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Entscheidung 4 Ob 1683/95×

Entscheidung 4 Ob 1683/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1683/95

Entscheidungsdatum

18.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 7.April 1994 verstorbenen Maria R*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mag.Elisabeth R*****, vertreten durch Dr.Winfried Sattlegger und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 15. September 1995, GZ R 325/95-35, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelwerberin könnte nur dann die Beklagtenrolle zuerkannt werden, wenn sie Erbin "aus einer in der gehörigen Form errichteten und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittenen letzten Willenserklärung" wäre (Paragraph 126, Absatz eins, AußStrG). Ergeben sich aber aus der Urkunde keine Anhaltspunkte für eine Verfügung von Todes wegen, dann liegt keine letzte Willenserklärung vor (6 Ob 107/58; 2 Ob 694/87 ua). Das ist hier so eindeutig der Fall, daß es dazu keiner besonderen Befassung des Obersten Gerichtshofes bedarf: Freilich ist für eine letztwillige Verfügung nicht der Gebrauch bestimmter Ausdrücke erforderlich; jedenfalls aber muß klar hervorkommen, daß über das Schicksal des Vermögens oder einzelner Vermögenswerte nach dem Tod des Erklärenden verfügt werden soll (Paragraph 552, ABGB). Davon ist aber im Schreiben der Erblasserin, die nur davon spricht, sie "schenke" ihr Haus (ua) der Rechtsmittelwerberin, keine Rede. Der Revisionsrekurs vermag nicht darzulegen, auf Grund welcher Umstände der Text hier trotz Fehlenes jedes Hinweises auf das Ableben der Erblasserin als Verfügung über den Nachlaß, sohin als letzte Willenserklärung aufgefaßt werden könnte.

Da somit der Titel derer, die sich auf das gesetzliche Erbrecht berufen, stärker ist, als das die Grundlage der Erbserklärung bildende Schriftstück, entspricht die angefochtene Entscheidung den Grundsätzen der Rsp des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 166/70; 6 Ob 690/77 ua).

Anmerkung

E41129 04A16835

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01683.95.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19951218_OGH0002_0040OB01683_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung