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Entscheidung 5 Ob 62/18f×

Entscheidung 5 Ob 62/18f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016293 Rechtssatz 12.12.1963Zivilrecht
Die volle Genugtuung im Falle des õ 874 ABGB erfaßt nicht das sogenannte positive Erfüllungsinteresse, sondern der Schädiger hat dem Geschädigten den Vertrauensschaden zu ersetzen .
RS0016298 Rechtssatz 18.11.1976Zivilrecht
Die Schadenersatzpflicht nach § 874 ABGB greift auch dann Platz, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgt ist.
RS0022664 Rechtssatz 02.03.1962Zivilrecht
Dem Beschädigten obliegt der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens. Wenn aber nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang spricht, dann muss die freie Bewei …
RS0022900 Rechtssatz 02.03.1977Zivilrecht
Eine Beweisführung bezüglich der Kausalität einer Unterlassung kommt in der Regel nur unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhanges in Betracht. Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, …
RS0025334 Rechtssatz 11.12.1957Zivilrecht
Nach § 874 ABGB ist nur der Schaden zu ersetzen, der durch die widerrechtliche Einwirkung auf den Willen des Betrogenen verursacht wurde. Dieser Schaden kann darin bestehen, daß der Betrogene infolge des Betruges einem ihm nachteiligen Vertrag geschlossen h …
RS0038822 Rechtssatz 04.11.1969Zivilrecht
Für die Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Ersatz eines erst in Zukunft entstehenden Schadens ist es notwendig, daß bereits alle diesen Anspruch erzeugenden Tatsachen festgestellt werden können.
RS0038865 Rechtssatz 16.06.1982Zivilrecht
Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte, ist ein Feststellungsinteresse anzuerkennen.
RS0038971 Rechtssatz 08.09.1966Zivilrecht
Der Umstand, dass der Sachverständige künftige Schäden nicht im Bestimmtheit ausschließen kann, und die Erfahrungstatsache, dass bei Kopfverletzungen die Möglichkeit des Eintrittes solcher Schäden besteht, rechtfertigen ein Feststellungsbegehren.
RS0039318 Rechtssatz 05.12.1978Zivilrecht
So lange sich der rechtserzeugende Sachverhalt nicht vollständig konkretisiert hat, ist eine Feststellungsklage in der Regel unzulässig.
RS0109832 Rechtssatz 02.04.1998Zivilrecht
Mangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen. In den Fällen der Haftung ohne eigenes Verschulden des Ersatzpflichtigen muss der Geschädigt …