Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der beklagten Sozialversicherungsanstalt vom 16. 9. 1968 bis 30. 11. 2000 beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis war die als Kollektivvertrag zu beurteilende Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anzuwenden.
Mit Wirkung ab 1. 8. 1991 wurde der Kläger zum Leiter einer Arbeitsgruppe in der Organisationseinheit "Beitragswesen" bestellt und gleichzeitig seine Einreihung in die Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II, gemäß § 37 DO.A beschlossen.Mit Wirkung ab 1. 8. 1991 wurde der Kläger zum Leiter einer Arbeitsgruppe in der Organisationseinheit "Beitragswesen" bestellt und gleichzeitig seine Einreihung in die Gehaltsgruppe D, Dienstklasse römisch zwei, gemäß Paragraph 37, DO.A beschlossen.
Am 7. 5. 1996 wurde der Dienstposten des ständigen Abteilungsleiterstellvertreters der Beitragsabteilung ausgeschrieben. Nachdem der Vorstand der beklagten Partei jedoch unter anderem auch im Bereiche der Abteilungsleiterstellvertreter eine Reduktion der Dienstposten beschlossen hatte, wurde der nach dem ab 1. 12. 1996 geltenden allgemeinen Dienstpostenplan weiterhin systematisierte Dienstposten "ständiger Stellvertreter des Leiters der Organisationseinheit Beitragswesen" gesperrt; somit konnte dieser Posten erst nach Wegfall der Sperre (Erreichen entsprechender Einsparungen) definitiv besetzt werden.
Aus diesem Grunde wurde die Ausschreibung am 10. 12. 1996 widerrufen und "zur Sicherstellung der qualitativen Arbeitskapazität" für die Dauer der Sperre des genannten Dienstpostens dessen provisorische Besetzung mit Wirksamkeit ab 1. 3. 1997 ausgeschrieben. In dieser Ausschreibung ist ausdrücklich festgehalten, dass für diese provisorische Maßnahme die Gewährung einer Verwendungszulage auf Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III, jedoch ohne gleichzeitige Zuerkennung einer Funktionszulage, vorgesehen ist.Aus diesem Grunde wurde die Ausschreibung am 10. 12. 1996 widerrufen und "zur Sicherstellung der qualitativen Arbeitskapazität" für die Dauer der Sperre des genannten Dienstpostens dessen provisorische Besetzung mit Wirksamkeit ab 1. 3. 1997 ausgeschrieben. In dieser Ausschreibung ist ausdrücklich festgehalten, dass für diese provisorische Maßnahme die Gewährung einer Verwendungszulage auf Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch drei, jedoch ohne gleichzeitige Zuerkennung einer Funktionszulage, vorgesehen ist.
Der Kläger bewarb sich um diese Stelle und wurde mit Wirksamkeit ab 1. 3. 1997 provisorisch zum ständigen Stellvertreter des Leiters der Organisationseinheit Beitragswesen bestellt und es wurde ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Verwendungszulage gemäß § 50 Abs 1 DO.A auf Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III, Bezugsstufe 18 plus Dienstalterszulage gegen jederzeitigen Widerruf gewährt. Der Kläger übernahm und unterfertigte diesen Dienstzettel.Der Kläger bewarb sich um diese Stelle und wurde mit Wirksamkeit ab 1. 3. 1997 provisorisch zum ständigen Stellvertreter des Leiters der Organisationseinheit Beitragswesen bestellt und es wurde ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 50, Absatz eins, DO.A auf Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch drei, Bezugsstufe 18 plus Dienstalterszulage gegen jederzeitigen Widerruf gewährt. Der Kläger übernahm und unterfertigte diesen Dienstzettel.
Noch vor dessen Überreichung wurde ihm sein Aufgabengebiet so erklärt, dass die Wahrnehmung der Personalagenden in dieser Einheit im Hinblick auf die provisorische Besetzung ausschließlich durch den Dienststellenleiter (Abteilungsleiter) erfolgen sollte. Der Kläger sollte nur zur Wahrnehmung fachlicher Agenden im Rahmen der Aufgabenteilung in der Abteilungsleitung berechtigt sein. Lediglich in Tagen der Abwesenheit des Abteilungsleiters wäre er berechtigt, diesen zu vertreten, womit die Möglichkeit der Erhöhung der Verwendungszulage eintreten werde. Der Kläger erklärte sich damit einverstanden und weiters, dass er arbeitsrechtliche Schritte zwecks Erhaltung einer Funktionszulage nicht beabsichtige. Die Abteilung Organisationseinheit Beitragswesen umfasste rund 70 bis 80 Bedienstete und bestand aus dem Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Gruppenleitern und Sachbearbeitern sowie den Prüfern.
