Rechtssatz RS0025334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025334
Geschäftszahl
2Ob449/57; 5Ob62/18f
Entscheidungsdatum
18.07.2018
Rechtssatz
Nach § 874 ABGB ist nur der Schaden zu ersetzen, der durch die widerrechtliche Einwirkung auf den Willen des Betrogenen verursacht wurde. Dieser Schaden kann darin bestehen, daß der Betrogene infolge des Betruges einem ihm nachteiligen Vertrag geschlossen hat oder darin, daß er infolge des Vertrages, den er unter dem Einfluß des Irrtums eingegangen ist, einen ihm vorteilhaften Vertrag nicht geschlossen hat.Nach Paragraph 874, ABGB ist nur der Schaden zu ersetzen, der durch die widerrechtliche Einwirkung auf den Willen des Betrogenen verursacht wurde. Dieser Schaden kann darin bestehen, daß der Betrogene infolge des Betruges einem ihm nachteiligen Vertrag geschlossen hat oder darin, daß er infolge des Vertrages, den er unter dem Einfluß des Irrtums eingegangen ist, einen ihm vorteilhaften Vertrag nicht geschlossen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0025334
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19571211_OGH0002_0020OB00449_5700000_001