Rechtssatz RS0054860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054860
Geschäftszahl
4Ob9/74; 4Ob67/78; 8ObA99/02w
Entscheidungsdatum
17.10.2002
Rechtssatz
Ständiger Stellvertreter ist ein mit der Vertretung des leitenden Angestellten ständig betrauter Angestellter, wenn dieser Angestellte den leitenden Angestellten, den Fall der eigenen Abwesenheit oder Verhinderung ausgenommen, immer dann zu vertreten hat, wenn dieser abwesend oder aus anderen Gründen verhindert ist, seinen Dienst zu versehen. Schon die Bedeutung des Wortes "Stellvertreter" schließt die Annahme aus, dieser müsse notwendigerweise ununterbrochen oder doch wenigstens überwiegend die Tätigkeit des leitenden Angestellten ausüben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 9/74
Entscheidungstext OGH 05.03.1974 4 Ob 9/74
Veröff: Arb 9200 = ZAS 1975,27 (Feil)
- 4 Ob 67/78
Entscheidungstext OGH 05.09.1978 4 Ob 67/78
- 8 ObA 99/02w
Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 99/02w
Beisatz: Auf die Dauer der einzelnen Vertretungszeiträume kommt es daher in einem solchen Fall nicht an. (T1) Beisatz: Auch dem nur "provisorisch" mit der ständigen Vertretung des Leiters einer Organisationseinheit Betrauten gebührt die für ständige Stellvertreter vorgesehene Funktionszulage gemäß § 44 Abs 1 Z 4 DO.A. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0054860
Dokumentnummer
JJR_19740305_OGH0002_0040OB00009_7400000_002