erfüllt sein. Dies ist beim Kläger jedoch nicht der Fall.
Der Einwand der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, die Beklagte hätte willkürlich fünf von sieben anderen Hausarbeitern aufgrund ihrer Tätigkeit in die Lohngruppe V Dienstklasse B eingestuft, nicht jedoch den Kläger, geht ins Leere. Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, das heißt ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen (Arb 11.301; 9 ObA 151/98s). Hiezu hat das Erstgericht aber als erwiesen angenommen, daß die höher eingestuften Hausarbeiter im Gegensatz zum Kläger berufstypische Arbeiten in einem erheblichen Ausmaß leisten. Demgemäß ist die Beklagte von dem erkennbaren, der Höhereinstufung zugrundeliegenden generalisierenden Prinzip, bei erheblichen berufsspezifischen Arbeiten eine Höhereinstufung vorzunehmen, im Einzelfall des Klägers nicht willkürlich und ohne sachlichen Grund abgewichen.Der Einwand der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, die Beklagte hätte willkürlich fünf von sieben anderen Hausarbeitern aufgrund ihrer Tätigkeit in die Lohngruppe römisch fünf Dienstklasse B eingestuft, nicht jedoch den Kläger, geht ins Leere. Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, das heißt ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen (Arb 11.301; 9 ObA 151/98s). Hiezu hat das Erstgericht aber als erwiesen angenommen, daß die höher eingestuften Hausarbeiter im Gegensatz zum Kläger berufstypische Arbeiten in einem erheblichen Ausmaß leisten. Demgemäß ist die Beklagte von dem erkennbaren, der Höhereinstufung zugrundeliegenden generalisierenden Prinzip, bei erheblichen berufsspezifischen Arbeiten eine Höhereinstufung vorzunehmen, im Einzelfall des Klägers nicht willkürlich und ohne sachlichen Grund abgewichen.
Der Revision der Beklagten war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Kosten für die Berufungsverhandlung konnten der beklagten Partei nicht zugesprochen werden, da sie entgegen dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles nicht "bereits (in der Berufungsschrift) verzeichnet" worden sind.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Kosten für die Berufungsverhandlung konnten der beklagten Partei nicht zugesprochen werden, da sie entgegen dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles nicht "bereits (in der Berufungsschrift) verzeichnet" worden sind.