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Rechtssatz RS0054860×

Rechtssatz RS0054860

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054860

Geschäftszahl

4Ob9/74; 4Ob67/78; 8ObA99/02w

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Norm

DO.A §37
DO.A §43

Rechtssatz

Ständiger Stellvertreter ist ein mit der Vertretung des leitenden Angestellten ständig betrauter Angestellter, wenn dieser Angestellte den leitenden Angestellten, den Fall der eigenen Abwesenheit oder Verhinderung ausgenommen, immer dann zu vertreten hat, wenn dieser abwesend oder aus anderen Gründen verhindert ist, seinen Dienst zu versehen. Schon die Bedeutung des Wortes "Stellvertreter" schließt die Annahme aus, dieser müsse notwendigerweise ununterbrochen oder doch wenigstens überwiegend die Tätigkeit des leitenden Angestellten ausüben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 9/74
    Entscheidungstext OGH 05.03.1974 4 Ob 9/74
    Veröff: Arb 9200 = ZAS 1975,27 (Feil)
  • 4 Ob 67/78
    Entscheidungstext OGH 05.09.1978 4 Ob 67/78
  • 8 ObA 99/02w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 99/02w
    Beisatz: Auf die Dauer der einzelnen Vertretungszeiträume kommt es daher in einem solchen Fall nicht an. (T1) Beisatz: Auch dem nur "provisorisch" mit der ständigen Vertretung des Leiters einer Organisationseinheit Betrauten gebührt die für ständige Stellvertreter vorgesehene Funktionszulage gemäß § 44 Abs 1 Z 4 DO.A. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0054860

Dokumentnummer

JJR_19740305_OGH0002_0040OB00009_7400000_002