Rechtssatz RS0055007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055007
Geschäftszahl
4Ob9/74; 8ObA99/02w; 8ObA4/24g
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Rechtssatz
Der Unterschied zwischen dem ständigen Stellvertreter und dem nur fallweise mit der Vertretung des leitenden Angestellten betrauten Angestellten besteht darin, daß ersterer einen generellen, von der einzelnen Vertretung unabhängigen Auftrag zur Vertretung besitzt. Der mit der fallweisen Vertretung beauftragte Angestellte erhält hingegen einen an den jeweiligen konkreten Vertretungsfall gebundenen und auf diesen auch inhaltlich abgestellten Auftrag. Bei dieser Begriffsbestimmung tritt die Bedeutung der zeitlichen Befristung des Auftrages ganz in den Hintergrund.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 9/74
Entscheidungstext OGH 05.03.1974 4 Ob 9/74
Veröff: Arb 9200 = ZAS 1975,27 (Feil)
- 8 ObA 99/02w
Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 99/02w
nur: Der Unterschied zwischen dem ständigen Stellvertreter und dem nur fallweise mit der Vertretung betrauten Angestellten besteht darin, daß ersterer einen generellen, von der einzelnen Vertretung unabhängigen Auftrag zur Vertretung besitzt. Der mit der fallweisen Vertretung beauftragte Angestellte erhält hingegen einen an den jeweiligen konkreten Vertretungsfall gebundenen und auf diesen auch inhaltlich abgestellten Auftrag. (T1) Beisatz: Auch dem nur "provisorisch" mit der ständigen Vertretung des Leiters einer Organisationseinheit Betrauten gebührt die für ständige Stellvertreter vorgesehene Funktionszulage gemäß § 44 Abs 1 Z 4 DO.A. (T2)
- 8 ObA 4/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2024 8 ObA 4/24g
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0055007
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19740305_OGH0002_0040OB00009_7400000_003