Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, ihre Handlungen beruhten nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen, weshalb sie auch nicht in den Ärztevorbehalt eingriffen. Das Feststellen einer Energieblockade mittels Einhandrute unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass keine Diagnose gestellt werde und eine ärztliche Abklärung notwendig sei, sei eine Ärzten verbotene Tätigkeit und falle schon deshalb nicht unter § 2 ÄrzteG. Dazu ist zu erwägen:Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, ihre Handlungen beruhten nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen, weshalb sie auch nicht in den Ärztevorbehalt eingriffen. Das Feststellen einer Energieblockade mittels Einhandrute unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass keine Diagnose gestellt werde und eine ärztliche Abklärung notwendig sei, sei eine Ärzten verbotene Tätigkeit und falle schon deshalb nicht unter Paragraph 2, ÄrzteG. Dazu ist zu erwägen:
Gem § 2 Abs 2 ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind (Z 1), die Behandlung solcher Zustände (Z 3) und die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinische-diagnostischen Hilfsmitteln (Z 7).Gem Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind (Ziffer eins,), die Behandlung solcher Zustände (Ziffer 3,) und die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinische-diagnostischen Hilfsmitteln (Ziffer 7,).
Mazal (Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung, 246ff) grenzt Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten von der Tätigkeit von Nichtärzten im medizinischen Bereich, die ebenfalls auf wissenschaftlichen Grundlagen und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen im objektiven Sinn beruhen, ohne Ärzten vorbehalten zu sein (zB Leistung von Erster Hilfe; Fiebermessung; einfache Therapien und Diagnosestellung im Familien- und Freundeskreis, wie "Grippe") an Hand von zwei Kriterien ab: Ist eine Tätigkeit dem "Medizinischen" zuzuordnen (wie zB Diagnose, Behandlung, Operation etc), ist sie erst dann Ärzten vorbehalten, wenn sie darüber hinaus umfassende medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse in der Breite erfordert, wie sie der Fächerkanon der medizinischen Ausbildung umschreibt, und dessen erkenntnistheoretische Grundlagen zumindest jene methodische Rationalität aufweisen, wie es den Anforderungen der Wissenschaft genügt.
Der erkennende Senat hat im Zusammenhang mit § 1 UWG bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Erstellung einer Diagnose eine Ärzten vorbehaltene Tätigkeit ist (4 Ob 114/89; 4 Ob 14/00p = ÖBl-LS 2000/33 - Auspendeln; 4 Ob 50/01h = ÖBl-LS 01/109 - Bachblüten). Bestrahlungen mit einer Mineralienlampe oder das Auflegen von Blütenessenzen ohne vorangehende Diagnose für sich allein ist hingegen keine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit iSd § 2 Abs 2 Z 3 ÄrzteG (4 Ob 50/01h = ÖBl-LS 01/109 - Bachblüten).Der erkennende Senat hat im Zusammenhang mit Paragraph eins, UWG bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Erstellung einer Diagnose eine Ärzten vorbehaltene Tätigkeit ist (4 Ob 114/89; 4 Ob 14/00p = ÖBl-LS 2000/33 - Auspendeln; 4 Ob 50/01h = ÖBl-LS 01/109 - Bachblüten). Bestrahlungen mit einer Mineralienlampe oder das Auflegen von Blütenessenzen ohne vorangehende Diagnose für sich allein ist hingegen keine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ÄrzteG (4 Ob 50/01h = ÖBl-LS 01/109 - Bachblüten).
Im Strafrecht ist die Ausübung einer Ärzten vorbehaltenen Tätigkeit als Delikt der Kurpfuscherei (§ 184 StGB) dann unter Strafdrohung gestellt, wenn eine solche Tätigkeit in Bezug auf eine größere Anzahl von Menschen gewerbsmäßig ausgeübt wird. Der Gesetzgeber hat die Ausübung einer Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, als typischerweise in ihrer Auswirkung auf die allgemeine Gesundheit gefährlich angesehen und deshalb unter die gemeingefährlichen strafbaren Handlungen eingereiht; die Gefährlichkeit der Kurpfuscherei ergäbe sich daraus, dass durch sie Kranke angezogen und davon abgehalten würden, sich einem Arzt anzuvertrauen (Trifterer in Trifterer, StGB § 184 Rz 2 mN). Im Hinblick auf diese kriminalpolitische Zielsetzung des Gesetzgebers wird in der strafrechtlichen Rechtsprechung die Auslegung der Ärzten vorbehaltenen Tätigkeit weit ausgelegt: Auch nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeiten sind tatbildlich. Nach der Entscheidung SSt 54/52 = EvBl 1984/88 = JBl 1984, 329 <zust. Pfersmann> = RZ 1984/35 fällt unter § 184 StGB etwa auch eine Diagnose nach Blick in einen mit Wasser gefüllten Teller mit Münzen und einem Wollfaden aus der Kleidung des Ratsuchenden und nachfolgende Behandlung durch Handauflegen auf (angeblich kranke) Körperstellen und rituelle Bewegungen mit einem Messer, könne doch von medizinisch nicht entsprechend ausgebildeten Personen von vornherein