Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0112493×

Rechtssatz RS0112493

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112493

Geschäftszahl

9ObA196/99k

Entscheidungsdatum

01.09.1999

Norm

DO.C §35

Rechtssatz

Die DO.C legt wie die DO.A als Kollektivvertrag und Einstufungsnorm die ausschließlichen, keine Analogieschlüsse erlaubenden Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Entlohnungsstufe fest. Die entsprechende Einreihung ist davon abhängig, daß der in Paragraph 35, DO.C angeführte Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit ist. "Dauernd" bedeutet ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112493

Dokumentnummer

JJR_19990901_OGH0002_009OBA00196_99K0000_001