1997 fand die Einarbeitung des Klägers statt. Im Jahr 1998 wurde er für einen Zeitraum von 44 Tagen im Jahr 1999 für 42 Tage mit der Stellvertretung des Abteilungsleiters während dessen durch Urlaub, Krankenstand oder Dienstreisen bedingter Abwesenheit betraut und erhielt für diese Zeiträume die auf F III erhöhte Verwendungszulage. Anfang 2000 wurde schließlich der Dienstposten des ständigen Stellvertreters des Leiters der Organisationseinheit Beitragswesen mit Wirksamkeit ab 1. 3. 2000 ausgeschrieben, weil sich die Haltung der Anstalt zum Bestand derartiger Posten geändert hatte. Der Kläger wurde mit Wirksamkeit von diesem Tag zum ständigen Stellvertreter des Abteilungsleiters bestellt. Ab diesem Zeitpunkt wurde er laut Dienstzettel gemäß § 37 DO.A in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III eingereiht und erhielt eine Funktionszulage gemäß § 44 Abs 1 Z 4 DO.A im Ausmaß von 20 % der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit a und Z 6 DO.A. Die ihm bis dorthin gewährte Verwendungszulage wurde mit diesem Zeitpunkt eingestellt. Mit Wirkung zum 1. 12. 2000 wurde der Kläger vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage den der Höhe nach unstrittigen Betrag von EUR 18.858,21 sA. Ihm hätte bereits ab seiner provisorischen Ernennung zum ständigen Stellvertreter die in den §§ 44, 50 DO.A vorgesehene Funktionszulage gebührt. Auf einen konstitutiven Akt der Bestellung komme es nicht an, weil der Kläger für den klagsgegenständlichen Zeitraum 1. 3. 1998 bis 29. 2. 2000 nicht die Einstufung, sondern lediglich die korrekte Höhe der ihm zustehenden Zulage fordere. Die tatsächliche Tätigkeit des Klägers vor und nach dem 1. 3. 2000 habe sich nie geändert. Bei den Ansprüchen handle es sich um kollektivvertragliche Mindeststandards, die die beklagte Partei nicht einseitig reduzieren könne. Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung. Die begehrte Funktionszulage stehe dem Kläger nicht zu, weil er erst mit Wirksamkeit vom 1. 3. 2000 zum Stellvertreter des Leiters der Organisationseinheit Beitragswesen mit konstitutivem Akt bestellt worden sei. Die zuvor erfolgte provisorische Bestellung habe einen tatsächlich gesperrten und somit bis 1. 3. 2000 nicht freien Dienstposten betroffen. In dieser Zeit sei er lediglich zur Sicherstellung der qualitativen Arbeitskapazität im Bereich der Organisationseinheit Beitragswesen verwendet worden und habe dabei lediglich fachspezifische, jedoch keine personellen Agenden zu erfüllen gehabt. Für diese Zeit einer Verwendung in einer höheren als der eigenen Einreihung habe er ohnedies die entsprechende Verwendungszulage erhalten.1997 fand die Einarbeitung des Klägers statt. Im Jahr 1998 wurde er für einen Zeitraum von 44 Tagen im Jahr 1999 für 42 Tage mit der Stellvertretung des Abteilungsleiters während dessen durch Urlaub, Krankenstand oder Dienstreisen bedingter Abwesenheit betraut und erhielt für diese Zeiträume die auf F römisch drei erhöhte Verwendungszulage. Anfang 2000 wurde schließlich der Dienstposten des ständigen Stellvertreters des Leiters der Organisationseinheit Beitragswesen mit Wirksamkeit ab 1. 3. 2000 ausgeschrieben, weil sich die Haltung der Anstalt zum Bestand derartiger Posten geändert hatte. Der Kläger wurde mit Wirksamkeit von diesem Tag zum ständigen Stellvertreter des Abteilungsleiters bestellt. Ab diesem Zeitpunkt wurde er laut Dienstzettel gemäß Paragraph 37, DO.A in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch drei eingereiht und erhielt eine Funktionszulage gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, DO.A im Ausmaß von 20 % der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 6, DO.A. Die ihm bis dorthin gewährte Verwendungszulage wurde mit diesem Zeitpunkt eingestellt. Mit Wirkung zum 1. 12. 2000 wurde der Kläger vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage den der Höhe nach unstrittigen Betrag von EUR 18.858,21 sA. Ihm hätte bereits ab seiner provisorischen Ernennung zum ständigen Stellvertreter die in den Paragraphen 44, 50, DO.A vorgesehene Funktionszulage gebührt. Auf einen konstitutiven Akt der Bestellung komme es nicht an, weil der Kläger für den klagsgegenständlichen Zeitraum 1. 3. 1998 bis 29. 2. 2000 nicht die Einstufung, sondern lediglich die korrekte Höhe der ihm zustehenden Zulage fordere. Die tatsächliche Tätigkeit des Klägers vor und nach dem 1. 3. 2000 habe sich nie geändert. Bei den Ansprüchen handle es sich um kollektivvertragliche Mindeststandards, die die beklagte Partei nicht einseitig reduzieren könne. Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung. Die begehrte Funktionszulage stehe dem Kläger nicht zu, weil er erst mit Wirksamkeit vom 1. 3. 2000 zum Stellvertreter des Leiters der Organisationseinheit Beitragswesen mit konstitutivem Akt bestellt worden sei. Die zuvor erfolgte provisorische Bestellung habe einen tatsächlich gesperrten und somit bis 1. 3. 2000 nicht freien Dienstposten betroffen. In dieser Zeit sei er lediglich zur Sicherstellung der qualitativen Arbeitskapazität im Bereich der Organisationseinheit Beitragswesen verwendet worden und habe dabei lediglich fachspezifische, jedoch keine personellen Agenden zu erfüllen gehabt. Für diese Zeit einer Verwendung in einer höheren als der eigenen Einreihung habe er ohnedies die entsprechende Verwendungszulage erhalten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision zu, weil der bisher nicht entschiedenen Frage, ob eine "provisorische" Besetzung eines gesperrten Dienstpostens einen Anspruch auf Funktionszulage begründen könne, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit Antrag diese im Sinne der Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.