Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin im Sinne des § 36 Abs 2 DO.A regelmäßig und in erheblichem Ausmaß C-wertige Tätigkeiten verrichtet hat und damit in die Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I einzureihen ist, zutreffend bejaht, sodaß es insofern ausreicht, auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, DO.A regelmäßig und in erheblichem Ausmaß C-wertige Tätigkeiten verrichtet hat und damit in die Gehaltsgruppe C, Dienstklasse römisch eins einzureihen ist, zutreffend bejaht, sodaß es insofern ausreicht, auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, daß die EDV-Tätigkeit und die Beratungstätigkeit der Klägerin über die Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie die Abrechnung der Konsiliarärzte keine C-wertigen Tätigkeiten bildeten und daß der Klägerin keine Verwaltungsdienstnebentätigkeit (C I Z 5) übertragen worden sei sondern sie überwiegend Kanzleidienste verrichtet habe, folgendes entgegenzuhalten:Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, daß die EDV-Tätigkeit und die Beratungstätigkeit der Klägerin über die Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie die Abrechnung der Konsiliarärzte keine C-wertigen Tätigkeiten bildeten und daß der Klägerin keine Verwaltungsdienstnebentätigkeit (C römisch eins Ziffer 5,) übertragen worden sei sondern sie überwiegend Kanzleidienste verrichtet habe, folgendes entgegenzuhalten:
Die Einreihung ist davon abhängig, daß der jeweils in den §§ 37 bis 39 DO.A angeführte Aufgabenbereich "dauernd" und nicht wie bei der Verwendungszulage auf bestimmte Zeit Arbeitsinhalt der betreffendenDie Einreihung ist davon abhängig, daß der jeweils in den Paragraphen 37 bis 39 DO.A angeführte Aufgabenbereich "dauernd" und nicht wie bei der Verwendungszulage auf bestimmte Zeit Arbeitsinhalt der betreffenden
Tätigkeit ist (= ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes
im Zeitablauf) (9 ObA 321/89 = ARD 4212/20/90). Bei Überlagerung von
Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabengebieten ist der Angestellte gem § 36 Abs 2 DO.A nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt. Erheblich ist keine "überwiegende" sondern eine im Verhältnis zu den sonstigen Agenden ins Gewicht fallende Tätigkeit des betreffenden Angestellten (4 Ob 13,14/79).Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabengebieten ist der Angestellte gem Paragraph 36, Absatz 2, DO.A nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt. Erheblich ist keine "überwiegende" sondern eine im Verhältnis zu den sonstigen Agenden ins Gewicht fallende Tätigkeit des betreffenden Angestellten (4 Ob 13,14/79).
Unter Außerachtlassung der von der Revisionswerberin relevierten EDV-Tätigkeit (1,5 Wochenstunden) verbleiben unter der weiteren Ausklammerung der Zeiten für Besuchshilfen (2 Wochenstunden), der Krankengeschichtenanforderungen (1,5 Wochenstunden) zwölf Wochenstunden einer C-wertigen Tätigkeit, die unter Berücksichtigung einer 40-Stunden-Woche eine rund 30 %ige C-wertige Tätigkeit bilden. Dieser Prozentsatz reicht aber, wie der Oberste Gerichtshof bereits in einem ähnlichen Fall ausgesprochen hat (4 Ob 68/75) aus, um ein erhebliches Ausmaß der höherwertigen Tätigkeit annehmen zu können.
Die Klägerin hat die ihr übertragenen Arbeiten ohne Überprüfung eigenverantwortlich ausgeführt, so daß die festgestellten für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeiten, die über einfache bürotechnische Arbeiten hinausgingen, entgegen der Meinung der Revisionswerberin schon aus diesem Grunde nicht unter den in die Gehaltsgruppe B fallenden Kanzleidienst eingeordnet werden können (4 Ob 68/75). Die Meinung der Revisionswerberin, daß die Abrechnung der Konsiliarärzte nicht C-wertig wäre, kann daher nicht geteilt werden. Die Klägerin ist daher in die Gehaltsgruppe C einzureihen.
Da die Klägerin der Gehaltsgruppe B und C zugehörige Tätigkeiten überlagernd ausübte, wobei die höherwertige Tätigkeit nach § 37 Abs 1 C I Z 3 erheblich war und regelmäßig stattfand, ist die Einreihung in die Gehaltsgruppe C schon nach § 37 Abs 1 C I Z 3 iVm § 36 Abs 2 DO.A gerechtfertigt, ohne daß es noch darauf ankäme, ob auch die Voraussetzungen nach C I Z 5 zutreffen.Da die Klägerin der Gehaltsgruppe B und C zugehörige Tätigkeiten überlagernd ausübte, wobei die höherwertige Tätigkeit nach Paragraph 37, Absatz eins, C römisch eins Ziffer 3, erheblich war und regelmäßig stattfand, ist die Einreihung in die Gehaltsgruppe C schon nach Paragraph 37, Absatz eins, C römisch eins Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, DO.A gerechtfertigt, ohne daß es noch darauf ankäme, ob auch die Voraussetzungen nach C römisch eins Ziffer 5, zutreffen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.