Rechtssatz RS0028153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028153
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Rechtssatz
Die im Gesetz begründete Schadenersatzpflicht des grundlos ausgetretenen Arbeitnehmer (§ 1162 a ABGB, § 28 AngG) kann im Einzelfall auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden; auch in einer nur zu Lasten des Arbeitnehmer getroffenen Konventionalstrafvereinbarung kann keine einseitige und daher unzulässige Benachteiligung des wirtschaftlich schwächeren Vertragspartners gesehen werden, dies um so weniger, als ja das dem Richter im § 1336 Abs 2 ABGB (vgl auch § 38 AngG) eingeräumte Mäßigungsrecht in jedem Fall eine ausreichende Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen des Arbeitnehmer gewährleistet.Die im Gesetz begründete Schadenersatzpflicht des grundlos ausgetretenen Arbeitnehmer (Paragraph 1162, a ABGB, Paragraph 28, AngG) kann im Einzelfall auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden; auch in einer nur zu Lasten des Arbeitnehmer getroffenen Konventionalstrafvereinbarung kann keine einseitige und daher unzulässige Benachteiligung des wirtschaftlich schwächeren Vertragspartners gesehen werden, dies um so weniger, als ja das dem Richter im Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB vergleiche auch Paragraph 38, AngG) eingeräumte Mäßigungsrecht in jedem Fall eine ausreichende Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen des Arbeitnehmer gewährleistet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 45/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 45/83
Veröff: SZ 56/75 = RdW 1983,84 = EvBl 1983/149 S 547 = ZAS 1984,107 (Kohlmaier) = Arb 10266
- 9 ObA 4/96
Entscheidungstext OGH 27.03.1996 9 ObA 4/96
Vgl auch; nur: Die im Gesetz begründete Schadenersatzpflicht des grundlos ausgetretenen Arbeitnehmer (§ 1162 a ABGB, § 28 AngG) kann im Einzelfall auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden. (T1);
Beisatz: Der Schadenersatzanspruch des Dienstgebers, der für den Fall des Austrittes des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund zulässigerweise in Form einer Konventionalstrafe vereinbart werden kann, tritt daher nicht neben den Anspruch auf Ersatz des durch Nichterfüllung des Dienstvertrages erlittenen Schadens, sondern an seine Stelle. (T2);
Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
- 8 ObA 196/99b
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObA 196/99b
Vgl auch
- 9 ObA 50/09g
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 ObA 50/09g
Auch; nur: Die im Gesetz begründete Schadenersatzpflicht des grundlos ausgetretenen Arbeitnehmers (§ 1162a ABGB, § 28 AngG) kann im Einzelfall auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden. (T4)
- 9 ObA 80/09v
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 ObA 80/09v
nur T4; Beisatz: Für die ebenfalls in § 1162a ABGB statuierte Ersatzpflicht des wegen eines Verschuldens vorzeitig entlassenen Arbeitnehmers kann nichts anders gelten. (T5);
Veröff: SZ 2009/164
Schlagworte
Austritt, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, ohne wichtigen Grund, grundlos, ungerechtfertigt, Ersatzpflicht, Vertragsstrafe, Strafe, Angestellte, Vereinbarung, Höhe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028153
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19830510_OGH0002_0040OB00045_8300000_001