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Rechtssatz RS0054725

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054725

Geschäftszahl

4Ob37/84; 8ObA118/02i; 8ObA4/24g

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Norm

DO.A §37

Rechtssatz

Die Einreihung eines Angestellten als "Leiter einer Organisationseinheit" im Sinne der Gehaltsgruppe F Dienstklasse römisch drei DO.A setzt voraus, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist, daß außerdem ein konstitutiver Akt der Bestellung des Leiters dieser Einheit vorliegt und daß überdies in den Einreihungsbestimmungen (Paragraph 37, DO.A und Anlage 4) eine eigene Organisationseinheit vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 37/84
    Entscheidungstext OGH 03.04.1984 4 Ob 37/84
  • 8 ObA 118/02i
    Entscheidungstext OGH 04.07.2002 8 ObA 118/02i
    nur: Die Einreihung eines Angestellten als "Leiter einer Organisationseinheit" im Sinne der Gehaltsgruppe F Dienstklasse III DO.A setzt voraus, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist. (T1); Beisatz: Das entscheidende Kriterium für die Einordnung in eine bestimmte Dienstklasse der Gehaltgruppe F ist die Führungsaufgabe über eine bestimmte Organisationeinheit. Die bloße Vorbereitung der Regelung der Beziehungen mit Vertragspartnern begründet noch nicht die Einstufung in F III als Leiter einer Organisationseinheit zur Regelung der Beziehungen mit Vertragspartnern für den Bereich des Krankenversicherungsträgers im Sinne der Dienstklasse III Pkt 1.20. der Gehaltsordnung. (T2)
  • 8 ObA 4/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2024 8 ObA 4/24g
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0054725

Im RIS seit

03.04.1984

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Dokumentnummer

JJR_19840403_OGH0002_0040OB00037_8400000_001