Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig.
1. Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen. Dies ist hier der Fall.1. Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen. Dies ist hier der Fall.
2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 5 Ob 62/18f zu einem vergleichbaren Fall bei einem fast identen Vorbringen des dortigen klagenden Fahrzeugkäufers und der ebenfalls getroffenen Feststellung, dass der Kläger den Pkw in Kenntnis der manipulierten Software zu denselben Bedingungen gekauft hätte, die Klagsabweisung nicht als korrekturbedürftig qualifiziert. An dieser Entscheidung konnten sich die Vorinstanzen orientieren.
3. Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797; RS0039939 [T6, T7]; RS0109832 [T1]). Bei einem Begehren auf Schadenersatz obliegt dem Geschädigten regelmäßig der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens (RS0022664 [T4]).
4. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden und damit maßgeblichen Feststellungen wusste der Kläger bei Ankauf des Fahrzeugs zwar nicht, dass eine die Abgasrückführungsrate am Prüfstand beeinflussende Software im Motorsteuerungsgerät installiert war, er hätte das Fahrzeug aber zu denselben Bedingungen gekauft, wenn er darüber in Kenntnis gewesen wäre. Damit begründet es keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, wenn es die Kausalität des angeblichen vorsätzlich irreführenden Verhaltens der Beklagten für den geltend gemachten Schadenersatz verneinte.
5. Das Rechtsmittel ist auf die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass mangels Kausalität sämtliche Anspruchsgrundlagen scheitern müssten, argumentativ nicht näher eingegangen. Damit sind die auch im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen nicht relevant.
6. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt stellen sich auch die vom Kläger in seiner Revision zur Verordnung (EG) 715/2007 angesprochenen Fragen nicht, sodass auch die von ihm angeregte Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV nicht in Betracht kommt.6. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt stellen sich auch die vom Kläger in seiner Revision zur Verordnung (EG) 715 aus 2007, angesprochenen Fragen nicht, sodass auch die von ihm angeregte Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung nach Artikel 267, AEUV nicht in Betracht kommt.
7. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).7. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, ist bei den begehrten Rechtsanwaltskosten Umsatzsteuer lediglich in Höhe der in Deutschland zu entrichtenden Umsatzsteuer zuzusprechen (RS0114955 [T12]).8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, ist bei den begehrten Rechtsanwaltskosten Umsatzsteuer lediglich in Höhe der in Deutschland zu entrichtenden Umsatzsteuer zuzusprechen (RS0114955 [T12]).