keine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete (quasi-)ärztliche Tätigkeit erwartet werden (Trifterer aaO Rz 5). Entscheidend ist aus strafrechtlicher Sicht, ob die betreffende Verhaltensweise unter die Generalklausel des ÄrzteG zu subsumieren ist. Bei dieser Beurteilung ist nicht so sehr an das äußere Erscheinungsbild einer Verhaltensweise, sondern an den damit verfolgten Zweck anzuknüpfen (Trifterer aaO Rz 6). Strafrechtlich verpönt ist es, die Gesundheit eines Ratsuchenden (abstrakt) zu gefährden, indem ein Nichtarzt durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, der Ratsuchende könne von ihm all das erlangen, was ihm auch ein Arztbesuch bietet, was zur Folge hat, dass ein Arztbesuch unterbleibt.Im Strafrecht ist die Ausübung einer Ärzten vorbehaltenen Tätigkeit als Delikt der Kurpfuscherei (Paragraph 184, StGB) dann unter Strafdrohung gestellt, wenn eine solche Tätigkeit in Bezug auf eine größere Anzahl von Menschen gewerbsmäßig ausgeübt wird. Der Gesetzgeber hat die Ausübung einer Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, als typischerweise in ihrer Auswirkung auf die allgemeine Gesundheit gefährlich angesehen und deshalb unter die gemeingefährlichen strafbaren Handlungen eingereiht; die Gefährlichkeit der Kurpfuscherei ergäbe sich daraus, dass durch sie Kranke angezogen und davon abgehalten würden, sich einem Arzt anzuvertrauen (Trifterer in Trifterer, StGB Paragraph 184, Rz 2 mN). Im Hinblick auf diese kriminalpolitische Zielsetzung des Gesetzgebers wird in der strafrechtlichen Rechtsprechung die Auslegung der Ärzten vorbehaltenen Tätigkeit weit ausgelegt: Auch nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeiten sind tatbildlich. Nach der Entscheidung SSt 54/52 = EvBl 1984/88 = JBl 1984, 329 <zust. Pfersmann> = RZ 1984/35 fällt unter Paragraph 184, StGB etwa auch eine Diagnose nach Blick in einen mit Wasser gefüllten Teller mit Münzen und einem Wollfaden aus der Kleidung des Ratsuchenden und nachfolgende Behandlung durch Handauflegen auf (angeblich kranke) Körperstellen und rituelle Bewegungen mit einem Messer, könne doch von medizinisch nicht entsprechend ausgebildeten Personen von vornherein keine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete (quasi-)ärztliche Tätigkeit erwartet werden (Trifterer aaO Rz 5). Entscheidend ist aus strafrechtlicher Sicht, ob die betreffende Verhaltensweise unter die Generalklausel des ÄrzteG zu subsumieren ist. Bei dieser Beurteilung ist nicht so sehr an das äußere Erscheinungsbild einer Verhaltensweise, sondern an den damit verfolgten Zweck anzuknüpfen (Trifterer aaO Rz 6). Strafrechtlich verpönt ist es, die Gesundheit eines Ratsuchenden (abstrakt) zu gefährden, indem ein Nichtarzt durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, der Ratsuchende könne von ihm all das erlangen, was ihm auch ein Arztbesuch bietet, was zur Folge hat, dass ein Arztbesuch unterbleibt.
Auch im Bereich des Wettbewerbsrechts ist bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Nichtarztes ein sittenwidriger Eingriff in den Ärztevorbehalt ist oder ob dieses Verhalten nicht geeignet ist, sich auf die Wettbewerbslage zwischen Ärzten und Nichtärzten auszuwirken, darauf abzustellen, welchen Eindruck der Ratsuchende vom Verhalten des Nichtarztes gewinnen muss. Wer als Nichtarzt Untersuchungen - welcher Art immer - mit der erkennbaren Absicht vornimmt, einem Ratsuchenden dadurch Auskünfte über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten oder krankhaften Störungen, Behinderungen oder Missbildungen zu erteilen, oder wer als Nichtarzt solche Auskünfte in Form einer Diagnose - auf Grund welcher Erkenntnisquelle immer - erteilt, erweckt den Anschein, ein Arztbesuch sei entbehrlich; er fördert dadurch den eigenen Wettbewerb auf sittenwidrige Weise, nämlich unter Missachtung des § 2 Abs 2 ÄrzteG, zu Lasten der Ärzte und verstößt damit gegen § 1 UWG.Auch im Bereich des Wettbewerbsrechts ist bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Nichtarztes ein sittenwidriger Eingriff in den Ärztevorbehalt ist oder ob dieses Verhalten nicht geeignet ist, sich auf die Wettbewerbslage zwischen Ärzten und Nichtärzten auszuwirken, darauf abzustellen, welchen Eindruck der Ratsuchende vom Verhalten des Nichtarztes gewinnen muss. Wer als Nichtarzt Untersuchungen - welcher Art immer - mit der erkennbaren Absicht vornimmt, einem Ratsuchenden dadurch Auskünfte über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten oder krankhaften Störungen, Behinderungen oder Missbildungen zu erteilen, oder wer als Nichtarzt solche Auskünfte in Form einer Diagnose - auf Grund welcher Erkenntnisquelle immer - erteilt, erweckt den Anschein, ein Arztbesuch sei entbehrlich; er fördert dadurch den eigenen Wettbewerb auf sittenwidrige Weise, nämlich unter Missachtung des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG, zu Lasten der Ärzte und verstößt damit gegen Paragraph eins, UWG.
