Rechtssatz RS0099944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099944
Entscheidungsdatum
18.12.1995
Rechtssatz
Für eine letztwillige Verfügung ist nicht der Gebrauch bestimmter Ausdrücke erforderlich; jedenfalls aber muß klar hervorkommen, daß über das Schicksal des Vermögens oder einzelner Vermögenswerte nach dem Tod des Erklärenden verfügt werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099944
Dokumentnummer
JJR_19951218_OGH0002_0040OB01683_9500000_001