Die Entscheidung 2 Ob 502/88 betraf einen anderen Sachverhalt. Dort hatte das Erstgericht - anders als hier - dem Protokollberichtigungsantrag aus der Erwägung stattgegeben, daß tatsächlich eine offenbare Unrichtigkeit vorliege, die nach § 212 Abs 5, letzter Satz, ZPO auch nachträglich - also nach Ablauf der Widerspruchsfrist - jederzeit vom Gericht berichtigt werden kann. Hier sah sich hingegen das Erstgericht zu einer solchen Berichtigung nicht in der Lage.Die Entscheidung 2 Ob 502/88 betraf einen anderen Sachverhalt. Dort hatte das Erstgericht - anders als hier - dem Protokollberichtigungsantrag aus der Erwägung stattgegeben, daß tatsächlich eine offenbare Unrichtigkeit vorliege, die nach Paragraph 212, Absatz 5,, letzter Satz, ZPO auch nachträglich - also nach Ablauf der Widerspruchsfrist - jederzeit vom Gericht berichtigt werden kann. Hier sah sich hingegen das Erstgericht zu einer solchen Berichtigung nicht in der Lage.
Unabhängig von der Frage, ob und in welcher Weise die Beklagte die Unrichtigkeit eines Protokolls, das nach Ablauf der Möglichkeit, Widerspruch zu erheben, gemäß § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis für Verlauf und Inhalt der Verhandlung macht, dennoch nach § 292 Abs 2 ZPO zu beweisen versuchen kann (ZBl 1930, 331; RZ 1956, 140; EvBl 1956/315; EvBl 1964/281; Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 215 mwN aus Literatur und Rechtsprechung), fehlt es der Beklagten jedenfalls zur Zeit der Beschlußfassung über ihr Rechtsmittel an der Beschwer, weil das Provisorialverfahren, für welches das beanstandete Protokoll allein Bedeutung hat, mittlerweile rechtskräftig beendet ist. Auf die angeblichen Unrichtigkeiten kam es im übrigen bei der Entscheidung keinesfalls an.Unabhängig von der Frage, ob und in welcher Weise die Beklagte die Unrichtigkeit eines Protokolls, das nach Ablauf der Möglichkeit, Widerspruch zu erheben, gemäß Paragraph 215, Absatz eins, ZPO vollen Beweis für Verlauf und Inhalt der Verhandlung macht, dennoch nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO zu beweisen versuchen kann (ZBl 1930, 331; RZ 1956, 140; EvBl 1956/315; EvBl 1964/281; Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 215, mwN aus Literatur und Rechtsprechung), fehlt es der Beklagten jedenfalls zur Zeit der Beschlußfassung über ihr Rechtsmittel an der Beschwer, weil das Provisorialverfahren, für welches das beanstandete Protokoll allein Bedeutung hat, mittlerweile rechtskräftig beendet ist. Auf die angeblichen Unrichtigkeiten kam es im übrigen bei der Entscheidung keinesfalls an.