Ein solches Verhalten kann der Beklagten, die sich selbst als Energiebehandlerin bezeichnet, jedoch nicht vorgeworfen werden. Sie weist Besucher ihres Instituts für Geist- und Naturheilung schriftlich und mündlich darauf hin, dass die von ihr durchgeführte Aurainterpretation mittels Einhandrute keine Diagnose, Therapie oder Behandlung im medizinischen Sinn, sondern eine Art religiöse Handlung ist, die eine ärztliche Behandlung nicht ersetzen kann. Gegenüber den von der Klägerin beauftragten Testpersonen erklärte die Beklagte im Anschluss an eine Körperenergiemessung mittels Einhandrute, es fehle die Energiebalance; sie äußerte die Vermutung, bestimmte Körperbereiche könnten schlechter durchblutet sein, und forderte ihre Besucher sodann auf, diese Stellen jedenfalls von einem Arzt untersuchen zu lassen; sie selbst stelle keine Diagnosen. Dieses Verhalten der Beklagten, mag es auch als "Untersuchung" im weitesten Sinn aufgefasst und damit ganz allgemein dem medizinischen Bereich zugeordnet werden können, orientiert sich nicht an wissenschaftlicher Methodik und genügt daher objektiv dem Wissenschaftlichkeitskriterium als Voraussetzung für eine Ärzten vorbehaltene Tätigkeit (vgl Mazal aaO 249) nicht. Dabei entsteht auch nicht der Eindruck, ein Besuch bei ihr ersetze einen Arztbesuch. Damit kann keine Rede davon sein, sie verschaffe sich durch das beanstandete Verhalten einen Wettbewerbsvorteil zu Lasten der Ärzte.Ein solches Verhalten kann der Beklagten, die sich selbst als Energiebehandlerin bezeichnet, jedoch nicht vorgeworfen werden. Sie weist Besucher ihres Instituts für Geist- und Naturheilung schriftlich und mündlich darauf hin, dass die von ihr durchgeführte Aurainterpretation mittels Einhandrute keine Diagnose, Therapie oder Behandlung im medizinischen Sinn, sondern eine Art religiöse Handlung ist, die eine ärztliche Behandlung nicht ersetzen kann. Gegenüber den von der Klägerin beauftragten Testpersonen erklärte die Beklagte im Anschluss an eine Körperenergiemessung mittels Einhandrute, es fehle die Energiebalance; sie äußerte die Vermutung, bestimmte Körperbereiche könnten schlechter durchblutet sein, und forderte ihre Besucher sodann auf, diese Stellen jedenfalls von einem Arzt untersuchen zu lassen; sie selbst stelle keine Diagnosen. Dieses Verhalten der Beklagten, mag es auch als "Untersuchung" im weitesten Sinn aufgefasst und damit ganz allgemein dem medizinischen Bereich zugeordnet werden können, orientiert sich nicht an wissenschaftlicher Methodik und genügt daher objektiv dem Wissenschaftlichkeitskriterium als Voraussetzung für eine Ärzten vorbehaltene Tätigkeit vergleiche Mazal aaO 249) nicht. Dabei entsteht auch nicht der Eindruck, ein Besuch bei ihr ersetze einen Arztbesuch. Damit kann keine Rede davon sein, sie verschaffe sich durch das beanstandete Verhalten einen Wettbewerbsvorteil zu Lasten der Ärzte.
Die Empfehlung der Beklagten, ihre Besucher sollten in Apotheken rezeptfrei erhältliche "Ginko-Tropfen" einnehmen, kann schon deshalb nicht als Verordnung von Heilmitteln iSd § 2 Abs 2 Z 7 ÄrzteG beurteilt werden, weil eine arzneiliche Wirkung des empfohlenen Mittels von der Klägerin weder behauptet wurde, noch eine solche Wirkung bescheinigt ist.Die Empfehlung der Beklagten, ihre Besucher sollten in Apotheken rezeptfrei erhältliche "Ginko-Tropfen" einnehmen, kann schon deshalb nicht als Verordnung von Heilmitteln iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ÄrzteG beurteilt werden, weil eine arzneiliche Wirkung des empfohlenen Mittels von der Klägerin weder behauptet wurde, noch eine solche Wirkung bescheinigt ist.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und die abweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.