Entscheidung 4 Ob 168/00k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.07.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer F*****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei K*****gesmbH, ***** vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 500.000 S), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2000, GZ 5 R 227/99k-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Zustellung des berufungsgerichtlichen Urteiles an die Revisionswerberin erfolgte am 11. 5. 2000, ihre am 9. 6. 2000 zur Post gegebene außerordentliche Revision ist verspätet. Letzter Tag der Revisionsfrist war der 8. 6. 2000.
Rechtliche Beurteilung
Im Übrigen macht die Revisionswerberin keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage geltend. Die beanstandete Aussage richtet sich an Konsumenten, die an einem Hausbau interessiert sind; ihre Auslegung - und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist - ist somit eine Rechtsfrage. Der erkennende Senat hat bereits im Sicherungsverfahren ausgesprochen, dass der Beurteilung im vorliegenden Fall keine über diesen hinausgehene Bedeutung zukommt (4 Ob 44/99w). Das Berufungsgericht ist vom Inhalt des Urteilsbegehrens nicht abgegangen. Der als Beispiel angeführte - mit "insbesondere" beginnende Satz verbietet (wie schon das Unterlassungsbegehren als solches) Hinweise im Zusammenhang mit der Werbung für das "Modulhaus. Das Ziegel-Fertighaus". Der Begriff "Ziegelfertighaus" diente somit nur der Klarstellung.Im Übrigen macht die Revisionswerberin keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage geltend. Die beanstandete Aussage richtet sich an Konsumenten, die an einem Hausbau interessiert sind; ihre Auslegung - und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist - ist somit eine Rechtsfrage. Der erkennende Senat hat bereits im Sicherungsverfahren ausgesprochen, dass der Beurteilung im vorliegenden Fall keine über diesen hinausgehene Bedeutung zukommt (4 Ob 44/99w). Das Berufungsgericht ist vom Inhalt des Urteilsbegehrens nicht abgegangen. Der als Beispiel angeführte - mit "insbesondere" beginnende Satz verbietet (wie schon das Unterlassungsbegehren als solches) Hinweise im Zusammenhang mit der Werbung für das "Modulhaus. Das Ziegel-Fertighaus". Der Begriff "Ziegelfertighaus" diente somit nur der Klarstellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00168.00K.0704.000
Dokumentnummer
JJT_20000704_OGH0002_0040OB00168_00K0000_000