Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will oder ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war. Der Klägerin steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vor- bzw außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist (JBl 1998, 723; JBl 2002, 40 [Bumberger]).
In ständiger Rechtsprechung wird der Anspruch des verletzten Ehegatten auf Ersatz angemessener, also nach der Interessenlage gerechtfertigter Überwachungskosten bei tatsächlich ehewidrigen Beziehungen sowohl gegen den Drittstörer wie auch gegen den treulosen Ehepartner anerkannt. Dieser Schadenersatzanspruch wird aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten oder Rechtsgüter abgeleitet (5 Ob 45/01f; EFSlg 90.111; SZ 70/163; zuletzt 1 Ob 244/01z). Vom Schutzzweck der die eheliche Gemeinschaft regelnden gesetzlichen Bestimmungen sind nämlich auch die Vermögensinteressen der Ehegatten umfasst (SZ 57/53; SZ 70/163), wobei sich dieser Schutzzweck nur auf den Ersatz des "Abwicklungsinteresses" und nicht auch des "Bestandinteresses" erstreckt (SZ 70/163 mN aus dem Schrifttum; vgl dazu zuletzt auch die Entscheidungsbesprechung von Bumberger in JBl 2002, 41).In ständiger Rechtsprechung wird der Anspruch des verletzten Ehegatten auf Ersatz angemessener, also nach der Interessenlage gerechtfertigter Überwachungskosten bei tatsächlich ehewidrigen Beziehungen sowohl gegen den Drittstörer wie auch gegen den treulosen Ehepartner anerkannt. Dieser Schadenersatzanspruch wird aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten oder Rechtsgüter abgeleitet (5 Ob 45/01f; EFSlg 90.111; SZ 70/163; zuletzt 1 Ob 244/01z). Vom Schutzzweck der die eheliche Gemeinschaft regelnden gesetzlichen Bestimmungen sind nämlich auch die Vermögensinteressen der Ehegatten umfasst (SZ 57/53; SZ 70/163), wobei sich dieser Schutzzweck nur auf den Ersatz des "Abwicklungsinteresses" und nicht auch des "Bestandinteresses" erstreckt (SZ 70/163 mN aus dem Schrifttum; vergleiche dazu zuletzt auch die Entscheidungsbesprechung von Bumberger in JBl 2002, 41).
Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vorneherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet (JBl 2002, 40 [Bumberger] mwN).
An diesen Grundsätzen hat der Oberste Gerichtshof auch nach Abschaffung der Strafbarkeit des Ehebruchs durch das StRÄG 1996 (BGBl I 1996/762) ab 1. 3. 1997 und der Änderung des § 49 EheG durch das EheRÄG 1999 (BGBl I 1999/125) ab 1. 1. 2000 festgehalten (5 Ob 45/01f; JBl 2002, 40; 1 Ob 224/01z). Die Vorinstanzen sind von dieser Rechtsprechung bei Beurteilung des - im übrigen noch vor den genannten Stichtagen verwirklichten - Sachverhalts nicht abgewichen.An diesen Grundsätzen hat der Oberste Gerichtshof auch nach Abschaffung der Strafbarkeit des Ehebruchs durch das StRÄG 1996 (BGBl I 1996/762) ab 1. 3. 1997 und der Änderung des Paragraph 49, EheG durch das EheRÄG 1999 (BGBl I 1999/125) ab 1. 1. 2000 festgehalten (5 Ob 45/01f; JBl 2002, 40; 1 Ob 224/01z). Die Vorinstanzen sind von dieser Rechtsprechung bei Beurteilung des - im übrigen noch vor den genannten Stichtagen verwirklichten - Sachverhalts nicht abgewichen.
Richtig ist, dass eine Schadenersatzpflicht Verschulden voraussetzt; ein solches ist einem Dritten regelmäßig schon dann vorzuwerfen, wenn er eine ehewidrige Beziehung zu einer Person eingeht, von der er weiß, dass sie verheiratet ist. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend Feststellungen darüber, welche Vorstellungen die Beklagte vom Zustand der Ehe der Klägerin hatte, für entbehrlich erachtet. Ob die Beklagte an eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten glaubte, wonach jeder "seine Wege" gehen dürfe, ist rechtlich unerheblich, solange - wie hier - eine solche Vereinbarung nicht festgestellt ist. Dass aber die Klägerin im Zeitpunkt der Auftragerteilung an den Detektiv schon Kenntnis vom Verhältnis ihres Gatten mit der Beklagten gehabt hätte, wie die Revision aktenwidrig behauptet, wurde nicht festgestellt (ihr Gatte hat solches über Vorhalt entsprechender Gerüchte vielmehr in Abrede gestellt). Nicht entscheidungswesentlich ist auch, ob der Gatte der Klägerin gegenüber der Beklagten erklärt habe, er strebe eine Scheidung an, diese sei jedoch mit Schwierigkeiten verbunden; die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aktenwidrigkeit bedarf daher keiner Prüfung.
Rechtsausübung kann nicht rechtswidrig sein. Rechtsmissbrauch liegt daher erst dann vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig überwiegt, mit anderen Worten der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (stRsp Nachweise bei Reischauer in Rummel, ABGB² § 1295 Rz 59). Dass die Klägerin davon abgesehen hat, die Detektivkosten in die Verhandlungen über die Scheidung einzubeziehen oder sie sonst gegenüber ihrem Ehemann geltend zu machen, vermag für sich allein den Vorwurf schikanöser Rechtsausübung nicht zu begründen. Die Anwendung des § 273 ZPO ist als freie richterliche Einschätzung einzelfallbezogen und begründet keine erhebliche Rechtsfrage (EFSlg 85.338; MietSlg 50.147; 1 Ob 51/01h uva).Rechtsausübung kann nicht rechtswidrig sein. Rechtsmissbrauch liegt daher erst dann vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig überwiegt, mit anderen Worten der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (stRsp Nachweise bei Reischauer in Rummel, ABGB² Paragraph 1295, Rz 59). Dass die Klägerin davon abgesehen hat, die Detektivkosten in die Verhandlungen über die Scheidung einzubeziehen oder sie sonst gegenüber ihrem Ehemann geltend zu machen, vermag für sich allein den Vorwurf schikanöser Rechtsausübung nicht zu begründen. Die Anwendung des Paragraph 273, ZPO ist als freie richterliche Einschätzung einzelfallbezogen und begründet keine erhebliche Rechtsfrage (EFSlg 85.338; MietSlg 50.147; 1 Ob 51/01h uva).
Zu den vom Gericht zweiter Instanz und vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfragen liegt - wie zuvor ausgeführt - ausreichend Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs vor, die auf die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls angewendet werden konnte. Die Beklagte hat keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufgezeigt.
Die Revision ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.