Der Beklagte wendet sich damit gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, er habe auch noch nach dem 26. 11. 1995 gegen die Klausel 20.5 verstoßen. Nach dieser Vertragsbestimmung hat der Direkt-Händler - soweit hier von Bedeutung - die Benutzung aller Unternehmenskennzeichen, die auf das Citroen-Geschäft hinweisen oder Citroen-Markenzeichen tragen, mit der Vertragsbeendigung einzustellen. Der Beklagte hat nach dem festgestellten Sachverhalt nicht nur die der Aufschrift "CITROEN" entnommenen und zum Wort "CITE" geformten Buchstaben bis nach dem 28. 8. 1998 an seinem Werkstättengebäude belassen, sondern es auch verabsäumt, zwei große Citroen-Logos und Aufkleber mit Citroen-Neuwagenmodellen samt Logo aus den Schauräumen zu entfernen. Festgestellt ist weiters, dass "Cite" in Kärnten als Kurzbezeichnung für „Citroen" verwendet wird. Bei dieser Sachlage steht die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe auch noch nach dem 26. 11. 1995 gegen die in Punkt 20.5 des Vertriebsvertrags übernommene Verpflichtung verstoßen, mit den Auslegungsgrundsätzen im Einklang. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, bildet im Übrigen nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, wenn - was hier nicht zutrifft - infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 5 mwN).Der Beklagte wendet sich damit gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, er habe auch noch nach dem 26. 11. 1995 gegen die Klausel 20.5 verstoßen. Nach dieser Vertragsbestimmung hat der Direkt-Händler - soweit hier von Bedeutung - die Benutzung aller Unternehmenskennzeichen, die auf das Citroen-Geschäft hinweisen oder Citroen-Markenzeichen tragen, mit der Vertragsbeendigung einzustellen. Der Beklagte hat nach dem festgestellten Sachverhalt nicht nur die der Aufschrift "CITROEN" entnommenen und zum Wort "CITE" geformten Buchstaben bis nach dem 28. 8. 1998 an seinem Werkstättengebäude belassen, sondern es auch verabsäumt, zwei große Citroen-Logos und Aufkleber mit Citroen-Neuwagenmodellen samt Logo aus den Schauräumen zu entfernen. Festgestellt ist weiters, dass "Cite" in Kärnten als Kurzbezeichnung für „Citroen" verwendet wird. Bei dieser Sachlage steht die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe auch noch nach dem 26. 11. 1995 gegen die in Punkt 20.5 des Vertriebsvertrags übernommene Verpflichtung verstoßen, mit den Auslegungsgrundsätzen im Einklang. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, bildet im Übrigen nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, wenn - was hier nicht zutrifft - infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 502, Rz 5 mwN).
Soweit der Beklagte geltend macht, die Bezeichnungen "CITE" und "CITROEN" seien einander nicht verwechselbar ähnlich, ist er darauf zu verweisen, dass (bezogen auf den hier maßgeblichen Kärntner Sprachgebrauch) das Gegenteil festgestellt ist. Mit der Verwendung eines verwechselbar ähnlichen Zeichens für - wie hier - identische Waren wird in die Rechte des Zeicheninhabers eingegriffen. Damit ist den Ausführungen des Beklagten, er habe mit der Verwendung des Zeichens "CITE" nicht vertragswidrig gehandelt, weil Punkt 20.5 des Vertriebsvertrags nur die unautorisierte Nutzung von Citroen-Markenzeichen erfasse, die Grundlage entzogen. Auf die Ausführungen zur Fassung des Unterlassungsgebots ist nicht weiter einzugehen, weil Gegenstand des Revisionsverfahrens allein das Leistungsbegehren ist. Soweit der Beklagte damit seine Auffassung begründen will, nicht gegen Punkt 20.5 des Vertriebsvertrags verstoßen zu haben, entfernt er sich - wie oben dargelegt - vom festgestellten Sachverhalt.
Ob der BGH eine inhaltsgleiche Konventionalstrafenklausel als - nach deutschem Recht - nichtig beurteilt hat und ob die Konventionalstrafe in der neuen europaweit gültigen Regelung mit maximal 10.000 EUR limitiert wurde, ist auch unter dem Blickwinkel des freien Warenverkehrs für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Nach österreichischem Recht verstößt die Vereinbarung einer Konventionalstrafe dann gegen die guten Sitten, wenn die Zahlung der Konventionalstrafe das wirtschaftliche Verderben des Schuldners herbeiführen oder seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigen könnte oder sonst ein offfensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegt, der dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht oder gegen oberste Rechtsgrundsätze verstößt (4 Ob 45/83 = SZ 56/75; 3 Ob 87/99m = ecolex 2001/142 [Wilhelm], jeweils mwN; Krejci in Rummel, ABGB³ § 879 Rz 120a; Schwimann/Apathy, ABGB² § 879 Rz 11, jeweils mwN). Dass die angefochtene Entscheidung dieser Rechtsprechung widerspräche, behauptet auch der Beklagte nicht. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher auch insoweit nicht vor.Ob der BGH eine inhaltsgleiche Konventionalstrafenklausel als - nach deutschem Recht - nichtig beurteilt hat und ob die Konventionalstrafe in der neuen europaweit gültigen Regelung mit maximal 10.000 EUR limitiert wurde, ist auch unter dem Blickwinkel des freien Warenverkehrs für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Nach österreichischem Recht verstößt die Vereinbarung einer Konventionalstrafe dann gegen die guten Sitten, wenn die Zahlung der Konventionalstrafe das wirtschaftliche Verderben des Schuldners herbeiführen oder seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigen könnte oder sonst ein offfensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegt, der dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht oder gegen oberste Rechtsgrundsätze verstößt (4 Ob 45/83 = SZ 56/75; 3 Ob 87/99m = ecolex 2001/142 [Wilhelm], jeweils mwN; Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 879, Rz 120a; Schwimann/Apathy, ABGB² Paragraph 879, Rz 11, jeweils mwN). Dass die angefochtene Entscheidung dieser Rechtsprechung widerspräche, behauptet auch der Beklagte nicht. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher auch insoweit nicht vor.