Aus der Begründung:
Dem Rechtsmittelwerber ist einzuräumen, daß § 1336 Abs. 1 Satz 1 ABGB die Vereinbarung eines "Vergütungsbetrages" (einer "Konventionalstrafe") nicht neben dem Ersatz des durch Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Vertrages erlittenen Schadens, sondern - als pauschalierten Schadenersatz anstatt des zu vergütenden Nachteils" zuläßt (EvBl. 1976/194; EvBl. 1977/83; EvBl. 1979/170 uva.; ebenso Wolff in Klang[2] VI 186; Ehrenzweig[2] II/1, 191; Koziol - Welser[6] I 167; Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 27). Etwas anderes kann aber auch dem Arbeitsvertrag nicht entnommen werden. Wenn die Parteien hier (ua.) für den Fall eines grundlosen vorzeitigen Austritts des Beklagten ungeachtet eventueller Schadenersatzansprüche eine Konventionalstrafe vereinbart haben, dann kann dies bei ungezwungener Auslegung nur dahin verstanden werden, daß die hier vorgesehene Zahlungsverpflichtung des Beklagten ohne Rücksicht darauf entstehen sollte, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin durch die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen Schaden erleiden würde. Gerade das entspricht aber dem Wesen der Konventionalstrafe, welche nach herrschender Auffassung im Zweifel wohl ein Verschulden des Leistungspflichtigen an der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Vertrages voraussetzt, dann aber als pauschalierter Schadenersatz von der Höhe des tatsächlichen Schadens unabhängig ist und demgemäß dem Gläubiger selbst dann gebührt, wenn überhaupt kein Schaden eingetreten ist (SZ 25/272; SZ 42/57; JBl. 1950, 241; EvBl. 1962/307; JBl. 1968, 567; JBl. 1974, 368; EvBl. 1976/194; EvBl. 1977/83; ebenso Ehrenzweig aaO; Gschnitzer aaO; Koziol - Welser aaO).Dem Rechtsmittelwerber ist einzuräumen, daß Paragraph 1336, Absatz eins, Satz 1 ABGB die Vereinbarung eines "Vergütungsbetrages" (einer "Konventionalstrafe") nicht neben dem Ersatz des durch Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Vertrages erlittenen Schadens, sondern - als pauschalierten Schadenersatz anstatt des zu vergütenden Nachteils" zuläßt (EvBl. 1976/194; EvBl. 1977/83; EvBl. 1979/170 uva.; ebenso Wolff in Klang[2] römisch sechs 186; Ehrenzweig[2] II/1, 191; Koziol - Welser[6] römisch eins 167; Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 27). Etwas anderes kann aber auch dem Arbeitsvertrag nicht entnommen werden. Wenn die Parteien hier (ua.) für den Fall eines grundlosen vorzeitigen Austritts des Beklagten ungeachtet eventueller Schadenersatzansprüche eine Konventionalstrafe vereinbart haben, dann kann dies bei ungezwungener Auslegung nur dahin verstanden werden, daß die hier vorgesehene Zahlungsverpflichtung des Beklagten ohne Rücksicht darauf entstehen sollte, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin durch die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen Schaden erleiden würde. Gerade das entspricht aber dem Wesen der Konventionalstrafe, welche nach herrschender Auffassung im Zweifel wohl ein Verschulden des Leistungspflichtigen an der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Vertrages voraussetzt, dann aber als pauschalierter Schadenersatz von der Höhe des tatsächlichen Schadens unabhängig ist und demgemäß dem Gläubiger selbst dann gebührt, wenn überhaupt kein Schaden eingetreten ist (SZ 25/272; SZ 42/57; JBl. 1950, 241; EvBl. 1962/307; JBl. 1968, 567; JBl. 1974, 368; EvBl. 1976/194; EvBl. 1977/83; ebenso Ehrenzweig aaO; Gschnitzer aaO; Koziol - Welser aaO).
Gegen die Gültigkeit der in Punkt III Abs. 2 des Arbeitsvertrages vereinbarten Konventionalstrafe bestehen aber auch sonst keine rechtlichen Bedenken. Schon das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß die im Gesetz begrundete Schadenersatzpflicht des grundlos ausgetretenen Arbeitnehmers (s. insbesondere § 1162a ABGB; § 28 AngG) im Einzelfall auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden kann (vgl. dazu auch Martinek - Schwarz, AngG[5] 553 ff. zu § 38); dem Beklagten kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als er die Rechtswirksamkeit der hier in Rede stehenden Vereinbarung wegen Fehlens einer gleichartigen Abmachung zu Lasten der Klägerin in Zweifel zieht. Daß auch die Klägerin bei unberechtigter Entlassung oder begrundetem Austritt des Beklagten zum Schadenersatz verpflichtet wäre, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 1162b ABGB; § 29 AngG ua.) und wird überdies in Punkt III Abs. 1 des Arbeitsvertrages ausdrücklich bekräftigt. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht darauf verwiesen, daß solche Ersatzansprüche des Arbeitnehmers - welcher nach den angeführten Bestimmungen seine vertraglichen Entgeltansprüche bis zum Ende der vereinbarten Vertragszeit oder bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist behält - regelmäßig viel leichter ermittelt werden können als jene Nachteile, die dem Arbeitgeber aus einer Vertragsverletzung des Arbeitnehmers drohen. Unter Bedachtnahme auf diesen Umstand kann aber auch nach Ansicht des OGH in einer nur zu Lasten des Arbeitnehmers getroffenen Konventionalstrafvereinbarung, wie sie hier vorliegt, keine einseitige und daher unzulässige Benachteiligung des wirtschaftlich schwächeren Vertragspartners gesehen werden, dies um so weniger, als ja das dem Richter in § 1336 Abs. 2 ABGB (vgl. auch § 38 AngG) eingeräumte Mäßigungsrecht in jedem Fall eine ausreichende Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen des Arbeitnehmers gewährleistet.Gegen die Gültigkeit der in Punkt römisch drei Absatz 2, des Arbeitsvertrages vereinbarten Konventionalstrafe bestehen aber auch sonst keine rechtlichen Bedenken. Schon das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß die im Gesetz begrundete Schadenersatzpflicht des grundlos ausgetretenen Arbeitnehmers (s. insbesondere Paragraph 1162 a, ABGB; Paragraph 28, AngG) im Einzelfall auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden kann vergleiche dazu auch Martinek - Schwarz, AngG[5] 553 ff. zu Paragraph 38,); dem Beklagten kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als er die Rechtswirksamkeit der hier in Rede stehenden Vereinbarung wegen Fehlens einer gleichartigen Abmachung zu Lasten der Klägerin in Zweifel zieht. Daß auch die Klägerin bei unberechtigter Entlassung oder begrundetem Austritt des Beklagten zum Schadenersatz verpflichtet wäre, ergibt sich aus dem Gesetz (Paragraph 1162 b, ABGB; Paragraph 29, AngG ua.) und wird überdies in Punkt römisch drei Absatz eins, des Arbeitsvertrages ausdrücklich bekräftigt. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht darauf verwiesen, daß solche Ersatzansprüche des Arbeitnehmers - welcher nach den angeführten Bestimmungen seine vertraglichen Entgeltansprüche bis zum Ende der vereinbarten Vertragszeit oder bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist behält - regelmäßig viel leichter ermittelt werden können als jene Nachteile, die dem Arbeitgeber aus einer Vertragsverletzung des Arbeitnehmers drohen. Unter Bedachtnahme auf diesen Umstand kann aber auch nach Ansicht des OGH in einer nur zu Lasten des Arbeitnehmers getroffenen Konventionalstrafvereinbarung, wie sie hier vorliegt, keine einseitige und daher unzulässige Benachteiligung des wirtschaftlich schwächeren Vertragspartners gesehen werden, dies um so weniger, als ja das dem Richter in Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB vergleiche auch Paragraph 38, AngG) eingeräumte Mäßigungsrecht in jedem Fall eine ausreichende Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen des Arbeitnehmers gewährleistet.
Schließlich versagt auch die Berufung des Beklagten auf § 879 Abs. 1 ABGB. Zwar könnte an sich auch in der Vereinbarung einer unverhältnismäßig hohen, den tatsächlichen Schaden weit übersteigenden und damit die Existenz des Verpflichteten bedrohenden Konventionalstrafe im Einzelfall ein Verstoß gegen die guten Sitten gesehen werden (Arb. 8909 = SozM I A e 929; EvBl. 1976/194; JBl. 1976, 487 ua.); abgesehen davon aber, daß eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Schuldners auch hier durch entsprechende Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechtes weitgehend vermieden werden könnte, kann eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges, wie sie die Parteien für den vorliegenden Fall vereinbart haben, gewiß nicht als an sich übermäßig und damit sittenwidrig beanstandet werden. Soweit aber der Beklagte die Auffassung vertritt, ein Begehren auf Zahlung von "22 200 S brutto" sei unbestimmt, nicht vollstreckbar und schon deshalb abzuweisen, ist ihm zu erwidern, daß nach ständiger Rechtsprechung des OGH auch Bruttobeträge eingeklagt werden können (vgl. dazu insbesondere SZ 28/187; Arb. 6351, 7519, 7580 uva.).Schließlich versagt auch die Berufung des Beklagten auf Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. Zwar könnte an sich auch in der Vereinbarung einer unverhältnismäßig hohen, den tatsächlichen Schaden weit übersteigenden und damit die Existenz des Verpflichteten bedrohenden Konventionalstrafe im Einzelfall ein Verstoß gegen die guten Sitten gesehen werden (Arb. 8909 = SozM römisch eins A e 929; EvBl. 1976/194; JBl. 1976, 487 ua.); abgesehen davon aber, daß eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Schuldners auch hier durch entsprechende Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechtes weitgehend vermieden werden könnte, kann eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges, wie sie die Parteien für den vorliegenden Fall vereinbart haben, gewiß nicht als an sich übermäßig und damit sittenwidrig beanstandet werden. Soweit aber der Beklagte die Auffassung vertritt, ein Begehren auf Zahlung von "22 200 S brutto" sei unbestimmt, nicht vollstreckbar und schon deshalb abzuweisen, ist ihm zu erwidern, daß nach ständiger Rechtsprechung des OGH auch Bruttobeträge eingeklagt werden können vergleiche dazu insbesondere SZ 28/187; Arb. 6351, 7519, 7580 uva.).
Geht man aber mit dem Berufungsgericht von der Rechtswirksamkeit der Konventionalstrafvereinbarung in Punkt III des Arbeitsvertrages aus, dann erweist sich die im angefochtenen Beschluß angeordnete Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens als unumgänglich.Geht man aber mit dem Berufungsgericht von der Rechtswirksamkeit der Konventionalstrafvereinbarung in Punkt römisch drei des Arbeitsvertrages aus, dann erweist sich die im angefochtenen Beschluß angeordnete Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens als unumgänglich.